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753.11 Verordnung über die Qualität von schutz- oder verbesserungsbedürftigtem |
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| *) | Umsetzung der Richtlinie des Rates ( 78/659/EWG) über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten, vom 18. Juli 1978 (ABl. EG Nr. L 222 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Richtlinie des Rates (91/692/EWG) zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien vom 23. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 48). |
Fundstelle: GVBl. LSA 1997, S. 860
Änderungen
§ 4 Abs. 2 geändert durch § 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 536)
Auf Grund von § 67 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 31. August 1993 (GVBl. LSA S. 477), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 29. Mai 1997 (GVBl. LSA S. 540), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 Abs. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. November 1995 (MBl. LSA S. 2355), zuletzt geändert durch Abschnitt II Nr. 1 des Beschlusses über die Übertragung der Rechtsförmlichkeitsprüfung auf das Ministerium der Justiz vom 10. Dezember 1996 (MBl. LSA S. 2408), wird verordnet:
(1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage 1 bezeichneten Salmoniden und Cyprinidengewässer.
(2) Salmonidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben von Fischen solcher Art wie Lachse (Samo salar), Forellen (Salmo trutta), Aeschen (Thymallus thymallus) und Renken (Coregonus) erhalten wird oder erhalten werden könnte.
(3) Cyprinidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben von Fischarten wie Cypriniden (Cyprinidae) oder von anderen Arten wie Hechten (Esox lucius), Barschen (Perca fluviatilis) und Aalen (Anguilla anguilla) erhalten wird oder erhalten werden könnte.
(4) Andere Rechtsvorschriften über die Qualität der in Absatz 1 genannten Gewässer bleiben unberührt.
(1) Die in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer müssen mindestens den Qualitätsanforderungen nach Anlage 2 entsprechen.
(2) Eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Benutzung der in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer darf nur erteilt werden, wenn die Grenzwerte (I-Werte) für die in der Anlage 2 aufgeführten chemischen und physikalischen Parameter eingehalten werden.
(3) Andere Rechtsvorschriften über die Benutzung der Gewässer bleiben unberührt.
Abweichungen von den Anforderungen des § 2 sind nur zulässig,
bei den Parametern, die in Anlage 2 mit "(0)" gekennzeichnet sind, wenn außergewöhnliche meterologische oder besondere geographische Verhältnisse vorliegen;
wenn die in der Anlage 2 festgelegten Grenzwerte auf Grund natürlicher Anreicherungen überschritten werden.
(1) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage 2 ist nach den Vorschriften der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 78/659/EWG des Rates in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Die Analyse- oder Kontrollverfahren und die Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen der Parameter sind in der Anlage 2 festgelegt.
(2) Die Ermittlungen nach Absatz 1 führt das Landesuntersuchungsamt für Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt durch. Die Möglichkeiten zur Reduzierung der Untersuchungshäufigkeit nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 78/659/EWG des Rates in der jeweils geltenden Fassung sollen genutzt werden.
(3) Zeigt sich bei einer Probenahme, daß ein Wert der anlage 2 oder 3 nicht eingehalten wird, stellt die nach Absatz 2 zuständige Behörde fest, ob dies zufallsbedingt oder auf eine Naturerscheinung oder eine Verschmutzung zurückzuführen ist und teilt das Ergebnis ihrer Ermittlungen der zuständigen Wasserbehörde mit. Diese trifft die geeigneten Maßnahmen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 26. September 1997.
Ministerium für Raumordnung,
Landwirtschaft und Umwelt
des Landes Sachsen-Anhalt
Heidecke
(zu § 1 Abs. 1)
Verzeichnis der eingestuften Fischgewässer
| Gewässer |
Gewässerstrecke |
Bemerkung |
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| von |
bis |
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| Nuthe |
Lindauer Nuthe, |
Mündung in die Elbe |
Salmo |
| Saale |
Landesgrenze Thüringen |
Bad Dürrenberg |
Cypri |
| Unstrut |
Landesgrenze Thüringen |
Mündung in die Saale |
Cypri |
| Helme |
Einmündung Thyra |
Landesgrenze Thüringen |
Cypri |
| Bode |
unterhalb TS Wendefurt |
Wehr Staßfurt |
Cypri |
| Jeetze |
Quelle |
Landesgrenze Niedersachsen |
Cypri |
| Aland |
Quelle |
Landesgrenze Niedersachsen |
Cypri |
| Ilse |
Veckenstedt |
Landesgrenze Niedersachsen |
Cypri |
Erläuterungen:
TS = Talsperre
Salmo = Salmonidengewässer
Cypri = Cyprinidengewässer
(zu § 2 Abs. 1 und 2, § 3)
Chemische und physikalische Parameter zur Einstufung der Fischgewässer
| Parameter |
Salmonidengewässer |
Cyprinidengewässer |
Analyse- oder |
Regelhäufigkeit |
Bemerkungen |
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| G (Richtwert) |
I (Grenzwert) |
G (Richtwert) |
I (Grenzwert) |
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| 1. Temperatur (°C) |
1. Die unterhalb einer Abwärmeeinleitungsstelle (und zwar an der Grenze der Mischungszone) gemessene Temperatur darf die Werte für die nichtbeeinträchtigte Temperatur nicht um mehr als |
Temperaturmessung |
Wöchentlich sowohl oberhalb als auch unterhalb der Abwärmeeinleitungsstelle |
Zu plötzliche Temperaturerhöhungen sind zu vermeiden. |
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1,5 °C |
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3 °C |
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überschreiten. |
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Ausnahmen sind möglich, sofern sich daraus keine nachteiligen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestandes ergeben. |
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2. Außerdem darf die Abwärme nicht dazu führen, daß die Temperatur in der Zone unterhalb der Einleitungsstelle (an der Grenze der Mischungszone) folgende Werte überschreitet: |
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21,5 °C (0) |
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28 °C (0) |
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10 °C (0) |
|
10 °C (0) |
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Der Temperaturgrenzwert von 10 °C gilt nur für die Laichzeit solcher Arten, die für die Fortpflanzung kaltes Wasser benötigen, und nur für Gewässer, welche sich für solche Arten eignen. |
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Die Temperaturgrenzwerte dürfen jedoch in 2 % der Fälle zeitlich überschritten werden. |
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| 2. Gelöster Sauerstoff (mg/l O2) |
50 % 9 |
50 % 9 |
50 % 8 |
50 % 7 |
Winkler-Methode oder spezifische Elektroden (elektrochemisches Verfahren) |
Monatlich mindestens eine Probe, die repräsentativ für niedrigen Sauerstoffgehalt am Tag der Probenahme ist. Wenn jedoch stärkere Änderungen im Tagesverlauf vermutet werden, sind am Tage der Probenahme mindestens zwei Proben zu entnehmen. |
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| 3. pH |
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6 - 9 (0) |
|
6 - 9 (0) |
Elektrometrie; Eichung mittels zweier Pufferlösungen mit bekanntem pH-Wert in der Nähe und vorzugsweise beiderseits des zu messenden pH-Werts |
Monatlich |
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| 4. Schwebstoffe (mg/l) |
≤ 25 (0) |
|
≤ 25 (0) |
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Filtration über Filtermembran 0,45 µm oder Zentrifugieren (Mindestzeit 5 Minuten, durchschnittliche Beschleunigung 2800 - 3200 g) Trocknen bei 105 °C und Wiegen |
Halbjährlich |
Die angegebenen Werte sind durchschnittliche Konzentrationen und gelten nicht für Schwebstoffe mit schädlichen chemischen Eigenschaften. Bei Hochwasser kann mit besonders hohen Konzentrationen gerechnet werden. |
| 5. BSB5 (mg/l O2 |
≤ 3 |
|
≤ 6 |
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Bestimmung des O2 nach der Winkler-Methode vor und nach fünftägiger Inkubation bei völliger Dunkelheit bei 20 °C ± 1 °C (die Nitrifikation sollte nicht verhindert werden) |
Halbjährlich |
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| 6. Gesamtphosphor (mg/l P) |
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|
Molekulare Absorptionsspektrophotometrie |
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| 7. Nitrite (mg/l NO2 |
≤ 0,01 |
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≤ 0,03 |
|
Molekulare Absorptionsspektrophotometrie |
Halbjährlich |
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| 8. Phenolhaltige Verbindungen
(mg/l |
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Die phenolhaltigen Verbindungen dürfen nicht in solchen Konzentrationen vorhanden sein, daß sie den Wohlgeschmack des Fisches beeinträchtigen. |
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Die phenolhaltigen Verbindungen dürfen nicht in solchen Konzentrationen vorhanden sein, daß sie den Wohlgeschmack des Fisches beeinträchtigen. |
Geschmacksprüfung |
Siehe Bemerkungen |
Eine Geschmacksprüfung wird nur dann vorgenommen, wenn vermutet wird, daß phenolhaltige Verbindungen vorhanden sind. |
| 9. Ölkohlenwasserstoffe |
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Die Ölkohlenwasserstoffe dürfen im Wasser nicht in solchen Mengen vorhanden sein, daß sie: |
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Die Ölkohlenwasserstoffe dürfen im Wasser nicht in solchen Mengen vorhanden sein, daß sie: |
Visuelle Prüfung |
Monatlich |
Eine visuelle Prüfung wird regelmäßig einmal im Monat vorgenommen; eine Geschmacksprüfung erfolgt nur dann, wenn vermutet wird, daß Kohlenwasserstoffe vorhanden sind. |
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a) an der Wasseroberfläche einen sichtbaren Film bilden oder das Bett der Wasserläufe und Seen mit einer Schicht überziehen; |
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a) an der Wasseroberfläche einen sichtbaren Film bilden oder das Bett der Wasserläufe und Seen mit einer Schicht überziehen; |
Geschmacksprüfung |
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b) den Fischen einen wahrnehmbaren Kohlenwasserstoffgeschmack geben; |
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b) den Fischen einen wahrnehmbaren Kohlenwasserstoffgeschmack geben; |
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|
c) bei den Fischen Schäden verursachen. |
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c) bei den Fischen Schäden verursachen. |
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| 10. Ammoniak |
≤ 0,005 |
≤ 0,025 |
≤ 0,005 |
≤ 0,025 |
Molekulare Absorptionsspektrophotometrie unter Anwendung von Indophenolblau oder Nessler-Methode in Verbindung mit der Bestimmung des pH-Wertes und der Temperatur |
Monatlich |
Bei Ammoniak können kleinere Erhöhungen im Laufe eines Tages hingenommen werden. |
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Zur Verringerung der Gefahr der Toxizität durch Ammoniak, des Sauerstoffverbrauchs durch Nitrifikation und der Eutrophierung dürfen die Gesamtammoniumkonzentrationen die Werte der Nummer 11 nicht überschreiten: |
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| 11. Ammonium insgesamt |
≤ 0,04 |
≤ 1 |
≤ 0,2 |
≤ 1 |
|
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| 12. Restchlor insgesamt |
|
≤ 0,005 |
|
≤ 0,005 |
DPD-Methode |
Monatlich |
Die l-Werte entsprechen pH = 6. Höhere Gesamtchlorkonzentrationen können bei höheren pH-Werten akzeptiert werden. |
| 13. Gesamtzink |
|
≤ 0,3 |
|
≤ 1,0 |
Atomabsorbtionsspektrometrie |
Monatlich |
Die l-Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3 . Für Härtegrade zwischen 10 und 500 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte in Anlage 3 . |
| 14. Gelöstes Kupfer |
≤ 0,04 |
|
≤ 0,04 |
|
Atomabsorbtionsspektrometrie |
Halbjährlich |
Die G-Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3 . Für Härtegrade zwischen 10 und 300 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte in Anlage 3 . |
Allgemeine Bemerkungen:
Es wird darauf hingewiesen, daß bei der Festlegung der Werte der Parameter davon ausgegangen wurde, daß die in dieser Anlage in Betracht gezogenen oder nicht in Betracht gezogenen anderen Parameter günstig sind. Das bedeutet insbesondere, daß die Konzentrationen an sonstigen schädlichen Stoffen sehr gering sind.
Treten gleichzeitig zwei oder mehrere schädliche Stoffe als Gemisch auf, so können gemeinsame Wirkungen (additive, synergistische oder antagonistische Wirkungen) von Bedeutung sein.
Abkürzungen:
G = Richtwert (guide)
I = Grenzwert (imperativ)
(0) = Abweichungen gemäß § 3 Nr. 1 sind möglich.
(zu Anlage 2 Nrn. 13 und 14)
| 1) | siehe Anlage 2 Nr. 13 Spalte "Bemerkungen" |
Zinkkonzentrationen (mg/l Zn) je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 500 mg/l CaCO3 :
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Wasserhärte (mg/l CaCO3) |
|||
| 10 |
50 |
100 |
500 |
|
| Salmonidengewässer (mg/l Zn) |
0,03 |
0,2 |
0,3 |
0,5 |
| Cyprinidengewässer (mg/l Zn) |
0,3 |
0,7 |
1,0 |
2,0 |
| 2) | siehe Anlage 2 Nr. 14 Spalte "Bemerkungen" |
Konzentrationen an gelöstem Kupfer (mg/l Cu) je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 300 mg/l CaCO3 :
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Wasserhärte (mg/l CaCO3) |
|||
| 10 |
50 |
100 |
300 |
|
| (mg/l Cu) |
0,0053) |
0,022 |
0,04 |
0,112 |
| 3) | Das Vorhandensein von Fischen in Gewässern mit höheren Kupferkonzentrationen kann auf ein Vorherrschen gelöster organischer Kupferkomplexe hindeuten. |