230.7

Gesetz über den Landesentwicklungsplan
des Landes Sachsen-Anhalt
(LEP-LSA)

Vom 23. August 1999

Fundstelle: GVBl. LSA 1999, S. 244



Änderungsdaten

1.

Nummer 3.6.3.2. Z Satz 2 Nr. 2 Buchst. a und b neu gefasst durch Gesetz vom 13. Mai 2003 (GVBl. LSA S. 110)

2.

Nummer 6.1. geändert durch Gesetz vom 8. April 2004 (GVBl. LSA S. 244)

3.

Nummer 3 und Anlage geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2005 (GVBl. LSA S. 450)

4.

Inhaltsübersicht sowie Nummern 2, 3 und 5 geändert, Anlage umbenannt zu Anlage 1 und Anlagen 2 und 3 eingefügt durch Gesetz vom 15. August 2005 (GVBl. LSA S. 550)

5.

Anlage 1 geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2007 (GVBl. LSA S. 214)

6.

Nummer 3.5a geändert durch § 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (GVBl. LSA S. 466, 469)

Inhaltsübersicht
Präambel
1. Leitvorstellung der Raumordnung
2. Grundsätze (G) der Raumordnung
3. Ziele (Z) der Raumordnung zur nachhaltigen Raumentwicklung
3.1. Raumstruktur des Landes Sachsen-Anhalt
3.1.1. Planungsregionen
3.1.2. Ordnungsräume
3.1.3. Ländliche Räume
3.1.4. Entwicklungsachsen
3.2. Zentralörtliche Gliederung
3.3. Vorranggebiete
3.3.1. Vorranggebiete für Natur und Landschaft
3.3.2. Vorranggebiete für Landwirtschaft
3.3.3. Vorranggebiete für Hochwasserschutz
3.3.4. Vorranggebiete für Wassergewinnung
3.3.5. Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung
3.3.6. Vorranggebiete für militärische Nutzung
3.4. Vorrangstandorte
3.4.1. Vorrangstandorte für landesbedeutsame, großflächige Industrieanlagen
3.4.2. Vorrangstandorte für landesbedeutsame Verkehrsanlagen
3.5. Vorbehaltsgebiete
3.5.1. Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft
3.5.2. Vorbehaltsgebiete für Tourismus und Erholung
3.5.3. Vorbehaltsgebiete für den Aufbau eines ökologischen Verbundsystems
3.5.4. Vorbehaltsgebiete für Wassergewinnung
3.5.5. Vorbehaltsgebiete für Kultur und Denkmalpflege
3.5a. Eignungsgebiete
3.6. Verkehr
3.6.1. Allgemeine Ziele und Grundsätze zur Verkehrsentwicklung
3.6.2. Schienennetz
3.6.3. Straßennetz
3.6.4. Radverkehr und fußläufiger Verkehr
3.6.5. Wasserstraßen und Binnenhäfen
3.6.6. Luftverkehr
3.6.7. Öffentlicher Personennahverkehr
4. Einzelfachliche Grundsätze
4.1. Natur- und Landschaftsschutz
4.2. Bodenschutz
4.3. Gewässerschutz
4.4. Lärmschutz
4.5. Luftreinhaltung
4.6. Klimaschutz
4.7. Wirtschaft
4.8. Landwirtschaft
4.9. Forstwirtschaft
4.10. Energie
4.11. Wasserversorgung
4.12. Abwasserbeseitigung
4.13. Lagerstätten
4.14. Telekommunikation
4.15. Abfallwirtschaft
4.16. Bildung und Wissenschaft
4.17. Kultur
4.18. Erholung, Freizeit, Tourismus
4.19. Handel/Dienstleistungen
5. Zeichnerische Darstellung
6. Überleitungsvorschriften
7. Schlussvorschriften

Im nachfolgenden Gesetzestext sind Ziele der Raumordnung mit "Z" und Grundsätze der Raumordnung mit "G" gekennzeichnet.

Präambel

Das Land Sachsen-Anhalt verfügt aufgrund der vorhandenen Wirtschafts-, Rohstoff- und Produktionspotentiale, des Grades der räumlichen Erschließung sowie aufgrund der Lage im Herzen Europas über zukunftsträchtige Entwicklungschancen. Darüber hinaus besitzt es einen bemerkenswerten, zu erhaltenden und zu entwickelnden Kultur- und Naturreichtum. Ökologische, ökonomische und soziale Anforderungen an die Raumnutzung sollen gleichgewichtig miteinander in Einklang gebracht werden. Es ist von großer Bedeutung, dass Sachsen-Anhalt im Rahmen des geeinten Deutschlands und des neuen Europa zu einer eigenen und unverwechselbaren Identität findet. Dazu soll die Raumstruktur unter Beachtung der Erfordernisse zur nachhaltigen Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen so gestaltet werden, dass eine langfristige Entwicklung des Landes zu einem für die Bundesrepublik Deutschland und für Europa bedeutsamen Wirtschafts-, Wissenschafts- und Kulturraum möglich wird. Umstrukturierung und Neuaufbau der Wirtschaft, Schaffung einer modernen Infrastruktur sowie ökologische Sanierung als Grundlage für weitere Investitionen und zukunftssichere Arbeitsplätze sind die wesentlichen Aufgaben bei der Entwicklung gleichwertiger Lebensbedingungen für die Bevölkerung in allen Teilen des Landes.

1.

Leitvorstellung der Raumordnung

Die Leitvorstellung der Raumordnung ist in § 1 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, S. 2102), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902, S. 2903), und in § 2 des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (LPIG) abschließend bestimmt.

Danach ist Leitvorstellung der Raumordnung in Sachsen-Anhalt eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt. Dabei sind

1.

die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft und in der Verantwortung gegenüber künftigen Generationen zu gewährleisten,

2.

die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln,

3.

die Standortvoraussetzungen für wirtschaftliche Entwicklungen zu schaffen,

4.

Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung langfristig offen zu halten,

5.

die prägende Vielfalt der Teilräume zu stärken,

6.

gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen herzustellen,

7.

die räumlichen und strukturellen Ungleichgewichte zwischen den bis zur Herstellung der Einheit Deutschlands getrennten Gebieten auszugleichen,

8.

die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt in der Europäischen Gemeinschaft und im größeren europäischen Raum zu schaffen.

2.

Grundsätze (G) der Raumordnung

2.1. G

Im Gesamtraum des Landes Sachsen-Anhalt ist eine ausgewogene Siedlungs- und Freiraumstruktur zu entwickeln. Die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts im besiedelten und unbesiedelten Bereich ist zu sichern. In den jeweiligen Teilräumen sind ausgeglichene wirtschaftliche, infrastrukturelle, soziale, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben.

2.2. G

Die dezentrale Siedlungsstruktur in Sachsen-Anhalt mit ihrer Vielzahl leistungsfähiger Zentren und Stadtregionen ist zu erhalten. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren und auf ein System leistungsfähiger Zentraler Orte auszurichten. Der Wiedernutzung brachgefallener Siedlungsflächen ist der Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen zu geben.

G

Eine weitere Zersiedelung der Landschaft ist zu vermeiden.

2.3. G

Die großräumige und übergreifende Freiraumstruktur ist zu erhalten und zu entwickeln. Die Freiräume sind in ihrer Bedeutung für funktionsfähige Böden, für den Wasserhaushalt, die Tier- und Pflanzenwelt sowie das Klima zu sichern oder in ihrer Funktion wiederherzustellen. Wirtschaftliche und soziale Nutzungen des Freiraums sind unter Beachtung seiner ökologischen Funktionen zu gewährleisten.

G

Vorhaben, die die natürlichen Funktionen der Freiräume erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen oder zerstören, sollen vermieden werden. Im Interesse der nachhaltigen Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen sollen Freiräume nur in Anspruch genommen werden, wenn das öffentliche Interesse begründet ist und eine unvermeidliche Inanspruchnahme möglichst flächensparend und umweltschonend erfolgt.

G

An den Freiraum gebundene Nutzungen wie Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Rohstoffgewinnung und Wassergewinnung sowie Grundwassersicherung sollen mit den Regulations- und Regenerationsleistungen des Naturhaushalts in Einklang gebracht werden.

2.4. G

Die Infrastruktur ist mit der Siedlungs- und Freiraumstruktur in Übereinstimmung zu bringen. Eine Grundversorgung der Bevölkerung mit technischen Infrastrukturleistungen der Ver- und Entsorgung ist flächendeckend sicherzustellen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln.

G

Die Weiterentwicklung der sozialen Infrastruktur soll darauf ausgerichtet werden, dass der Bevölkerung in allen Landesteilen in zumutbarer Entfernung die erforderlichen Einrichtungen bereitgestellt werden, um damit die allgemeinen Lebensbedingungen zu verbessern. Dazu soll das Netz der sozialen Einrichtungen - schwerpunktmäßig in den Zentralen Orten - bedarfsgerecht verbessert und vervollständigt werden. Die Belange von Wissenschaft, Bildung, Kinder- und Jugendarbeit sowie der Behinderten sind dabei zu beachten.

2.5. G

Verdichtete Räume sind als Wohn-, Produktions- und Dienstleistungsschwerpunkte zu sichern. Die Siedlungsentwicklung ist durch Ausrichtung auf ein integriertes Verkehrssystem und die Sicherung von Freiräumen zu steuern. Die Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ist durch Ausgestaltung von Verkehrsverbünden und die Schaffung leistungsfähiger Schnittstellen zu erhöhen. Grünbereiche sind als Elemente eines Freiraumverbundes zu sichern und zusammenzuführen. Umweltbelastungen sind abzubauen.

G

Die Chancen, die sich für die Verdichtungsräume grenzüberschreitend aus ihrer Einbindung in den nationalen und internationalen Rahmen ergeben, sollen aktiv genutzt werden. Ihre überregionalen, nationalen und europäischen Verkehrsanbindungen sind zu sichern, gegebenenfalls auszubauen oder zu ergänzen.

2.6. G

Ländliche Räume sind als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu entwickeln. Eine ausgewogene Bevölkerungsstruktur ist zu fördern. Die Zentralen Orte der ländlichen Räume sind als Träger der teilräumlichen Entwicklung zu unterstützen. Die ökologischen Funktionen der ländlichen Räume sind auch in ihrer Bedeutung für den Gesamtraum zu erhalten.

G

Insbesondere in den Zentralen Orten sind in ländlichen Räumen die für die überörtliche Versorgung der Bevölkerung notwendigen Infrastruktureinrichtungen zu erhalten und - soweit erforderlich - auszubauen.

2.7. G

In Räumen, in denen die Lebensbedingungen in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen bevorzugt zu verbessern. Dazu gehören insbesondere ausreichende und qualifizierte Ausbildungs- und Erwerbsmöglichkeiten sowie eine Verbesserung der Umweltbedingungen und der Infrastrukturausstattung.

2.8. G

Natur und Landschaft einschließlich Gewässer und Wald sind zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln. Dabei ist den Erfordernissen des Biotopverbundes Rechnung zu tragen. Die Naturgüter, insbesondere Wasser und Boden, sind sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen sind zu schützen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen. Bei dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen soll der Boden in seiner Leistungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden. Bei der Sicherung und Entwicklung der ökologischen Funktionen und landschaftsbezogenen Nutzungen sind auch die jeweiligen Wechselwirkungen zu berücksichtigen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz ist im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und überschwemmungsgefährdeten Bereichen zu sorgen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen.

G

Nachteiligen Veränderungen des Klimas soll entgegengewirkt werden. Die dazu notwendigen Verringerungen der Emissionen von Treibhausgasen sollen mindestens in dem Maße erreicht werden, zu dem sich die Bundesrepublik Deutschland international verpflichtet hat. Die raumbedeutsamen Maßnahmen haben sich an dieser Zielstellung zu orientieren.

2.9. G

Zu einer räumlich ausgewogenen, langfristig wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstruktur sowie zu einem ausreichenden und vielfältigen Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen ist beizutragen. Zur Verbesserung der Standortbedingungen für die Wirtschaft sind in erforderlichem Umfang Flächen vorzuhalten, die wirtschaftsnahe Infrastruktur auszubauen sowie die Attraktivität der Standorte zu erhöhen. Für die vorsorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen sind die räumlichen Voraussetzungen zu schaffen.

G

Industriell-gewerbliche Altstandorte sollen vorrangig und nutzungsbezogen entwickelt werden. Sie sind Standorten im Außenbereich vorzuziehen.

G

Zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur im Lande ist eine wirtschaftsnahe Forschungs- und Beratungsinfrastruktur auf- und auszubauen.

G

Die Voraussetzungen für die Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Strukturen sind so zu schaffen, dass eine verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung sichergestellt werden kann.

G

Eine Verbreiterung und Verbesserung der industriellen Branchenstruktur ist anzustreben, um in Teilräumen mit einseitigen industriellen Schwerpunkten ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu erreichen.

G

Die Teilräume sind im Rahmen ihrer wirtschaftlich bedeutenden Standortvorteile strukturpolitisch unter Beachtung endogener Entwicklungspotentiale zu stärken.

G

Der Tourismus ist nachhaltig zu entwickeln. Insbesondere ist die Verbesserung der touristischen Infrastruktur sowie touristischer Einrichtungen zuzulassen bzw. deren Erweiterung im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung zu ermöglichen.

2.10. G

Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen oder zu sichern, dass die Landwirtschaft als leistungsfähiger Wirtschaftszweig sich in allen Betriebs- und Rechtsformen dem Wettbewerb entsprechend entwickeln kann und gemeinsam mit einer leistungsfähigen, nachhaltigen Forstwirtschaft dazu beiträgt, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten. Eine flächendeckende Landwirtschaft ist dabei in allen Regionen zu sichern.

G

Der Wald soll wegen seiner wichtigen ökologischen, klimatischen und wirtschaftlichen Funktionen erhalten und gefördert werden. Seine Bestände sollen langfristig zu einem ökologisch stabilen und nachhaltig bewirtschafteten Dauerwald entwickelt werden.

G

Der Boden soll in seiner natürlichen Vielfalt, in Aufbau und Struktur, in seiner stofflichen Zusammensetzung und in seinem Wasserhaushalt geschützt, erhalten und nach Möglichkeit verbessert werden. Bei der Nutzung des Bodens sind seine ökologischen Funktionen, seine Fruchtbarkeit, die Grenzen seiner Belastbarkeit und seine Unvermehrbarkeit maßgeblich zu berücksichtigen. Die weitere Versiegelung von Böden soll vermieden werden.

G

Eine Inanspruchnahme landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen für andere Nutzungen soll nur dann in Betracht kommen, wenn die Verwirklichung solcher Nutzungen zur Verbesserung der Raumstruktur beiträgt und für dieses Vorhaben nach seiner besonderen Zweckbestimmung nicht oder nur teilweise auf andere Flächen ausgewichen werden kann.

2.11. G

Dem Wohnbedarf der Bevölkerung ist Rechnung zu tragen. Die Eigenentwicklung der Gemeinden bei der Wohnraumversorgung ihrer Bevölkerung ist zu gewährleisten. Bei der Festlegung von Gebieten, in denen Arbeitsplätze geschaffen werden sollen, ist der dadurch vorraussichtlich ausgelöste Wohnbedarf zu berücksichtigen; dabei ist auf eine funktional sinnvolle Zuordnung dieser Gebiete zu den Wohngebieten hinzuwirken.

G

Bei der weiteren Siedlungsentwicklung haben die städtebauliche Innenentwicklung, Wohnungsmodernisierung, städtebauliche Erneuerung und Verbesserung des Wohnumfeldes Vorrang vor der Neuausweisung von Flächen im Außenbereich.

2.12. G

Eine gute Erreichbarkeit aller Teilräume untereinander durch Personen- und Güterverkehr ist sicherzustellen. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Die Siedlungsentwicklung ist durch Zuordnung und Mischung der unterschiedlichen Raumnutzungen so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.

2.13. G

Die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge sowie die regionale Zusammengehörigkeit sind zu wahren. Die gewachsenen Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen sowie mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten.

G

Es ist eine kulturelle Infrastruktur zu entwickeln, die die Ausprägung kultureller Identität fördert.

2.14. G

Für Erholung in Natur und Landschaft sowie für Freizeit und Sport sind geeignete Gebiete und Standorte zu sichern.

G

Der Bau von großflächigen Freizeiteinrichtungen kommt nur in solchen Gebieten in Betracht, deren ökologische Tragfähigkeit dieses erlaubt, bei denen die kulturelle Identität gewahrt bleibt und die Anbindung an großräumige und überregionale Verkehrsverbindungen gewährleistet ist.

2.15. G

Den räumlichen Erfordernissen der zivilen und militärischen Verteidigung ist Rechnung zu tragen.

3.

Ziele (Z) der Raumordnung zur nachhaltigen Raumentwicklung

3.1.

Raumstruktur des Landes Sachsen-Anhalt

3.1.1.

Planungsregionen

Das Land Sachsen-Anhalt ist nach § 17 Abs. 2 LPIG in folgende fünf Planungsregionen gegliedert:

1.

Altmark

mit dem Altmarkkreis Salzwedel und dem Landkreis Stendal

2.

Magdeburg

mit dem Landkreis Bördekreis, dem Landkreis Jerichower Land, dem Ohrekreis, dem Landkreis Schönebeck und der kreisfreien Stadt Magdeburg

3.

Anhalt - Bitterfeld - Wittenberg

mit dem Landkreis Anhalt-Zerbst, dem Landkreis Bernburg, dem Landkreis Bitterfeld, dem Landkreis Köthen, dem Landkreis Wittenberg und der kreisfreien Stadt Dessau

4.

Halle

mit dem Burgenlandkreis, dem Landkreis Mansfelder Land, dem Landkreis Merseburg-Querfurt, dem Saalkreis, dem Landkreis Weißenfels und der kreisfreien Stadt Halle und

5.

Harz

mit dem Landkreis Aschersleben-Staßfurt, dem Landkreis Halberstadt, dem Landkreis Quedlinburg, dem Landkreis Sangerhausen und dem Landkreis Wernigerode.

Z

Für die Planungsregionen sind unter Beachtung ihrer Eigenart und ihrer unterschiedlichen Entwicklungsvoraussetzungen Regionale Entwicklungspläne aufzustellen.

Z

In den Planungsregionen mit ihren unterschiedlichen Strukturen und zwischen den Regionen sollen ausgewogene Lebens- und Wirtschaftsbeziehungen entwickelt werden.

Z

Die Träger der Regionalplanung sollen für Räume, in denen Braunkohleaufschluss- oder -abschlussverfahren durchgeführt werden sollen, Regionale Teilgebietsentwicklungspläne ( § 8 LPlG) erarbeiten.

G

Darüber hinaus können auch für Räume, in denen

1.

vielfältige Nutzungsansprüche miteinander konkurrieren, sich überlagern oder gegenseitig ausschließen,

2.

Probleme der Siedlungsentwicklung und der Ressourcensicherung bestehen,

Regionale Teilgebietsentwicklungspläne erarbeitet werden.

G

Zur Verwirklichung der Raumordnungspläne ( § 12 LPlG) können für Teilräume Regionale Entwicklungskonzepte erarbeitet werden.

Z

Die Zusammenarbeit von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher Entwicklungen soll unterstützt werden.

3.1.2.

Ordnungsräume

Ordnungsraum ist der Raum, der sich zusammensetzt aus dem Verdichtungsraum und dem den Verdichtungsraum umgebenden Raum. Der Ordnungsraum ist gekennzeichnet durch vielfältige Verflechtungsbeziehungen zwischen dem Verdichtungsraum und dem den Verdichtungsraum umgebenden Raum.

Der Verdichtungsraum ist durch eine hohe Bevölkerungsdichte, ein vielfältiges Arbeitsplatzangebot, eine Vielzahl von Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Versorgung und Betreuung und durch eine sich gegenseitig beeinträchtigende Ausweitung der Siedlungs-, Gewerbe- und Verkehrsflächen gekennzeichnet.

Der den Verdichtungsraum umgebende Raum weist einen zu seinen Gunsten verlaufenden Suburbanisierungsprozess und daraus entstandene enge Verflechtungen zum Verdichtungsraum auf. Die dadurch entstandene veränderte Bevölkerungsverteilung führt zu Problemen bei der Verkehrsinfrastruktur insbesondere dem Straßenverkehr und dem ÖPNV. Die Standortvorteile, über die dieser Raum verfügt, sollen gestärkt werden.

Z

Verdichtungsräume im Land Sachsen-Anhalt sind die Stadt-Umland-Regionen der Städte Magdeburg und Halle. Der Ordnungsraum Halle aggregiert mit dem unmittelbar angrenzenden Verdichtungsraum Leipzig zu einer Metropolregion mit europäischer Bedeutung. Da das Oberzentrum Dessau sowie das Mittelzentrum Bitterfeld/Wolfen mit ihrem engeren Umland Verdichtungsansätze aufweisen, sollen die Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Verdichtungsräume, soweit erforderlich, auch für diese im Regionalen Entwicklungsplan näher zu bestimmenden Räume zur Anwendung kommen.

Z

In den Ordnungsräumen ist unter Beachtung der ökologischen und sozialen Belange sowie des demografischen Faktors eine differenzierte Weiterentwicklung des baulichen Verdichtungsprozesses anzustreben. Dabei sind auch Rückbau- und Abrissmaßnahmen in diesem Raum zu beachten. Eine dynamische Wirtschaftsentwicklung ist anzustreben. Dabei sollen trotz einer weiteren Verdichtung von Wohn- und Arbeitsstätten gesunde räumliche Strukturen sichergestellt werden. Die verschiedenen Nutzungsansprüche an die Fläche sind aufeinander abzustimmen.

G

Die siedlungsstrukturelle Entwicklung, die Freiflächensicherung sowie Ziele und Maßnahmen der technischen, sozialen und kulturellen Infrastruktur sind unbeschadet der im Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetz vom 11. Mai 2005 (GVBl. LSA S. 254) definierten Zweckverbände im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung interkommunal und interregional abzustimmen.

Z

Um den Suburbanisierungsprozess in den Ordnungsräumen in räumlich geordnete und hinsichtlich der Verkehrs- und Versorgungsinfrastruktur absicherbare Bahnen zu lenken und eine Zersiedlung der Landschaft zu vermeiden, ist die Wohnbautätigkeit hier in besonderem Maße auf die Zentralen Orte und darüber hinaus auf Siedlungsschwerpunkte an Haltepunkten des schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs zu konzentrieren. Die Siedlungsschwerpunkte sind in den Regionalen Entwicklungsplänen auszuweisen.

Z

Durch die Regionalplanung sind Festlegungen zur räumlichen Entwicklung der Ordnungsräume zu treffen.

3.1.3.

Ländliche Räume

Der ländliche Raum weist keine erheblichen Verdichtungserscheinungen und eine geringe Bevölkerungsdichte auf. Die land- und forstwirtschaftliche Flächennutzung überwiegt gegenüber allen anderen Flächennutzungen.

Der ländliche Raum ist außerhalb der Mittelzentren durch eine aufgelockerte Siedlungsstruktur gekennzeichnet sowie durch eine Wirtschaftsstruktur, die weitgehend durch mittelständische und kleinere Betriebseinheiten geprägt ist.

Der ländliche Raum leistet aufgrund seines großen Flächenpotentials durch die Produktion von Nahrungsmitteln und Rohstoffen in der Land- und Forstwirtschaft einen wesentlichen Beitrag zur Gesamtentwicklung des Landes Sachsen-Anhalt. Sein Potential für die Regeneration von Boden, Wasser und Luft ist von herausragender Bedeutung.

Der ländliche Raum soll als eigenständiger Lebens- und Wirtschaftsraum zusammen mit den Verdichtungsräumen zu einer ausgewogenen Entwicklung des Landes beitragen.

G

Hinsichtlich der Entwicklungsmöglichkeiten des ländlichen Raumes sind - entsprechend ihrer räumlichen Lage - vier Grundtypen zu unterscheiden:

1.

Ländliche Räume im Einzugsbereich von Verdichtungsräumen sowie von Räumen mit Verdichtungsansätzen. Hier geht es vorrangig darum, Entwicklungsimpulse aus diesen Räumen zu nutzen und zu lenken.

2.

Ländliche Räume außerhalb der Verdichtungsräume, aber mit relativ günstigen wirtschaftlichen Entwicklungspotentialen.

3.

Ländliche Räume mit relativ günstigen Produktionsbedingungen für die Landwirtschaft und/oder Potentialen im Tourismus.

4.

Ländliche Räume, die entweder aufgrund ihrer peripheren Lage sowie einer niedrigen Siedlungs- und Arbeitsplatzdichte oder aufgrund wirtschaftlicher Umstrukturierungsprozesse besondere Strukturschwächen aufweisen.

G

Ländliche Räume in günstiger Lage bzw. im Einzugsgebiet von Verdichtungsräumen bzw. Räumen mit Verdichtungsansätzen sind vorwiegend ordnungspolitisch zu entwickeln. Dies betrifft insbesondere Konfliktlösungsstrategien zu Flächennutzungen zwischen Neuinanspruchnahme von Wohn- und Gewerbebauland und dem Freiraumschutz. Die Sicherung von Freiräumen hat hier eine besondere Bedeutung.

G

Die Entwicklung ländlicher Räume außerhalb der Verdichtungsräume, aber mit relativ günstigen wirtschaftlichen Entwicklungspotentialen muss sich an den jeweiligen Bedingungen und der besonderen Art ihres wirtschaftlichen Wachstums orientieren. Insbesondere kommt es darauf an, die Faktoren für die Schaffung regionaler "innovativer Milieus" positiv zu beeinflussen. Dabei sind Kooperationsnetze zwischen kleinen und mittleren Unternehmen zu schaffen und ein Technologietransfer anzustreben. Telematik im ländlichen Raum ist vorrangig in diesen Gebieten auszubauen.

G

Zielstellung für die ländlichen Räume mit günstigen Produktionsbedingungen für die Landwirtschaft und/oder Potentialen im Tourismus ist es, diese Standorte zu sichern und dafür Sorge zu tragen, dass die Intensität beider Nutzungsformen nicht zu negativen Folgen führt.

G

In ländlichen Räumen, die entweder aufgrund ihrer peripheren Lage sowie einer niedrigen Siedlungs- und Arbeitsplatzdichte oder aufgrund wirtschaftlicher Umstrukturierungsprozesse besondere Strukturschwächen aufweisen, sind die Voraussetzungen für eine funktions- und bedarfsgerechte Ausstattung und für eine Erhöhung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu schaffen und zu verbessern. Vorrangig soll es auch darum gehen, außerlandwirtschaftliche Arbeitsplätze zu schaffen oder Einkommenskombinationen zu ermöglichen.

Z

In Gebieten mit ländlicher Raumstruktur sind die Voraussetzungen für eine funktions- und bedarfsgerechte Ausstattung der Städte und Gemeinden und für eine Erhöhung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu verbessern oder zu schaffen.

Dabei sind insbesondere solche Maßnahmen vorrangig durchzuführen, die

1.

zu einer Sicherung der Arbeitsplätze und der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft führen,

2.

den Schutz und die Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse des Boden-, Wasser-, Immissions-, Natur- und Landschaftsschutzes gewährleisten,

3.

das Angebot an außerlandwirtschaftlichen Arbeitsplätzen und Ausbildungsplätzen schaffen und sichern,

4.

die Versorgungsfunktion der Zentralen Orte verbessern,

5.

zu einer Verbesserung der Verkehrserschließung und -bedienung in Ausrichtung auf die Zentralen Orte führen,

6.

den Fremdenverkehr und die Naherholung in ihrer Bedeutung als ergänzende Erwerbsgrundlage stärken.

Zur Stärkung der vielfältigen Funktionen der Gemeinden sind auch Maßnahmen der Dorferneuerung einzusetzen.

Hierbei ist insbesondere anzustreben:

1.

Erhaltung und Stabilisierung der Vielfalt ländlicher Siedlungsstrukturen und Lebensformen,

2.

Wahrung der kulturellen Identität und Eigenständigkeit der Dörfer unter Integration neuer Elemente des strukturellen Wandels,

3.

Sicherung der Standortbedingungen von Betrieben in den Dörfern,

4.

Sicherung des Infrastrukturangebotes, einschließlich von Angeboten für Grundversorgung und Dienstleistungen,

5.

Sanierung der Dorfkerne und Entwicklung der ländlichen Siedlungsstrukturen in Übereinstimmung mit den gewachsenen Formen und Traditionen,

6.

Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedingungen in den Dörfern,

7.

Sicherung einer umweltgerechten Entwicklung auf dem Lande.

3.1.4

Entwicklungsachsen

Entwicklungsachsen sind durch eine Bündelung von Verkehrs- und technischer Infrastruktur und eine unterschiedlich dichte Folge von Siedlungskonzentrationen gekennzeichnet.

Z

Überregionale Entwicklungsachsen sind Verbindungsachsen von transeuropäischer, Bundes- und Landesbedeutung, die dem Leistungsaustausch zwischen Metropolregionen, Verdichtungsräumen und Oberzentren unter Einbeziehung der Mittelzentren dienen sollen. Der Anschluss und die Entwicklung des ländlichen Raumes und der großen Erholungsräume soll gesichert werden und eine angemessene Einbindung des Landes und seiner Teilräume in die nationalen und transeuropäischen Netze erreicht werden.

Z

Innerhalb der Achsen sollen Schiene (Hauptverkehrsstrecken), Straße (Bundesautobahnen und bedeutende Bundesstraßen) und Wasserwege (Bundeswasserstraßen) zusammen mit dem Luftverkehr (Flughafen) die Verdichtungsräume national und international anbinden.

Z

Zur Sicherung einer ausgewogenen Raumstruktur und zur Vermeidung einer flächenhaften Ausbreitung der Siedlungen entlang der Achsen soll die Siedlungsentwicklung auch hier in den Zentralen Orten konzentriert werden; bandartige Siedlungsentwicklungen sollen vermieden werden; ausreichende Freiräume sollen erhalten werden.

3.2.

Zentralörtliche Gliederung

3.2.1. Z

Zur Schaffung gleichwertiger Lebensbedingungen in allen Landesteilen ist das System Zentraler Orte weiterzuentwickeln. Die Zentralen Orte sollen als Versorgungskerne über den eigenen örtlichen Bedarf hinaus soziale, wissenschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Aufgaben für die Bevölkerung ihres Verflechtungsbereiches übernehmen.

Z

Zentraler Ort ist der im Zusammenhang bebaute Ortsteil. Dazu gehören auch Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.

Z

Es wird folgende dreistufige zentralörtliche Gliederung festgelegt:

1.

Oberzentren,

2.

Mittelzentren, Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums,

3.

Grundzentren, Grundzentren mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums.

3.2.2. Z

Oberzentren sind als Standorte hochwertiger spezialisierter Einrichtungen im wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen, wissenschaftlichen und politischen Bereich mit überregionaler und zum Teil landesweiter Bedeutung zu sichern und zu entwickeln. Mit ihren Agglomerationsvorteilen sollen sie sich auf die Entwicklung der gesamten Teilräume nachhaltig auswirken. Sie sollen darüber hinaus als Verknüpfungspunkte zwischen großräumigen und regionalen Verkehrssystemen wirken.

3.2.3. Z

Mittelzentren sind als Standorte für gehobene Einrichtungen im wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Bereich und für weitere private Dienstleistungen zu sichern und zu entwickeln. Sie sind Verknüpfungspunkte der öffentlichen Nahverkehrsbedienung und sollen die Verbindung zum regionalen und überregionalen Verkehr sichern. Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums übernehmen darüber hinaus oberzentrale Einzelfunktionen.

3.2.4. Z

Grundzentren sind als Standorte zur Konzentration von Einrichtungen der überörtlichen Grundversorgung mit Gütern und Dienstleistungen sowie der gewerblichen Wirtschaft zu sichern und zu entwickeln. Grundzentren mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums übernehmen darüber hinaus mittelzentrale Einzelfunktionen.

3.2.5. Z

Jeder Zentrale Ort übernimmt innerhalb der hierarchischen Struktur und der flächendeckenden Funktionsteilung im Raum für einen entsprechenden Verflechtungsbereich auch Funktionen niedrigerer Zentralität.

3.2.6. G

Insbesondere in dünn besiedelten Räumen und in schwer erreichbaren Gebieten (Mittelgebirgsregionen, Flusslagen und ähnlichen) kann eine Aufgabenteilung zwischen benachbarten Zentralen Orten notwendig werden.

3.2.7. G

Durch die zentralörtliche Gliederung, durch weitere Festlegungen in den Raumordnungsplänen, durch die Regionalen Entwicklungskonzepte, Städtenetze sowie vertragliche Vereinbarungen zur Vorbereitung und Verwirklichung der Raumordnungspläne sollen die Voraussetzungen für einen gezielten Einsatz öffentlicher Mittel geschaffen werden.

G

Öffentliche Mittel sollen in den Zentralen Orten schwerpunktmäßig eingesetzt werden, insbesondere

1.

zur Schaffung eines vielfältigen Arbeitsplatz-, Aus- und Fortbildungsangebotes durch Ausbau und Sicherung entsprechender Standortvoraussetzungen,

2.

zur Schaffung von bedarfsgerechtem Wohnraum durch Modernisierungs-, Instandsetzungs- und städtebauliche Sanierungs-, Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen; hierbei ist im innerstädtischen Bereich auf eine Verdichtung der Bebauung (um Flächen zu sparen und möglichst wenig Boden zu versiegeln) sowie auf eine qualitativ hochwertige und barrierefreie Erschließung im ÖPNV hinzuwirken; dabei ist eine Funktionsmischung verschiedener, sich nicht störender Nutzungen anzustreben,

3.

zur Verbesserung der Wohnfunktion durch Gestaltung des Wohnumfeldes, geeigneter Flächen und Einrichtungen für Freizeit und Naherholung,

4.

zur Erhöhung der örtlichen Attraktivität durch die Schaffung von Standortvoraussetzungen für die Entwicklung von Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen und innerstädtischem Einzelhandel besonders durch den Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur und die Schaffung eines vielfältigen Angebotes zentralörtlicher Einrichtungen im Sozial-, Kultur-, Bildungs-, Jugend- und Sportbereich,

5.

zur Revitalisierung der Innenstädte und Stadtteilzentren vorrangig durch die Verbesserung der Erreichbarkeit von Arbeitsstätten und zentralen Einrichtungen sowie von Freizeit- und Naherholungseinrichtungen durch umweltschonende Verkehrserschließung, insbesondere durch Sicherung und Ausbau mit integrierter Gestaltung

a)

des öffentlichen Personennahverkehrs

b)

von Fuß- und Radwegenetzen für den nicht motorisierten Individualverkehr und seiner Verkehrssicherheit,

6.

zur umweltgerechten und kostengünstigen Ver- und Entsorgung,

7.

um den Leistungsaustausch zwischen den Zentralen Orten unterschiedlicher Stufe im Personen- und Güterverkehr durch die Verbesserung der funktionalen Netze des öffentlichen Verkehrs zu optimieren; hierzu sind die Schnittstellen zwischen den Verkehrsträgern attraktiver und der Personenverkehr barrierefrei zu gestalten.

3.2.8. Z

Die Ausweisung von Sondergebieten für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung ist an Zentrale Orte der oberen oder mittleren Stufe zu binden. Die Ausweisung von Sondergebieten für eine spezifische Form großflächiger Einzelhandelsbetriebe, Hersteller-Direktverkaufszentren (Factory-Outlet-Center - FOC), ist nur in festgesetzten Kerngebieten in Zentralen Orten der oberen Stufe (Oberzentren) vorzusehen und soll die Attraktivität der Innenstädte nicht gefährden.

G

Die in diesen Sondergebieten entstehenden Projekte sollen

1.

mit ihrem Einzugsbereich den Verflechtungsbereich des Zentralen Ortes nicht wesentlich überschreiten,

2.

städtebaulich integriert werden,

3.

eine verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung nicht gefährden,

4.

mit qualitativ bedarfsgerechten Linienverkehrsangeboten des ÖPNV sowie mit Fuß- und Radwegenetzen erschlossen sein oder zeitgleich erschlossen werden,

5.

durch auftretende Personenkraftwagen- und Lastkraftwagenverkehre zu keinen unverträglichen Belastungen in angrenzenden Siedlungs-, Naherholungs- und Naturschutzgebieten führen.

Erweiterungen bestehender Sondergebiete für Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe sind auf städtebaulich integrierte Standorte in Zentralen Orten in Abhängigkeit des Verflechtungsbereiches des jeweiligen Zentralen Ortes zu beschränken.

Z

Nutzungsänderungen in bestehenden Sondergebieten für Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe an nicht städtebaulich integrierten Standorten dürfen nicht zulasten von innenstadtrelevanten Sortimenten an innerstädtischen Standorten erfolgen.

3.2.9. G

In Zentralen Orten sind entsprechend ihrer Funktion für den jeweiligen Verflechtungsbereich bei nachzuweisendem Bedarf und unter Berücksichtigung bestehender unausgelasteter Standorte Flächen vor allem für Industrie- und Gewerbeansiedlungen sowie für den Wohnungsbau, zum Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur sowie der beruflichen Aus- und Fortbildung und für Wissenschaft und Forschung schwerpunktmäßig bereitzustellen. Die städtebauliche Entwicklung ist unter Beachtung der Erfordernisse des öffentlichen Verkehrs zu planen.

In den übrigen Orten ist die städtebauliche Entwicklung auf die örtlichen Bedürfnisse auszurichten.

Vor der Neuversiegelung von Flächen ist zu prüfen, ob bereits versiegelte Flächen genutzt werden können.

3.2.10. Z

Oberzentren sind

1.

die Stadt Dessau

2.

die Stadt Halle

3.

die Landeshauptstadt Magdeburg.

3.2.11. Z

Mittelzentren sind die Städte

1.

Aschersleben

2.

Bitterfeld/Wolfen

3.

Bernburg

4.

Burg

5.

Eisleben

6.

Halberstadt

7.

Haldensleben

8.

Köthen

9.

Merseburg

10.

Naumburg

11.

Oschersleben

12.

Quedlinburg

13.

Salzwedel

14.

Sangerhausen

15.

Schönebeck

16.

Staßfurt

17.

Stendal

18.

Weißenfels

19.

Wernigerode

20.

Wittenberg

21.

Zeitz

22.

Zerbst.

Folgende Mittelzentren übernehmen Teilfunktionen eines Oberzentrums:

1.

in Zuordnung zu den Oberzentren

a)

Bitterfeld/Wolfen zu Dessau

b)

Merseburg zu Halle

c)

Schönebeck zu Magdeburg

2.

aufgrund ihrer Lage im räumlichen Siedlungsgefüge bzw. der ausgeübten oberzentralen Funktionen

a)

Halberstadt

b)

Stendal

c)

Naumburg

d)

Wittenberg.

3.2.12. Z

Folgende Grundzentren übernehmen aufgrund ihrer räumlichen Lage im Siedlungsgefüge Teilfunktionen eines Mittelzentrums:

1.

Blankenburg

2.

Gardelegen

3.

Genthin

4.

Gräfenhainichen

5.

Havelberg

6.

Hettstedt

7.

Jessen

8.

Osterburg

9.

Querfurt

10.

Wolmirstedt.

Z

Folgende Grundzentren werden aufgrund ihrer ehemaligen Kreisstadtfunktion zur Sicherung der dadurch vorhandenen Versorgungsinfrastruktur weiterhin als Grundzentren mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums festgelegt:

1.

Hohenmölsen

2.

Klötze

3.

Nebra

4.

Roßlau

5.

Wanzleben.

3.2.13. Z

Grundzentren sind in den Regionalen Entwicklungsplänen, Grundzentren mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums im Landesentwicklungsplan auszuweisen.

3.3.

Vorranggebiete

Z

Vorrangebiete sind von öffentlichen Planungsträgern bei ihren Planungen und Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung beeinflusst wird, zu beachten.

Andere raumbedeutsame Nutzungen in diesen Gebieten sind ausgeschlossen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind. Ortslagen und baurechtlich gesicherte Flächen sind von entgegenstehenden Vorrangfestlegungen ausgenommen.

Z

Vorrangebiete sind in die Regionalen Entwicklungspläne und Regionalen Teilgebietsentwicklungspläne zu übernehmen. Sie können konkretisiert und ergänzt werden.

Dieses kann auch bedeuten, dass in den Regionalen Entwicklungsplänen oder Regionalen Teilgebietsentwicklungsplänen in einem aus dem Landesentwicklungsplan übernommenen und im Regionalen Entwicklungsplan konkretisierten Vorranggebiet zusätzliche Festlegungen für andere Vorrangnutzungen ergänzt werden können.

3.3.1.

Vorranggebiete für Natur und Landschaft

Z

Vorrangebiete für Natur und Landschaft sind für die Erhaltung und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen vorgesehen. Zu ihnen gehören sowohl bedeutende naturschutzrechtlich oder forstrechtlich geschützte Gebiete als auch weitere Flächen von herausragender Bedeutung für ein landesweites ökologisches Verbundsystem oder für den langfristigen Schutz von für Natur und Landschaft besonders wertvollen Flächen. Soweit die jeweiligen Schutzgebietsverordnungen es zulassen, sind auch die Belange einer natur- und landschaftsbezogenen Erholung sowie die Belange einer naturnahen Waldwirtschaft zu berücksichtigen.

Z

Als Vorrangebiete für Natur und Landschaft werden festgelegt:

I

Drömling

Sicherung der Arten- und Formenvielfalt einer von grundwasserbeeinflussten Wald- und Grünlandstandorten gekennzeichneten Kulturlandschaft und Bewährung von naturnahen Ökosystemen der Nass- und Feuchtstandorte; Erhaltung der kulturhistorisch bedeutsamen Moordammkulturen.

II

Klüdener Pax-Wanneweh

Sicherung und Entwicklung eines für Sachsen-Anhalt sehr wertvollen Quellen- und Niederungsgebietes mit vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten.

III

Teilbereiche der Colbitz-Letzlinger Heide

Erhalt von naturnahen Laub- und Laubmischwaldbeständen, von Moor- und Heideflächen und von historisch geprägten Waldformen (Hutewälder), insbesondere zum Schutz von gefährdeten oder vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten.

IV

Teile des Biosphärenreservates Flusslandschaft Elbe nördlich Magdeburg

Erhalt von strukturreichen Auenflächen mit vielfältigen Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren; wichtige Lebensräume für Wiesen- und Wasservögel.

V

Zerbster Land

Erhalt des Lebensraumes der akut vom Aussterben bedrohten Großtrappe.

VI

Teile der Unteren Havelniederung und Schollener See

Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes als großräumiger, besonders reich strukturierter, naturnaher Bereich der unteren Havelniederung, insbesondere als Lebensraum für bedrohte wildlebende Tiere sowie die Erhaltung und Förderung der artenreichen Avifauna eines Flachwassersees mit verschiedenen Verlandungsstadien und den dafür charakteristischen Pflanzengesellschaften; Schutz des Gebietes als wichtiges Rast-, Durchzugs- und Überwinterungsgebiet für Wasservögel.

VII

Teile der Dummeniederung

Sicherung von Bruch- und Sumpfwäldern, Mooren und sonstigen Feuchtgebieten zum Schutz und Erhalt der hierfür typischen Lebensgemeinschaften von Tier- und Pflanzenarten.

VIII

Teile der Milde- und Secantsgrabenniederung

Sicherung von Lebensräumen für Avifauna.

IX

Nationalpark Hochharz und Eckertal

Erhalt einer in Mitteleuropa einmaligen Mittelgebirgslandschaft mit naturnahen Bergwäldern, unterschiedlichen Moortypen; Schutz von naturnahen Fließgewässern und ihren artenreichen Ufer- und Auenbereichen.

X

Gipskarstlandschaft Südharz

Erhaltung einer historischen gewachsenen Landschaft mit vielfältigen naturnahen oder durch die menschliche Tätigkeit überprägten Landschaftsteilen, z. B. zahlreichen Karsterscheinungen, artenreichen Laubwäldern, Hecken, Streuobstwiesen und altbergbaulichen Kupferschieferhalden.

XI

Stausee Kelbra

Sicherung des international bedeutsamen Lebensraumes für Wasservögel, insbesondere als Rast-, Durchzugs- und Überwinterungsgebiet.

XII

Bodetal

Erhaltung des bedeutendsten Durchbruchstales in Mitteldeutschland mit besonderen geologischen Bildungen und zahlreichen seltenen Tier- und Pflanzenarten.

XIII

Selketal

Schutz der an z. T. steilen Felshängen stockenden Laubwälder sowie des unverbauten natürlichen Mittelgebirgs-Flusssystems der Selke und ihrer Zuflüsse; Schutz der Lebensstätten für zahlreiche gefährdete Tier- und Pflanzenarten.

XIV

Großer und Kleiner Hakel

Erhaltung und Entwicklung eines vielgestaltigen Laubwaldkomplexes als Lebensraum bestandsbedrohter Tier- und Pflanzengesellschaften; Erhaltung der für Mitteleuropa einzigartigen Artenzusammensetzung und Populationsdichte der Greifvögel.

XV

Auwald bei Plötzkau

Erhaltung eines typischen und vergleichsweise großen, in der Saaleniederung gelegenen Eschen-Ulmen-Auwaldes, der von Saalealtwässern und Senken durchzogen ist; Sicherung der Brutgebiete von Greifvögeln und Graureihern.

XVI

Porphyrlandschaft bei Gimritz

Schutz der bundesweit einmaligen Porphyrkuppenlandschaft mit einem vielfältigen Vegetationsmosaik.

XVII

Salziger See

Schutz bedeutsamer Brut- und Rastgebiete für Wasser- und Kleinvögel; Erhaltung seltener und gefährdeter Lebensräume wie z. B. Trockenrasen, Salzwiesen, Feuchtbiotope und auch extensiv genutzter Ackerflächen.

XVIII

Schmoner Busch, Spiegelsberger Höhe und Eisloch

Erhaltung, Sicherung und Entwicklung geomorphologisch interessanter Geländeformen mit z. T. sehr seltenen, schützenswerten Biotoptypen, Pflanzen- und Tierarten sowie deren Lebensgemeinschaften.

XIX

Teile des Saale-Unstrut-Triaslandes bei Bad Bibra/Naumburg

Erhaltung wertvoller Trocken- und Halbtrockenrasen und naturnaher Waldgesellschaften.

XX

Teilbereiche Zeitzer Forst

Erhaltung der unterschiedlichen Waldgesellschaften und der wertvollen Offenlandbereiche mit der dazugehörigen vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt.

XXI

Teilbereiche des Biosphärenreservates Mittlere Elbe

Erhaltung der spezifischen Arten- und Formenvielfalt eines der größten zusammenhängenden Auwaldkomplexe der Bundesrepublik Deutschland.

XXII

Mittlere Oranienbaumer Heide

Schutz eines durch Rodung und Brandeinfluss entstandenen Heide-Trockenrasengebietes auf einem ehemaligen Truppenübungsplatz; Gewährleistung einer ungestörten Sukzession bestimmter Bereiche sowie Schutz und Entwicklung von naturnahen Wäldern und Feuchtgebieten.

XXIII

Großer Streng

Sicherung einer charakteristischen offenen Auenlandschaft mit zahlreichen Altwässern und Kolken; Erhaltung als wichtiges Rastgebiet und potentielles Brutgebiet für Wasser- und Sumpfvögel sowie als Lebensraum für den Elbebiber.

XXIV

Alte Elbe bei Bösewig

Erhaltung eines Bruthabitates für bestandsgefährdete Sumpfvogelarten, insbesondere des Großen Brachvogels und der Uferschnepfe; Schutz als wichtiges Rast-, Durchzugs- und Überwinterungsgebiet für zahlreiche Sumpf- und Wasservogelarten.

XXV

Pfaffenheide - Wörpener Bach

Erhaltung und ungestörte Entwicklung der naturnahen Wälder, Wiesen und Gewässer.

XXVI

Elbaue - Beuster - Wahrenberg

Erhaltung einer strukturreichen Flusstalaue mit einer vielfältigen Lebensgemeinschaft von Pflanzen und Tieren und Sicherung von störungsarmen Rastmöglichkeiten für Zugvögel.

XXVII

Garbe - Alandniederung

Erhaltung einer Vielzahl auentypischer Biotope, die mannigfaltige Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren beherbergen; Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiet für Wiesen-, Wat- und Wasservögel von internationaler Bedeutung. Erhalt der naturnahen Hartholzauenwälder der Garbe als Lebensraum von Seeadlern und Schwarzstorch.

Z

In den Vorranggebieten für Natur und Landschaft sind Maßnahmen vorzusehen, die die Entwicklung und Sicherung des ökologischen Potentials zum Ziel haben. In diesen Gebieten ist verstärkt auf die nachhaltige Sicherung der ökologischen Funktionen hinzuwirken.

Dazu gehören: Die Erhaltung einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt und ihrer Lebensräume, die Verbesserung des Klimas und der Frischluftzufuhr, die Reinhaltung der Luft, die Erhaltung der Bodenqualität, die Reinhaltung der Gewässer und Sicherung der hydrogeologischen Gegebenheiten.

Z

Bei im Einzelfall entstehenden Nutzungskonflikten zwischen Vorranggebieten für Natur und Landschaft und Vorranggebieten für Hochwasserschutz hat der Hochwasserschutz Vorrang.

3.3.2.

Vorranggebiete für Landwirtschaft

Vorranggebiete für Landwirtschaft sind aufgrund der Bodenfruchtbarkeit, der Standortcharakteristik oder Traditionen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Tierzucht und des Ackerbaus sowie wegen der Standortgunst für Sonderkulturen besonders für eine landwirtschaftliche Nutzung geeignet, so dass in ihnen die Landwirtschaft als Wirtschaftsfaktor, Nahrungsproduzent und Erhalter der Kulturlandschaft die prioritäre Raumfunktion und -nutzung darstellt.

Z

Vorranggebiete für die Landwirtschaft sind durch die Träger der Regionalplanung bei der Konkretisierung und Präzisierung der Festlegungen des Landesentwicklungsplanes in den Regionalen Entwicklungsplänen und den Regionalen Teilgebietsentwicklungsplänen kleinräumig festzustellen.

G

Vorranggebiete für die Landwirtschaft sind insbesondere aus den unter 3.5.1. aufgeführten Vorbehaltsgebieten für Landwirtschaft und dem Agraratlas Sachsen-Anhalt zu entwickeln.

3.3.3.

Vorranggebiete für Hochwasserschutz

Z

Vorranggebiete für den Hochwasserschutz sind zur Erhaltung der Flussniederungen für den Hochwasserrückhalt und den Hochwasserabfluss sowie zur Vermeidung von nachteiligen Veränderungen der Flächennutzung, die die Hochwasserentstehung begünstigen und beschleunigen, vorgesehen. Diese Gebiete sind zugleich in ihrer bedeutenden Funktion für Natur und Landschaft und als Teil des ökologischen Verbundsystems zu erhalten.

Z

Die festgelegten Vorranggebiete für Hochwasserschutz sind zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung von Neubebauung freizuhalten.

Z

Als Vorranggebiete für Hochwasserschutz werden festgelegt:

1.

die Flächen zwischen den Uferlinien der Gewässer und Hochwasserdeichen oder den Hochufern sowie die Ausuferungs- und Retentionsflächen der Fließgewässer Aga, Aland, Aller, Alte Dumme, Biese, Bode, Boner Nuthe, Böse Sieben, Ecker, Ehle, Eine, Elbe, Elbumflut, Fließgraben, Flutgraben, Fuhne, Geisel, Gonna, Grimmer Nuthe, Großer Graben, Hauptnuthe, Havel, Helme, Holtemme, Ihle, Ilse, Jeetze, Jonitzer Mulde, Kapengraben, Landlache, Laucha, Libehnaer Mulde, Liethe, Lindauer Nuthe, Milde, Mulde, Neugraben, Ohre, Oker, Querne, Reide, Rippach, Rohne, Rossel, Saale, Salza, Salzwedler Dumme, Schwarze Elster, Schweinitzer Fließ, Seege, Selke, Spittelwasser, Stremme, Tanger, Taube, Thyra, Uchte, Unstrut, Weida, Weiße Elster, Wethau, Wipper, Zahna

2.

die Flutungspolder an der havel, Schönwerda an der Unstrut, Polder Wrechow, Polder Garbe

3.

die deichgeschützten Gebiete an der Elbe, an der Mulde und an der Schwarzen Elster, die durch Deichrückverlegung wieder als Überschwemmungs- und Hochwasserrückhaltegebiete hergestellt werden können

4.

die Stauflächen der Hochwasserrückhaltebecken Kelbra, Gleinaer Grund, Kalte Bode, Schrote, Stöbnitz.

3.3.4.

Vorranggebiete für Wassergewinnung

Z

Vorranggebiete für Wassergewinnung sind Gebiete mit herausragender Bedeutung für die Sicherung der öffentlichen Trinkwasserversorgung. Planungen und Maßnahmen, die mit diesem Ziel nicht vereinbar sind, sind unzulässig.

Z

Im Einzelnen werden folgende Gebiete von überregionaler Bedeutung festgelegt:

I

Colbitz-Letzlinger Heide

II

Ostharz/Rappbode Talsperre

III

Westfläming

IV

Zillierbachtalsperre

V

Ziegelrodaer Plateau

VI

Finneplateau

VII

Weißenfels/Stößen

VII

Klöden/Elbaue.

3.3.5.

Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung

G

Wegen der Standortgebundenheit von Rohstoffen wird mit der Festlegung von Vorranggebieten für Rohstoffgewinnung den Erfordernissen der vorsorgenden Sicherung von erkundeten Rohstoffvorkommen sowie einer Gewinnung von Rohstoffen im Rahmen einer räumlich geordneten Gesamtentwicklung des Landes unter Beachtung wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Erfordernisse Rechnung getragen werden.

G

Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung sind Gebiete mit erkundeten Rohstofflagerstätten, die bereits wirtschaftlich genutzt werden, die für eine wirtschaftliche Nutzung vorgesehen sind oder in denen das Rohstoffvorkommen wegen seiner wirtschaftlichen Bedeutung geschützt werden soll.

Z

In diesen Vorranggebieten stellt der Abbau von Rohstoffen das überwiegende öffentliche Interesse dar. Diese Bereiche sind von Nutzungen freizuhalten, die den Abbau wesentlich erschweren oder verhindern würden.

Z

Als Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung werden festgelegt:

I

Kalisalzlagerstätten Zielitz mit den Bergwerksfeldern I, II und III (untertägig) einschließlich Erweiterung der Halden

II

Erdgasförderfeld Altmark/LK Salzwedel (untertägig)

III

Solfeld und Steinsalzlagerstätte Bernburg (untertägig)

IV

Solfeld Staßfurt (untertägig)

V

Braunkohlelagerstätte Profen

VI

Braunkohlelagerstätte Amsdorf

VII

Kalksteinlagerstätte Elbingerode/Rübeland

VIII

Kalksteinlagerstätten Staßfurt/Förderstedt/Bernburg/Nienburg

IX

Kalksteinlagerstätte Karsdorf

X

Quarzsandlagerstätte Walbeck/Weferlingen

XI

Hartgesteinlagerstätte Flechtinger Höhenzug.

Z

Die Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung für oberflächennahe Baurohstoffe (insbesondere Kiese und Sande und regionalbedeutsame Hartgesteine) sind in den Regionalen Entwicklungsplänen festzulegen.

3.3.6.

Vorranggebiete für militärische Nutzung

Für die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr ist es notwendig, im Land Sachsen-Anhalt vorhandene Übungsplätze und militärische Anlagen zu nutzen.

3.3.6.1. G

Militärische Anlagen, von denen störende Wirkungen ausgehen können, sollen durch einen ausreichenden Abstand von Wohngebieten und sonstigen schutzempfindlichen Nutzungen getrennt sein. Soweit dies nicht möglich ist, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen.

G

Garnisonen und einzelne Truppenunterkünfte einschließlich der dazugehörigen Wohnungen sollen möglichst in Zentralen Orten errichtet werden.

3.3.6.2. G

Im Rahmen ihrer militärischen Zweckbestimmung sind Übungsplätze so umweltverträglich wie möglich zu nutzen. Beeinträchtigungen der Umwelt, insbesondere des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes, sind zu vermeiden oder zumindest zu minimieren bzw. dort, wo das nicht möglich ist, durch geeignete Maßnahmen zu kompensieren. Die Übungsplätze sollen unbeschadet ihrer jeweiligen Zweckbestimmung, insbesondere unter Beachtung eines schonenden Umgangs mit den natürlichen Ressourcen, der jeweiligen Fachziele des Immissionsschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege betrieben werden.

3.3.6.3. Z

Vorranggebiete für militärische Nutzungen sind:

I

Truppenübungsplatz Altmark

II

Truppenübungsplatz Altengrabow

III

Truppenübungsplatz Klietz

IV

Standortübungsplatz Zeitzer Forst

V

Standortübungsplatz Halle-Morl.

3.4.

Vorrangstandorte

Z

Für die Ansiedlung von Industrieanlagen und für Verkehrsanlagen, die landesbedeutsam sind, werden Vorrangstandorte festgelegt. Die dafür benötigten Flächen sind näher zu konkretisieren und städtebaulich zu sichern und zu entwickeln.

Z

Alle Zentralen Orte sind Schwerpunkte für die Entwicklung von Industrie und Gewerbe sowie für die infrastrukturelle Anbindung an andere Räume.

G

Darüber hinaus werden im Landesentwicklungsplan Standorte festgelegt, die prioritär als Standortangebote zu entwickeln sind bzw. geeignet sind, Anreize für Investitionen der Privatwirtschaft darzustellen.

3.4.1.

Vorrangstandorte für landesbedeutsame, großflächige Industrieanlagen

Z

Als Vorrangstandorte für landesbedeutsame, großflächige Industrieanlagen werden außerhalb der Oberzentren festgelegt:

1.

Arneburg

2.

Aschersleben

3.

Bitterfeld/Wolfen

4.

Braunsbedra/Krumpa

5.

Eisleben

6.

Hettstedt

7.

Leuna (Leuna, Merseburg, Spergau)

8.

(aufgehoben)

9.

Sangerhausen

10.

Schkopau (Knapendorf, Schkopau, Korbetha)

11.

Staßfurt

12.

Technologiepark Ostfalen

13.

Wernigerode

14.

Zeitz/Tröglitz.

Darüber hinaus werden aufgrund der günstigen Infrastrukturanbindung folgende Schwerpunktstandorte für Industrie und Gewerbe festgelegt:

1.

Bernburg

2.

Gewerbepark Cochstedt/Schneidlingen mit Verkehrsflughafen

3.

Coswig/Klieken

4.

Harzgerode

5.

Köthen

6.

Osterweddingen

7.

Roßlau/Rodleben

8.

Wittenberg/Piesteritz einschließlich Industriehafen.

Z

Durch den Träger der Regionalplanung sind diese festgelegten Vorrangstandorte räumlich zu präzisieren. Sie sollen durch interkommunale Kooperation entwickelt werden.

3.4.2.

Vorrangstandorte für landesbedeutsame Verkehrsanlagen

3.4.2.1. Z

Vorrangstandorte für landesbedeutsame Verkehrsanlagen werden festgelegt für:

1.

Ausbau des Güterverkehrszentrums (GVZ) Magdeburg-Rothensee

2.

Errichtung von regionalen Güterverkehrszentren (Güterverkehrssubzentren) im Bereich von Stendal, Halberstadt, Güsten, Halle, Roßlau und Aken

3.

Ausbau des Binnenhafens Magdeburg

4.

Ausbau der Häfen in Haldensleben, Genthin, Schönebeck, Aken, Roßlau, Halle-Trotha und Arneburg/Niedergörne

3.4.2.2. Z

Das Güterverkehrszentrum Magdeburg-Rothensee ist als Schnittstelle zwischen Fern- und Nahverkehr sowie zwischen den einzelnen Verkehrsträgern vorrangig zu entwickeln und auszubauen. Neben der Bereitstellung von Flächen für Transportgewerbebetriebe und Logistikeinrichtungen sind hierzu die Errichtung von Einrichtungen für den kombinierten Ladungsverkehr Straße/Schiene (KLV) sowie leistungsfähige Schienen- und Straßenverbindungen zu den Magdeburger Häfen erforderlich.

3.4.2.3. Z

Mit den regionalen Güterverkehrszentren soll mittel- und langfristig ein alle Teilräume des Landes erschließendes Angebot an Standorten für die konzentrierte Ansiedlung von Transportgewerbebetrieben und Logistikeinrichtungen sowie für KLV-Anlagen geschaffen werden, die mit dem GVZ Magdeburg verbunden sind. Die Verknüpfungsmöglichkeiten mit am Standort vorhandenen Häfen sind zu nutzen.

Vorrangig sollen für die regionalen Güterverkehrszentren zur Standortsicherung und -optimierung räumliche und flächenmäßige Standortkonkretisierungen in der Regional-/und Flächennutzungsplanung erfolgen und Standortentwicklungskonzepte aufgestellt werden.

3.4.2.4. Z

An den Vorrangstandorten für Binnenhäfen sollen ausreichend Flächen und Einrichtungen gesichert und entwickelt werden, die eine zunehmende Transportverlagerung von Straße und Schiene auf das Binnenschiff ermöglichen. Hierzu soll auch der öffentliche Zugang zu den genannten Häfen gewährleistet werden.

Die vorstehenden Festlegungen zum Vorrangstandort im Raum Buchholz/Altmark sind im Regionalen Entwicklungsplan und/oder in einem Regionalen Teilgebietsentwicklungsplan zu konkretisieren.

3.4.3. Z

Soweit erforderlich, sind die Vorrangstandorte in den Regionalen Entwicklungsplänen durch regional bedeutsame Standorte zu ergänzen.

3.5.

Vorbehaltsgebiete

Vorbehaltsgebiete ergänzen die Vorranggebiete um noch nicht endgültig abgewogene Zielsetzungen.

Z

Bei der Abwägung konkurrierender Nutzungsansprüche ist der festgelegten Vorbehaltsfunktion ein besonderes Gewicht beizumessen. Werden im Rahmen von Bauleitplanungen und Fachplanungen Abwägungen zwischen Nutzungskonflikten durchgeführt, muss der Planungsträger verdeutlichen, dass er dem festgelegten Vorbehalt einen besonderen Stellenwert beigemessen hat. Damit wird über das Ergebnis der Abwägung aber keine präjudizierende Aussage getroffen.

3.5.1.

Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft

Z

In den ausgewiesenen Vorbehaltsgebieten für die Landwirtschaft ist den Belangen der Landwirtschaft als wesentlicher Wirtschaftsfaktor, Nahrungsproduzent und Erhalter der Kulturlandschaft bei der Abwägung mit entgegenstehenden Belangen ein erhöhtes Gewicht beizumessen.

Als Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft werden festgelegt:

1.

Teile der Altmark einschließlich Schollener Land

2.

Magdeburger Börde

3.

Nördliches Harzvorland

4.

Gebiet um Staßfurt-Köthen-Aschersleben

5.

Ackerlandgebiete des Vorfläming

6.

Gebiet südöstlich Wittenberg

7.

Gebiet zwischen Halle und Bitterfeld

8.

östliches und südliches Harzvorland

9.

Teile der Querfurter Platte

10.

Gebiet um Weißenfels

11.

Gebiet um Zeitz

12.

Gebiete im Bereich des Saale-Unstrut-Tales einschließlich Weinbau.

G

Die Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft können in den Regionalen Entwicklungsplänen und den Regionalen Teilgebietsentwicklungsplänen präzisiert und ergänzt werden.

3.5.2.

Vorbehaltsgebiete für Tourismus und Erholung

Als Vorbehaltsgebiete für Tourismus und Erholung werden Gebiete ausgewiesen, die aufgrund der naturräumlichen und landschaftlichen Potentiale, der Entwicklung und/oder des Bestandes an touristischen Einrichtungen für den Tourismus und die Erholung besonders geeignet sind.

G

Tourismus und Erholung sollen in diesen Gebieten verstärkt weiterentwickelt werden. Dabei ist auf die Umwelt- und Sozialverträglichkeit von Vorhaben in diesen Räumen zu achten.

Z

In den ausgewiesenen Vorbehaltsgebieten für Tourismus und Erholung ist den Belangen des Tourismus bei der Abwägung mit entgegenstehenden Belangen ein besonderes Gewicht beizumessen.

Im Einzelnen werden festgelegt:

1.

Harz (außer Vorranggebiete Natur und Landschaft sowie Wassergewinnung)

2.

Arendsee

3.

Wein- und Burgenregion Saale-Unstrut-Tal

4.

Dübener Heide

5.

Gebiet um Colbitz

6.

Fläming

7.

"Seeland"region/Schadeleben - Nachterstedt

8.

Geiseltal

9.

Goitzsche

10.

Süßer See

11.

Annaburger Heide.

G

In den Regionalen Entwicklungsplänen und den Regionalen Teilgebietsentwicklungsplänen können weitere geeignete Vorbehaltsgebiete für Tourismus und Erholung ausgewiesen werden.

3.5.3.

Vorbehaltsgebiete für den Aufbau eines ökologischen Verbundsystems

G

Um eine Isolation von Biotopen oder ganzen Ökosystemen zu vermeiden, werden im Landesentwicklungsplan Vorbehaltsgebiete für den Aufbau eines ökologischen Verbundsystems festgelegt. Sie umfassen großräumige, naturraumtypische, reich mit naturnahen Elementen ausgestattete Landschaften sowie Verbundachsen zum Schutz naturnaher Landschaftsteile und Kulturlandschaften mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften.

Zum ökologischen Verbundsystem gehören in der Regel auch die Vorranggebiete für Hochwasserschutz und teilweise die Vorranggebiete für Wassergewinnung.

G

In den Regionalen Entwicklungsplänen sind diese Gebiete weiter differenziert darzustellen. Sie sollen großflächige, naturbetonte, untereinander verbundene Lebensräume zum Schutz der besonders gefährdeten Tier- und Pflanzenarten und Ökosysteme umfassen. Die differenzierte Darstellung in den Regionalen Entwicklungsplänen kann auch eine kleinräumige Festlegung von Vorranggebieten für Natur und Landschaft bedeuten.

Z

In den Vorbehaltsgebieten für den Aufbau eines ökologischen Verbundsystems ist den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung bei der Abwägung mit entgegenstehenden Belangen ein erhöhtes Gewicht beizumessen.

Im Einzelnen werden festgelegt:

1.

Teile des Drömling

2.

Teile der Colbitz-Letzlinger Heide

3.

Lappwald/Flechtinger Höhenzug (soweit nicht Vorrang für Rohstoffgewinnung)

4.

Waldflächen Loburger Vorfläming

5.

Jeetze-Niederung (südlich Salzwedel)

6.

Teile der Dumme-Niederung

7.

Milde- und Secantsgrabenniederung/Altmark

8.

Fiener Bruch

9.

Hohes Holz und Allerniederung

10.

Gr. Fallstein

11.

Huy

12.

Harz

13.

Saaletal bei Könnern

14.

Allstedter Forst/Bischofferoder Forst

15.

Ziegelrodaer Forst

16.

Ausläufer Hohe Schrecke und Finne

17.

Neue Göhle und Alte Göhle

18.

Wethautal

19.

Elster-Luppe-Aue

20.

Teile des Biosphärenreservates Flußlandschaft Elbe

21.

Aken/Kühnauer Forst

22.

Mosigkauer Heide

23.

Dübener Heide

24.

Glücksburger Heide

25.

Vorfläming bei Lutherstadt Wittenberg.

3.5.4.

Vorbehaltsgebiete für Wassergewinnung

Z

Vorbehaltsgebiete für Wassergewinnung werden festgelegt, um die öffentliche Wasserversorgung langfristig sichern zu können. In diesen Gebieten ist bei Abwägung mit konkurrierenden Nutzungen dem Vorbehalt Wassergewinnung ein besonderes Gewicht beizumessen.

Als Vorbehaltsgebiete für Wassergewinnung werden festgelegt:

1.

Drömling

2.

Rappbodetalsperre

3.

Siedenlangenbeck-Süd

4.

Querfurter Platte

5.

Glücksburger Heide

6.

Hasselbachgebiet/Hassenhausen

7.

Zichtau

8.

Schlagenthin.

G

In den Regionalen Entwicklungsplänen können weitere geeignete Vorbehaltsgebiete ausgewiesen werden.

3.5.5.

Vorbehaltsgebiete für Kultur und Denkmalpflege

Z

In den Vorbehaltsgebieten für Kultur und Denkmalpflege ist den Belangen der Sicherung, Erhaltung und Zugänglichmachung von baulichen und landschaftlichen Kulturgütern bei der Abwägung mit entgegenstehenden Belangen ein erhöhtes Gewicht beizumessen.

Als Vorbehaltsgebiet für Kultur und Denkmalpflege wird festgelegt:

das Dessau-Wörlitzer Gartenreich (dieses Gebiet hat gleichzeitig besondere Bedeutung für den Kulturtourismus). Dieses großflächige Kulturdenkmal wird durch zahlreiche Garten- und Parkanlagen und eine Vielzahl von architektonisch bedeutsamen Bauwerken bestimmt. Die Gesamtheit der einzelnen Bestandteile definiert den außergewöhnlichen Wert des Dessau-Wörlitzer Gartenreiches. Die Denkmallandschaft ist für den Zeitraum vom späten 17. bis ins 20. Jahrhundert hinein das Zeugnis einer einzigartigen kulturhistorischen Entwicklung. Hier ist eine Synthese von Landschaftsgestaltung und Baukunst mit einer umfassenden Wirtschafts-, Bildungs- und Sozialpolitik angestrebt worden.

G

Kleinräumige Gebiete mit großer Konzentration von Kulturdenkmalen sind in den Regionalen Entwicklungsplänen sowie in den Regionalen Teilgebietsentwicklungsplänen als Vorbehaltsgebiete oder regional bedeutsame Standorte auszuweisen.

3.5a.

Eignungsgebiete

Z

Eignungsgebiete sind Gebiete für bestimmte raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden.

G

In der bauleitplanerischen Abwägung ist die Eignung besonders zu berücksichtigen.

Eignungsgebiete für die Nutzung von Windenergie

Z

Eignungsgebiete für die Nutzung von Windenergie dienen der planvollen Konzentration von Windkraftanlagen.

Z

Windkraftanlagen sind in der Regel raumbedeutsame Anlagen.

Z

Für die Nutzung der Windenergie sind geeignete Gebiete für die Errichtung von Windkraftanlagen raumordnerisch zu sichern. Dazu sind in den Regionalen Entwicklungsplänen Eignungsgebiete für die Nutzung von Windenergie festzulegen.

Z

Bei der Festlegung von Eignungsgebieten für die Nutzung von Windenergie ist insbesondere die Wirkung von Windkraftanlagen auf

1.

das Ortsbild, die Stadtsilhouette, großräumige Sichtachsen und das Landschaftsbild,

2.

Siedlungen und weitere kommunale Planungsabsichten,

3.

Kulturgüter und sonstige Sachgüter,

4.

räumliche Wirtschafts-, Tourismus- und Erholungsfunktionen sowie

5.

den Naturhaushalt und naturräumliche Gegebenheiten

in die Abwägung einzubeziehen.

Z

Die Abwägung muss alle einzubeziehenden Belange in hinreichendem Umfang enthalten.

Z

Die Beachtung dieser raumordnerischen Kriterien der Zielfestlegungen ist in der Begründung nachzuweisen.

Z

Bei der Festlegung von Eignungsgebieten für die Nutzung von Windenergie sind vorhandene Konversionsflächen und Industriebrachen vorrangig zu prüfen.

G

Im Interesse einer nachhaltigen Nutzung von vorhandenen und neu festzulegenden Eignungsgebieten für die Nutzung von Windenergie sind auch folgende Gesichtspunkte zu prüfen:

1.

das Erneuern bisheriger Windkraftanlagen mit dem Ziel einer Leistungskraftsteigerung (Repowering),

2.

alternativer Energiemix,

3.

Flächen für Forschungszwecke und

4.

Nachnutzung oder sonstige Nutzungen.

G

Im Hinblick auf eine nachhaltige Nachnutzung der Eignungsgebiete können zur Renaturierung oder Rekultivierung der Flächen Maßnahmen festgelegt werden.

3.6.

Verkehr

3.6.1.

Allgemeine Ziele und Grundsätze zur Verkehrsentwicklung

3.6.1.1. G

Die Verkehrsinfrastruktur ist im Rahmen der angestrebten Raumstruktur verkehrsartenübergreifend so zu entwickeln, dass im Sinne eines integrierten Gesamtverkehrskonzeptes eine unter sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten optimale Bewältigung des Verkehrs als Voraussetzung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und die Mobilität der Bevölkerung erreicht und gesichert wird.

3.6.1.2. G

Die Landesplanung soll sich dabei im Rahmen der Möglichkeiten an folgenden Leitsätzen orientieren:

1.

Verkehrsvermeidung durch

a)

Stärkung regionaler Wirtschaftskreisläufe

b)

regionalen Güteraustausch

c)

das Prinzip der kurzen Wege im Personenverkehr

d)

Entwicklung und Einsatz moderner Verkehrstechnologien

e)

Reduzierung von Parallelverkehren

2.

Verkehrsverlagerung

a)

im Personenverkehr vom motorisierten individuellen Kraftfahrzeugverkehr auf Verkehrsmittel des öffentlichen Verkehrs (Bahnen und Busse) und insbesondere beim Stadtverkehr auf Fahrradfahren und Zufußgehen

b)

im Güterverkehr vom Straßengüterverkehr zum Transport auf Schiene, Wasserstraße und leitungsgebundene Transportsysteme

3.

Verkehrsverknüpfungen durch Ausbau von Schnittstellen

4.

umweltverträgliche Gestaltung des motorisierten Verkehrs durch

a)

Straßenraum- und Straßennetzgestaltung

b)

verträgliche Verkehrsabläufe

c)

Einsatz der Telematik

d)

Entwicklung und Einsatz emissionsarmer Fahrzeuge.

3.6.1.3. G

Dem ÖPNV soll Vorrang vor dem motorisierten Individualverkehr eingeräumt werden. Dazu wird eine Erhöhung des ÖPNV-Anteils am Gesamtverkehr angestrebt. Er ist unter Nutzung aller Möglichkeiten aufeinander abgestimmter Verkehrsnetze zu einer attraktiven Alternative zum motorisierten Individualverkehr zu entwickeln.

3.6.1.4. Z

Die Zentralen Orte sind entsprechend ihrer Funktion durch die regionalen und überregionalen Netze zu verbinden. Hierzu sind leistungsfähige koordinierte und barrierefreie Verkehrsnetze zu entwickeln.

G

Die Verknüpfungsstellen in den Zentralen Orten sollen räumlich und zeitlich gute Übergangsmöglichkeiten auch vom motorisierten individuellen Kraftfahrzeugverkehr und vom öffentlichen Fernverkehr zum öffentlichen Personennahverkehr gewährleisten.

G

Der Güterverkehr auf der Straße soll durch Nutzung moderner Systeme wie City-Logistik und Regio-Logistik minimiert werden. Dabei sollen Möglichkeiten der Einbeziehung der Potentiale bestehender Schienenwege für die Güterverteilung genutzt werden.

3.6.1.5. Z

Die landesbedeutsamen Vorrangstandorte für Industrie- und Verkehrsanlagen und die Schwerpunktstandorte für Industrie und Gewerbe sind entsprechend ihrer Zweckbestimmung in die regionalen und überregionalen Verkehrsnetze einzubinden.

3.6.1.6.

Die landesbedeutsamen Verkehrsverbindungen und Verkehrswege, deren Bestand, Ausbau oder Neubau zu sichern ist, sind in der zeichnerischen Darstellung generalisiert abgebildet. Je nach der gewählten Signatur sind auch die dargestellten Trassenführungen als Ziel der Raumordnung zu sichern oder bedürfen noch einer näheren Konkretisierung. Diese soll zu einer entsprechenden Zielfestlegung in einem Regionalen Entwicklungsplan, Regionalen Teilgebietsentwicklungsplan oder Regionalen Flächennutzungsplan führen.

3.6.1.7.

Darüber hinaus sind die Darstellungen und Inhalte des Landesentwicklungsplans zum Thema Verkehr in den Regionalen Raumordnungsplänen soweit erforderlich durch regional bedeutsame Festlegungen zu ergänzen.

3.6.2.

Schienennetz

3.6.2.1. Z

Das bestehende Eisenbahnnetz ist sowohl für den Fern- als auch für den Regional- und Nahverkehr zu erhalten und teilweise auszubauen, um insbesondere die Erreichbarkeit der Ober- und Mittelzentren und der Fremdenverkehrsgebiete sowie der Industrie- und Gewerbestandorte und sonstiger verkehrserzeugender Anlagen im Personenverkehr zu verbessern und den Güterverkehr verstärkt auf der Schiene abwickeln zu können. Dazu muss das Eisenbahnnetz durch Neu- und Ausbau sowie Modernisierung und Elektrifizierung an die gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen angepasst werden. Unbeschadet dessen ist für das gesamte Streckennetz die Beseitigung der sogenannten Altlasten (wie unterlassene Instandhaltung) erforderlich.

3.6.2.2. Z

Grundsätzlich sind im Bereich des Güterverkehrs nicht nur für die Zentralen Orte, sondern auch für die Standorte mit hohem Güterverkehrsaufkommen sowie für die landesbedeutsamen Häfen leistungsfähige Schienenanbindungen zu sichern bzw. vorzusehen.

3.6.2.3. Z

Die Verlagerung von Güterverkehrsströmen von der Straße auf die Schiene soll auch in der Fläche durch geeignete Maßnahmen gefördert werden. Hierzu gehört neben der Einrichtung von Terminals des kombinierten Ladungsverkehrs (KLV) in den Güterverkehrszentren auch die Sicherung und Weiterentwicklung des Systems von Gütertarifpunkten, Umschlags- und Ladestellen.

3.6.2.4. Z

Bei der Gestaltung des Schienenpersonenverkehrs soll die im System des Integralen Taktfahrplanes optimale Reisegeschwindigkeit zur Planungsmaxime erhoben werden. Dadurch soll auch eine weitgehende Schonung von Natur und Landschaft erreicht werden.

3.6.2.5. Z

Folgende für die Landesentwicklung bedeutsame Neu- und Ausbaumaßnahmen (einschließlich Elektrifizierung) sollen vorrangig durch- oder weitergeführt werden:

1.

Verkehrsprojekte Deutsche Einheit (VDE)

a)

Ausbau mit Lückenschluss und teilweise Neubau der Strecke Uelzen - Salzwedel - Stendal (VDE- Nr. 3)

b)

Ergänzung der Hochgeschwindigkeitsstrecke Hannover - Stendal - Berlin (VDE- Nr. 4) durch parallelen Ausbau der Stammstrecke

c)

Neu- und Ausbau der Strecke Nürnberg - Erfurt - Halle/Leipzig - Lutherstadt Wittenberg - Berlin (VDE- Nr. 8)

2.

Sonstige Maßnahmen

a)

Ausbau der Strecke Halle - Aschersleben - Halberstadt - Wernigerode - Vienenburg auch für Neigetechnik

b)

Ausbau und Lückenschluss (Halberstadt-) Nienhagen - Dedeleben - Jerxheim - (Braunschweig)

c)

Ausbau und Lückenschluss (Halberstadt-) Heudeber-Danstedt - Wasserleben - Vienenburg

d)

Ausbau der Strecke Quedlinburg - Ballenstedt - Aschersleben - Bernburg - Köthen - Dessau

e)

Ausbau der Strecke Halle - Sangerhausen - Nordhausen - Kassel für Neigetechnik

f)

Ausbau der Stammstrecke Halle - Weißenfels - Naumburg - Erfurt

g)

Ausbau der Strecke Magdeburg - Haldensleben - Oebisfelde

h)

Ausbau der Strecke Wittenberge - Magdeburg - Halle - Leipzig

i)

Ausbau der Strecke Magdeburg - Halberstadt - Blankenburg/Quedlinburg - Thale

j)

Ausbau der Strecke (Magdeburg-) Schönebeck - Güsten - Blankenheim (-Sangerhausen)

k)

Ausbau der Strecke Magdeburg - Dessau

l)

Ausbau der Strecke (Halle-) Bitterfeld - Dessau - Berlin

m)

Ausbau der Strecke (Halle-) Weißenfels - Zeitz

n)

Ausbau der Strecke Oebisfelde - Salzwedel - Geestgottberg (-Wittenberge)

o)

Ausbau der Strecke Salzwedel - (Lüchow)

p)

Ausbau der Eisenbahnknoten Halle/Leipzig und Magdeburg

q)

Ausbau der Einrichtungen für den kombinierten Ladungsverkehr (KLV) im Güterverkehrszentrum Magdeburg und leistungsfähige Verknüpfungen mit dem Hafen Magdeburg.

3.6.2.6.

Für den Schienengüterfernverkehr sind in Sachsen-Anhalt folgende Relationen vorzuhalten bzw. vorzubereiten:

a)

Hildesheim - Vienenburg - Halberstadt - Aschersleben - Berlin / Sandersleben - Halle - Leipzig

b)

Kassel/Northeim - Nordhausen - Sangerhausen - Halle - Leipzig - Falkenberg

c)

Erfurt - Sangerhausen - Sandersleben - Güsten - Berliner Ring

d)

Erfurt/Jena - Weißenfels - Halle/Leipzig

e)

Erfurt - Sangerhausen - Güsten - Magdeburg - Stendal - Hamburg / Rostock Seehafen.

3.6.2.7. Z

Das Netz der Harzer Schmalspurbahnen ist als Kulturgut und zur Sicherung einer umweltverträglichen Mobilität und zur Entlastung des Harzes vom Kraftfahrzeugverkehr zu erhalten, weiterzuentwickeln und in den ÖPNV des Landes zu integrieren. Hierzu sind gegebenenfalls Streckenergänzungen und Netzverdichtungen, erforderlichenfalls auch in Normalspur, vorzusehen und umzusetzen. Diese sind in den Regionalen Entwicklungsplänen darzustellen.

3.6.2.8. Z

Auch die nicht besonders dargestellten Schienenstrecken und Güteranschlussgleise sind im Interesse einer umweltfreundlichen Verkehrsabwicklung unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Erfordernisse zu erhalten und nach Möglichkeit weiter zu betreiben. Nähere Festlegungen hierzu sind in den Regionalen Entwicklungsplänen und gegebenenfalls in Regionalen Teilgebietsentwicklungsplänen zu treffen.

G

Eine Entwidmung oder Überbauung nicht betriebener Strecken ist zur Trassensicherung soweit wie möglich zu vermeiden.

G

Der Erhalt und Ausbau des Netzes des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) erfordert eine langfristige Orientierung. Auch aufgelassene Strecken und noch vorhandene ehemalige Gleistrassen sind soweit wie möglich zu sichern.

3.6.2.9. Z

Bei Neu- und Ausbaumaßnahmen insbesondere in den Verdichtungsräumen Halle und Magdeburg ist den Entwicklungserfordernissen der S-Bahn-Systeme und des übrigen Schienenpersonennahverkehrs durch Maßnahmen wie den Bau der S-Bahn-Strecke Halle - Leipzig sowie durch die Erhöhung der Durchlassfähigkeit und Optimierung der Takteinbindung ausreichend Rechnung zu tragen.

3.6.2.10. Z

Als Grundlage der Verknüpfung von Nah- und Fernverkehr im Integralen Taktfahrplan ist insbesondere der Erhalt der Fernverkehrsknoten Halle und Magdeburg zu gewährleisten.

3.6.2.11. Z

Für die Einbindung der Oberzentren in das Personenfernverkehrsnetz (ICE-, IC- und EC-Verbindungen) ist zur Erreichbarkeit von Landeshauptstädten und Wirtschaftsschwerpunkten unter Berücksichtigung der Neu- und Ausbaumaßnahmen die Bedienung folgender Streckenrelationen im Taktverkehr vordringlich anzustreben:

1.

Köln - Hannover - Braunschweig - Magdeburg - Potsdam - Berlin

2.

Frankfurt/M. - Kassel - Braunschweig - Magdeburg - Potsdam - Berlin

3.

Frankfurt/M. - Erfurt - Halle - Lutherstadt Wittenberg - Berlin

4.

München - Nürnberg - Erfurt - Halle - Dessau - Postdam - Berlin

5.

Hamburg - Uelzen - Salzwedel - Stendal - Magdeburg - Köthen - Halle - Leipzig - Dresden

6.

Rostock/Lübeck - Schwerin - Wittenberge - Stendal - Magdeburg - Köthen - Halle - Leipzig.

Darüber hinaus ist zur Erschließung der Altmark, insbesondere der Zentralen Orte Gardelegen und Stendal, eine entsprechende Nutzung der Streckenrelation Hannover/Braunschweig - Wolfsburg - Stendal - Berlin erforderlich.

3.6.2.12. Z

Im Streckenverlauf von ICE-/IC-Verbindungen liegende Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums sind als Systemhalte zu nutzen, wenn dadurch die regionale Erschließung wesentlich verbessert oder Knotenfunktionen wahrgenommen werden können. Dies gilt insbesondere für die Stadt Stendal sowie für die Städte Naumburg, Bitterfeld und Lutherstadt Wittenberg.

3.6.2.13. Z

Für die regionale und überregionale Verknüpfung der Ober- und Mittelzentren sowie für die Erschließung von Fremdenverkehrsgebieten ist unter Berücksichtigung von Neu- und Ausbaumaßnahmen die Bedienung folgender Streckenrelationen im Taktverkehr auf Interregio-Ebene vordringlich anzustreben:

1.

Bremen - Uelzen - Salzwedel - Stendal - Magdeburg - Schönebeck - Köthen - Halle - Merseburg - Weißenfels - Zeitz

2.

Köln - Hannover - Wolfsburg - Haldensleben - Magdeburg - Köthen - Halle - Leipzig - Dresden

3.

Hannover - Braunschweig - Helmstedt - Magdeburg - Dessau - Bitterfeld - Leipzig - Zeitz - Gera

4.

Bremen - Hannover - Hildesheim - Goslar - Wernigerode - Halberstadt - Aschersleben - Halle - Leipzig

5.

Braunschweig - Wernigerode - Halberstadt - Aschersleben - Bernburg - Köthen - Dessau - Lutherstadt Wittenberg

6.

Thale - Quedlinburg/Blankenburg - Halberstadt - Magdeburg - Burg - Genthin - Brandenburg - Potsdam - Berlin - Cottbus

7.

Kassel - Nordhausen - Sangerhausen - Eisleben - Halle - Bitterfeld - Dessau - Potsdam - Berlin

8.

Frankfurt/M. - Eisenach - Erfurt - Weimar - Naumburg - Weißenfels - Merseburg - Halle - Köthen - Dessau - Lutherstadt Wittenberg - Berlin

9.

Eisenach - Erfurt - Weimar - Naumburg - Weißenfels - Leipzig - Cottbus - Frankfurt/Oder

10.

Würzburg - Erfurt - Sangerhausen - Sandersleben - Güsten - Staßfurt - Schönebeck - Magdeburg.

3.6.2.14. Z

Soweit der Stand der Neu- und Ausbaumaßnahmen eine den vorstehenden Zielen entsprechende Bedienung noch nicht zulässt, sind geeignete Zwischenlösungen vorzusehen.

3.6.2.15. Z

Der nach dem Gesetz zur Gestaltung des Öffentlichen Personennahverkehrs im Land Sachsen-Anhalt fortzuschreibende Plan des Schienenpersonennahverkehrs und die regionalen und überregionalen Schienenverkehrsplanungen sind so aufeinander abzustimmen, dass ein leistungsfähiges Gesamtsystem für den Schienenpersonenverkehr gewährleistet ist.

3.6.3.

Straßennetz

3.6.3.1. Z

Die funktionsgerechte Leistungsfähigkeit des vorhandenen Straßennetzes ist als infrastrukturelle Voraussetzung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und seiner Teilräume und im Interesse der Verkehrssicherheit durch notwendige Instandsetzungen sowie Ausbau- und Neubaumaßnahmen zu sichern bzw. wiederherzustellen und entsprechend den unter 3.6.1. aufgeführten allgemeinen Zielen und Grundsätzen zur Verkehrsentwicklung weiterzuentwickeln.

3.6.3.2. Z

Um den europäischen Verkehrsbeziehungen Rechnung zu tragen und das Zusammenwachsen der alten und neuen Länder zu fördern sowie zur Verbindung großer Wirtschaftszentren ist der Aus- und Neubau von Autobahnen und autobahnähnlichen Fernstraßen erforderlich. Die nachfolgend aufgeführten vordringlichen Maßnahmen sollen gleichzeitig der Bündelung des Straßenverkehrs und der Entlastung des nachgeordneten Straßennetzes vom Fernverkehr dienen:

1.

Verkehrsprojekte Deutsche Einheit (VDE)

a)

Ausbau der BAB A 2 Hannover - Magdeburg - Berlin (VDE Nr. 11)

b)

Ausbau der BAB A 9 Nürnberg - Halle/Leipzig - Berlin (VDE Nr. 12)

c)

Neubau der BAB A 38 Göttingen - Halle - Leipzig mit BAB A 143 Westumfahrung Halle (VDE Nr. 13)

d)

Neubau der BAB A 14 Magdeburg - Halle (VDE Nr. 14)

2.

Ergänzende und weiterführende Maßnahmen

a)

Fortführung der BAB A 14 von Dresden-Leipzig-Halle-Magdeburg (A 2) über Stendal-Wittenberge in Richtung Schwerin zur Erschließung der Altmark und als Verbindung zur Nord- und Ostsee sowie über vorhandene und neu- oder auszubauende Bundesstraßenverbindungen in West-Ost-Richtung (B 188, B 71, B 190, B 71n und B 190n) nach Niedersachsen, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern

b)

Fortführung der BAB A 71 von Würzburg-Erfurt-Sangerhausen (A 38) über Hettstedt in Richtung Bernburg (A 14/B 6 n) zur Erschließung des Mansfelder Landes und zu seiner Anbindung an die Landeshauptstadt Magdeburg sowie als Teilstück einer großräumigen Verbindung von Süddeutschland zur Ostsee zur Entlastung der A 9 sowie des Raumes Halle/Leipzig

c)

Neubau einer leistungsfähigen Nordharzverbindung (B 6n) von der A 7 (Hannover - Kassel) über Goslar zur A 14 bei Bernburg mit Verlängerung über Köthen zur A 9/B 184 südlich von Dessau mit dem Ziel der Erschließung des gesamten Nordharzraumes und der Verbindung der am Rande dieses Mittelgebirges aufgereihten Zentralen Orte höherer Stufe untereinander sowie der Verbindung der Wirtschafts- und Fremdenverkehrsregion Harz mit West- und Norddeutschland einerseits und Mittel- und Ostdeutschland andererseits, insbesondere mit den Räumen Hannover/Braunschweig sowie Halle/Leipzig und Berlin. Im Zuge des Neubaus der B 6n erfolgt die Streckenführung nördlich der Stadt Quedlinburg. Darüber hinaus ist die B 6n als überregionale Verkehrsachse nach Osteuropa in Richtung Polen vorzuhalten.

Im Zusammenwirken der unter Satz 2 Nr. 2 Buchst. b und c genannten Vorhaben mit der A 38 soll zugleich eine verkehrswirksame Umfahrung des Harzes und damit dessen angestrebte Entlastung vom Durchgangsverkehr erreicht werden.

3.6.3.3. Z

Zur Verbindung von Ober- und Mittelzentren sowie zur Einbindung von Grundzentren mit Teilfunktion eines Mittelzentrums, von Vorrangstandorten für Industrie- und Verkehrsanlagen und von Schwerpunktstandorten für Industrie und Gewerbe sowie zur Erschließung von Fremdenverkehrsgebieten ist entsprechend den Festlegungen in der zeichnerischen Darstellung ein leistungsfähiges Netz landesbedeutsamer Hauptverkehrsstraßen für den überregionalen und regionalen Verkehr zu sichern und auszubauen, das die unter 3.6.3.2. aufgeführten Maßnahmen ergänzt.

3.6.3.4. Z

Der Neu- oder Ausbau folgender wichtiger Bundesstraßenverbindungen einschließlich zugehöriger Ortsumgehungen ist zur Wirtschaftsförderung sowie zur Funktionsfähigkeit, zur Erreichbarkeit und zur Entlastung von Zentralen Orten und sonstigen Siedlungsbereichen vordringlich erforderlich:

1. B 1

Helmstedt - Magdeburg - Burg - Genthin - Brandenburg

2. B 6

Aschersleben - Halle - Leipzig

3. B 71

Magdeburg - Haldensleben - Salzwedel

4. B 79

Wolfenbüttel - Halberstadt - Quedlinburg (-Nord)

5. B 81

Magdeburg - Halberstadt - Blankenburg (-Nord)

6. B 87

Leipzig - Weißenfels - Naumburg/Bad Kösen - Eckartsberga (-Süd)

7. B 91/B 2

Halle - Merseburg - Zeitz - Gera

8. B 100/B 2

Halle - Bitterfeld - Wittenberg (-Nord)

9. B 180

Egeln - Aschersleben - Hettstedt - Eisleben - Querfurt (mit Anbindung B 250) - Naumburg - Zeitz - Altenburg

10. B 181

Merseburg - Leipzig

11. B 183

Köthen - Bitterfeld (-Ost)

12. B 184

Magdeburg - Dessau - Bitterfeld - Leipzig

13. B 185

Ballenstedt - Aschersleben - Bernburg - Köthen - Dessau

14. B 187

Dessau/Roßlau - Wittenberg - Jessen - Landesgrenze (B 101)

15. B 187 a

Zerbst - Köthen mit neuer Elbebrücke und Anbindung an die verlängerte B 6n

16. B 188

Wolfsburg - Stendal - Rathenow (-Berlin)

17. B 189

Magdeburg - Wolmirstedt (-Nord) und Ortsumgehung Stendal

18. B 71/B 190 (neu)

Uelzen - Salzwedel - Osterburg mit Weiterführung über eine neue Elbebrücke in Richtung Havelberg - Raum Kyritz (B 5) - Wittstock (A 24/A 19)

19. B 242

Ortsumgehungen Mansfeld - Klostermansfeld

20. B 245

Haldensleben - Halberstadt mit Verbindung von Barneberg zur B 82 bei Schöningen

21. B 245 a

Helmstedt - Barneberg

22. B 246 a

B 81/Altenweddingen - Schönebeck mit neuer Elbebrücke - Gommern

23. B 248

Wolfsburg - Salzwedel - Lüchow (-Dannenberg).

3.6.3.5. Z

Für die flächenhafte räumliche Erschließung der Teilräume des Landes sind funktionsgerechte Netze von Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen bereitzustellen.

Sie sollen die Verknüpfung mit den übergeordneten Netzen herstellen, die Siedlungen mit den Grund- und Mittelzentren und untereinander verbinden und ferner der Anbindung von Naherholungsgebieten, punktuellen Verkehrserzeugern und Übergangsstellen zum öffentlichen Personenverkehr dienen.

3.6.3.6. Z

In den Regionalen Entwicklungsplänen und Regionalen Teilgebietsentwicklungsplänen sind neben der Ergänzung von Hauptverkehrsstraßen regionaler Bedeutung auch weitere erforderliche Ortsumgehungen regionaler Bedeutung darzustellen.

3.6.3.7. Z

Für die räumliche Erschließung und Verbindung von Siedlungsgebieten beiderseits der Flüsse Elbe und Saale sind in Ergänzung zu den Brückenbauwerken die vorhandenen Fährverbindungen grundsätzlich zu erhalten.

3.6.4.

Radverkehr und fußläufiger Verkehr

3.6.4.1. G

Zur Vermeidung motorisierten Verkehrs sollen die Voraussetzungen für eine stärkere Nutzung des Fahrrades sowie für den Fußverkehr verbessert werden. Dies gilt sowohl für eigenständige Wegebeziehungen als auch für die Verknüpfung mit dem öffentlichen Verkehr (Umweltverbund).

3.6.4.2. Z

Für die flächenhafte Erschließung der Teilräume des Landes sind in Abstimmung zwischen den Kommunen und sonstigen Straßenbaulastträgern funktionsgerechte, durchgängige Rad-(und Fuß-) wegenetze entsprechend den Anforderungen an örtliche, zwischen- und überörtliche sowie freizeitorientierte und touristische Wegeverbindungen vorzusehen. Diese sollen eine sichere und durchgängige Führung der Nutzerinnen und Nutzer ermöglichen und entsprechend den örtlichen Gegebenheiten realisiert werden.

3.6.4.3. Z

Rad-(und Fuß-)wegeverbindungen sollen insbesondere auch nichtmotorisierte Verbindungsmöglichkeiten zwischen Wohnsiedlungen und Standorten der Grundversorgung sowie die Anbindung und gute Erreichbarkeit von Arbeitsplätzen, Naherholungsgebieten und sonstigen, punktuellen Verkehrserzeugern sowie von Übergangsstellen zum öffentlichen Personenverkehr gewährleisten.

3.6.4.4. Z

Europäische, überregional bedeutsame Radwanderwege sowie sonstige Radwege regionaler Bedeutung sind in den Regionalen Entwicklungsplänen, Regionalen Teilgebietsentwicklungsplänen und Regionalen Flächennutzungsplänen darzustellen.

3.6.5.

Wasserstraßen und Binnenhäfen

3.6.5.1. Z

Das vorhandene Wasserstraßennetz und die Binnenhäfen sollen für einen leistungsfähigen und bedarfsgerechten Güterverkehr erhalten und soweit erforderlich ausgebaut und modernisiert werden, um eine Entlastung der Straßen und der Schienenwege zu erreichen. Dabei sollen negative Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild insbesondere im Gebiet der mittleren Elbe, der unteren Saale und der unteren Havel soweit wie möglich vermieden und der naturnahe Charakter der Flussläufe einschließlich ihrer Auenbereiche erhalten werden.

3.6.5.2. Z

Vordringlich sind der Ausbau des Mittellandkanals/Elbe-Havel-Kanals einschließlich des Wasserstraßenkreuzes Magdeburg mit der elbwasserstandsunabhängigen Anbindung der Magdeburger Häfen (VDE- Nr. 17).

3.6.5.3. Z

Zur Sicherung der Schiffbarkeit des Wasserweges ist im Bereich der unteren Saale als Ausbauvariante ein Schleusenkanal Tornitz ohne Wehr zwischen Calbe und der Einmündung in die Elbe vorzuhalten.

3.6.5.4. Z

Der Ausbau und die Entwicklungsmöglichkeiten der unter 3.4.2.1. als Vorrangstandorte festgelegten öffentlichen Häfen sind besonders zu unterstützen.

3.6.5.5. Z

In den Regionalen Entwicklungsplänen können darüber hinaus weitere regional bedeutsame hafenstandorte und Umschlagplätze festgelegt werden, wenn sie nicht im Widerspruch zum Interesse der landesbedeutsamen öffentlichen Häfen stehen und eine langfristig stärkere Nutzung der Wasserstraßen zu erwarten ist.

3.6.5.6. Z

Bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Vollendung des vor dem zweiten Weltkrieg begonnenen Ausbaus des Saale-Elster-Kanals soll die Kanaltrasse zwischen der Saale bei Kreypau (Landkreis Merseburg-Querfurt) und Leipzig von dauerhaft entgegenstehenden Nutzungen freigehalten werden.

3.6.6.

Luftverkehr

3.6.6.1. Z

Das Land unterstützt den Ausbau des für Sachsen-Anhalt wichtigen Flughafens Leipzig/Halle zu einem internationalen Flughafen. Ergänzender Flugverkehr wird über den Verkehrsflughafen Cochstedt abgewickelt.

Z

Zur Sicherung der Entwicklungsmöglichkeiten und zur Konfliktminimierung ist für den Flughafen Leipzig/Halle im Regionalen Entwicklungsplan für den Regierungsbezirk Halle ein Siedlungsbeschränkungsgebiet festgelegt.

3.6.6.2. Z

Die Erreichbarkeit des Flughafens Leipzig/Halle auf dem Schienenweg ist zu optimieren, um den Anteil des Individualverkehrs möglichst gering zu halten. Hierzu sind auch in den Fernverkehrsrelationen der Bahn zwischen Erfurt/Halle und Leipzig ausreichende Halte vorzusehen.

3.6.6.3. Z

Auf der Grundlage des Ergebnisses des Raumordnungsverfahrens zur Planung eines internationalen Verkehrsflughafens bei Stendal als internationales Luftdrehkreuz, insbesondere auch als internationaler Verkehrsflughafen für die Bundeshauptstadt Berlin und für Nordostdeutschland, sollen dessen Realisierungschancen und noch offene Fragen kurzfristig geklärt werden, um auch im Hinblick auf Wechselwirkungen mit anderen Planungen (wie Verkehrsinfrastruktur, Siedlungsentwicklung) möglichst bald Planungssicherheit für die Entwicklung in der Altmark zu erreichen. Diesbezüglich erforderlich werdende konkretisierende Festlegungen können gegebenenfalls im Rahmen der Regionalplanung erfolgen.

3.6.6.4. Z

Für Verkehrsflughäfen und regional bedeutsame Landeplätze sind Siedlungsbeschränkungsgebiete festzulegen, soweit die hierfür maßgebenden Lärmwerte sich auch außerhalb der jeweiligen Flughafen- und Landeplatzfläche erheblich auswirken können.

3.6.6.5. Z

Siedlungsbeschränkungsgebiete für Landeplätze sind übergangsweise auf der Grundlage der vom Länderausschuss für Immissionsschutz am 14. Mai 1997 beschlossenen Leitlinie zur Ermittlung und Beurteilung der Fluglärmimmissionen in der Umgebung von Landeplätzen durch die Immissionsschutzbehörden der Länder (Landeplatz-Fluglärmleitlinie) zu ermitteln (unveröffentlicht). Sie sollen mindestens die Gebiete mit einem prognostizierten äquivalenten Dauerschallpegel größer 60 dB (A) umfassen.

3.6.6.6. Z

In Siedlungsbeschränkungsgebieten im Umfeld von Verkehrsflughäfen und Landeplätzen sind neue Baugebiete für Wohnnutzungen und schutzbedürftige Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282), zuletzt geändert durch § 4 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106), nicht vorzusehen.

3.6.6.7. Z

Bis zur Festlegung der Siedlungsbeschränkungsgebiete in Regionalen Entwicklungsplänen oder Regionalen Teilgebietsentwicklungsplänen sind entsprechende, von der zuständigen Landesbehörde ermittelte Fluglärmbereiche Grundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit neuer Baugebiete.

3.6.7.

Öffentlicher Personennahverkehr

3.6.7.1. G

Zur Gewährleistung einer ausreichenden Mobilität für alle Einwohnerinnen und Einwohner des Landes soll in allen Teilräumen ein angemessenes Angebot im ÖPNV sichergestellt werden.

3.6.7.2. G

Der ÖPNV bezweckt unter anderem

1.

die Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen, insbesondere die Erfüllung der Mobilitätsbedürfnisse der Allgemeinheit im Land Sachsen-Anhalt,

2.

die Verbesserung der Umweltqualität und damit der Lebensbedingungen für die Menschen, insbesondere durch Minderung von Abgas- und Lärmemissionen,

3.

die Förderung der Funktionsfähigkeit der Regionen, Städte und Gemeinden und

4.

die Erhöhung der Verkehrssicherheit.

3.6.7.3. Z

Soweit das zu erwartende Fahrgastaufkommen es rechtfertigt, sind der öffentliche Straßenpersonenverkehr (Bus und Straßenbahn, ÖSPV) und der Schienenpersonennahverkehr (SPNV) vorrangig zu erhalten, schrittweise barrierefrei zu gestalten und zu einer leistungsfähigen Alternative zur Nutzung individueller Kraftfahrzeuge auszubauen.

3.6.7.4. Z

Beim Busverkehr sind auch Beschleunigungsprogramme in den Orten (wie durch Bevorrechtigung an Lichtsignalanlagen, Anlage von Busspuren) und die Modernisierung des Fahrzeugparks (wie Niederflurtechnik) erforderlich. In kleineren Städten ist der Aufbau innovativer Stadtbussysteme zu prüfen.

3.6.7.5. Z

Bedeutende Arbeitsplatzstandorte, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, große Einzelhandelseinrichtungen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, touristische Ziele und anderes sollen durch einen leistungsfähigen ÖPNV angebunden und erreichbar sein.

3.6.7.6. Z

An den Schnittstellen zwischen dem ÖPNV einerseits und dem Fuß- und Radwegeverkehr andererseits sollen die Bedingungen für die Kombination dieser Verkehrsmittel erheblich verbessert werden. Ebenso dringlich soll die optimale Verknüpfung der öffentlichen Verkehrsmittel (Schienenpersonenfern- und -nahverkehr, Bus- und Straßenbahnverkehr) untereinander hergestellt werden, um den größtmöglichen Wirkungsgrad zu erzielen.

3.6.7.7. Z

Zur Attraktivitätssteigerung des ÖPNV sind Schienenstrecken, Bahnhöfe und Fahrzeugparks zu modernisieren und neue, der Erreichbarkeit der Siedlungen besser gerecht werdende Haltepunkte einzurichten. Für die Haltepunkte und Verkehrsmittel sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, die die Sicherheit der Reisenden gewährleisten. Insgesamt ist eine Erhöhung der Reisegeschwindigkeit im ÖPNV anzustreben.

3.6.7.8. G

Der Schutz von Mensch, Umwelt und Kulturlandschaft erfordert eine nachhaltige Reduzierung des Anteils des motorisierten Individualverkehrs. Dieses soll durch eine kombinierte Förderung der Verkehrsmittel Bahn, Straßenbahn, Bus, Fahrrad und Zufußgehen unterstützt werden.

4.

Einzelfachliche Grundsätze

4.1.

Natur- und Landschaftsschutz

4.1.1.

Eine nachhaltige ökonomisch leistungsfähige und die natürlichen Lebensgrundlagen sichernde Entwicklung des Landes erfordert die Abwägung mit Belangen des Umwelt- und Naturschutzes. Zur Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie der Regenerationsfähigkeit der Naturgüter ist die Inanspruchnahme des Freiraumes durch Siedlungen, Einrichtungen und Trassen der Infrastruktur und andere Eingriffe in Natur und Landschaft auf das notwendige Maß zu beschränken. Für neue Siedlungsflächen sind Freiflächen an bereits bebaute Flächen anzuschließen und sollen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn andere Möglichkeiten ausgeschöpft sind.

4.1.2.

Die Siedlungsräume sollen durch regionale und lokale Grünzüge gegliedert werden, die zugleich der Sicherung der ökologischen Ausgleichsfunktionen dienen sollen. Zur Vermeidung übermäßiger bandförmiger Siedlungsentwicklungen und Isolation von natürlichen Lebensräumen sind Grünzäsuren festzulegen.

4.1.3.

Für den Naturhaushalt, die Tier- und Pflanzenwelt oder das Landschaftsbild wertvolle Gebiete und Landschaftsteile sind im besonderen Maße zu schützen, zu pflegen oder zu entwickeln und im Rahmen eines länderübergreifenden ökologischen Verbundsystemes zu vernetzen.

4.1.4.

Bei der Planung von wesentlichen raumbeanspruchenden Vorhaben im Außenbereich von Gemeinden - insbesondere von Verkehrswegen, größeren Siedlungsgebieten, gewerblichen und bergbaulichen Anlagen - sind

1.

die großen unzerschnittenen und noch unbeeinträchtigten Flächen möglichst zu erhalten,

2.

die naturnahen Bereiche auszusparen und

3.

die Flächenansprüche und die über die beanspruchte Fläche hinausgehenden Auswirkungen der Nutzung zu minimieren.

4.1.5.

Bei allen Vorhaben und Maßnahmen ist dem Schutz von Natur und Landschaft Rechnung zu tragen.

4.1.6.

Geschädigte und an naturnaher Substanz verarmte Gebiete und ausgeräumte Landschaften sind so zu gestalten und zu entwickeln, dass ihr Naturhaushalt wieder funktions- und regenerationsfähig wird.

4.2.

Bodenschutz

4.2.1.

Der Boden ist als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen als Teil des Naturhaushaltes und als prägendes Element von Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln.

4.2.2.

Stoffliche Belastungen durch Eintrag von festen, flüssigen und gasförmigen Schadstoffen sind zu verhindern oder zu vermindern. Schädliche Bodenveränderungen sind zu beseitigen.

4.2.3.

Geschädigte Böden, insbesondere durch Versiegelung, Verunreinigung, Erosion, großräumige Abgrabungen sowie Altlasten, sollen saniert werden mit dem Ziel, dass sie nutzungsbezogene oder natürliche Funktionen wahrnehmen können.

4.2.4.

Schäden an der Struktur des Bodens durch Verdichtung, Erosion, Auswaschung und Schadstoffanreicherung sind bei Planungen und Maßnahmen so gering wie möglich zu halten.

4.3.

Gewässerschutz

4.3.1.

Für Fließgewässer wird grundsätzlich die Gewässergüteklasse II angestrebt. Fließgewässer, die noch Güteklasse I, I bis II und II haben, sind grundsätzlich in ihrer Beschaffenheit zu erhalten.

Ziel des Gewässerschutzes ist es, die Gewässer als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie als wesentlichen Landschaftsbestandteil nachhaltig zu schützen und in Übereinstimmung damit den Wasserbedarf für die Bevölkerung, Industrie und Landwirtschaft nach Menge und Beschaffenheit zu sichern.

Deshalb dürfen Gewässer nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden, insbesondere soll die Belastung mit Schadstoffen vermindert, ihre Selbstreinigungskraft gesichert und erhalten sowie ihre Überbeanspruchung durch Wasserentnahme vermieden werden.

4.3.2.

Gewässerschutz muss an den Belastungsquellen ansetzen. Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen haben Vorrang vor der Sanierung.

4.3.3.

Die Einleitung von gereinigtem Abwasser in die Fließgewässer wird nur so erlaubt, dass keine nachhaltigen Verschlechterungen der Güteklassen eintreten.

4.3.4.

Grundwasser ist unabhängig von der Benutzung flächendeckend vor Belastungen zu schützen.

In das Grundwasser dürfen Einleitungen von Stoffen nur erlaubt werden, wenn eine Verschlechterung der Beschaffenheit nicht zu besorgen ist. Flächenhafte Belastungen des Grundwassers sind durch ordnungsgemäße Landbewirtschaftung und durch Vermeidung anderer Emissionen zu verringern. Die vorhandenen grundwassergefährdenden Altlasten sind nach der Erkundung und Bewertung zu sichern und möglichst zu sanieren. Die gegebenen natürlichen Bedingungen für die Grundwasserneubildung dürfen nicht verschlechtert werden.

4.3.5.

Die Unterhaltung der Gewässer umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss. Dabei ist die Bedeutung der Gewässer für das Bild und den Erholungswert der Landschaft sowie als Bestandteil der natürlichen Umwelt und insbesondere als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere zu berücksichtigen.

4.3.6.

Die noch vorhandenen naturnah ausgeprägten oberirdischen Gewässer sind zu erhalten. Freiräume für eine natürliche Laufentwicklung der Fließgewässer sind zu belassen oder nach Möglichkeit wieder zu schaffen und in das ökologische Verbundsystem einzubeziehen.

4.3.7.

Fließgewässer sind nicht zu verbauen, sondern mit ihren Ufern und Auen zu erhalten. Innerhalb besiedelter Gebiete sind sie durch die Stadt- und Dorfentwicklung sinnvoll als Gestaltungselemente mit notwendigen Freiräumen für den Hochwasserabfluss einzubinden. Die Gewässerschonstreifen sind zu erhalten und zu gestalten.

4.3.8.

Für den Hochwasserschutz sind alle Möglichkeiten zur Förderung des natürlichen Wasserrückhaltes durch Deichrückverlegung zur Wiedergewinnung von Überschwemmungsgebieten, durch Entsiegelung, Versickerung, Renaturierung und standortgerechte Land- und Forstbewirtschaftung zu nutzen. Vorhandene natürliche Überschwemmungsgebiete sind für den Hochwasserabfluss und als Retentionsgebiete freizuhalten.

In den Hochwasserentstehungsgebieten, die durch starke Abflusskonzentrationen oder durch Starkniederschläge gekennzeichnet sind, müssen vorrangig alle Maßnahmen vermieden werden, durch die Hochwasserabflüsse erhöht und beschleunigt sowie das Gefährdungspotential vergrößert werden (Flächenversiegelung, Bebauung der Flusstäler und anderes).

4.4.

Lärmschutz

4.4.1.

Die Bevölkerung ist vor schädigenden Einflüssen durch Lärm zu schützen. Einem weiteren Anwachsen der Lärmbelästigungen ist entgegenzuwirken, bestehende Lärmbelastungen sind zu vermindern.

An allen Flugplätzen sind Siedlungsbeschränkungsgebiete festzusetzen.

Die Fluglärmbereiche mit entsprechenden Baubeschränkungen sind als Siedlungsbeschränkungsgebiete in den Regionalen Entwicklungsplänen auszuweisen (vergleiche 3.6.6.4. bis 3.6.6.7.).

4.4.2.

Treten schädliche Umweltwirkungen durch Geräusche auf oder sind diese zu erwarten, haben die Gemeinden für Wohngebiete und andere schutzwürdige Gebiete Lärmminderungspläne aufzustellen und mit den betroffenen Planungsträgern abzustimmen. Die Lärmminderungspläne sollen Angaben enthalten über

1.

die festgestellten und zu erwartenden Lärmbelastungen und ihre Quellen,

2.

die vorzusehenden Maßnahmen, deren Planungsträger, Zeithorizont und Finanzierung.

Ziel ist die Verringerung der Geräuschbelastung oder die Verhinderung ihres weiteren Anstiegs.

4.4.3.

Verkehrswege und andere lärmerzeugende Anlagen sind soweit wie möglich so zu planen, dass von ihnen keine unzumutbaren Lärmbelastungen, insbesondere auf Wohnbereiche, Bereiche mit besonders sensibler Nutzung (z. B. Kindertagesstätten, Krankenhäuser) und Bereiche mit besonderer Erholungsfunktion, ausgehen. Dabei hat aktiver Schallschutz Vorrang vor passivem Schallschutz.

4.4.4.

In Bereichen, in denen die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse durch lärmmindernde Maßnahmen nicht erreicht werden können, ist der Wohnungsneubau zu vermeiden.

4.5.

Luftreinhaltung

4.5.1.

Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser sowie Kultur- und sonstige Sachgüter und die Atmosphäre sind vor schädlichen Luftverunreinigungen zu schützen. Dem Entstehen von Luftverunreinigungen soll entgegengewirkt sowie vorhandene Luftverunreinigungen abgebaut werden.

4.5.2.

Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, landwirtschaftliche Gebäude- und Freiflächen, Verkehrsflächen sowie Sport- und Erholungsflächen sollen einander so zugeordnet werden, dass sowohl die Entstehung als auch die Auswirkungen von Emissionen möglichst gering gehalten werden.

4.5.3.

Belästigungen für die Bevölkerung durch Luftverunreinigungen sollen auch durch die räumliche Ordnung der Siedlungsstruktur vermieden werden. Frischluftschneisen sind zu erhalten und zu entwickeln. Regional bedeutsame Frischluftschneisen sind in den Regionalen Entwicklungsplänen auszuweisen.

4.5.4.

Zur Erreichung übergeordneter Ziele wie Gesundheitsschutz, Naturschutz, Tourismus und Erholung soll die flächenbezogene Privilegierung von lärm- und abgasarmen Kraftfahrzeugen angestrebt werden.

4.5.5.

In Gebieten Sachsen-Anhalts, in denen aufgrund der hohen Immissionsbelastung Luftreinhaltepläne erstellt wurden, sind diese bei der Aufstellung Regionaler Entwicklungspläne zu berücksichtigen.

4.6.

Klimaschutz

Nachteiligen Veränderungen des globalen Klimas muss entgegengewirkt werden. Die Verunreinigung der Luft soll vor allem in den Verdichtungsräumen verringert werden. Damit die Reduktionsziele der Bundesregierung erreicht werden können, sollen die Emissionen von Treibhausgasen reduziert werden. Die raumbedeutsamen Maßnahmen sollen sich an dieser Zielstellung orientieren.

4.7.

Wirtschaft

4.7.1.

Die weitere wirtschaftliche Entwicklung ist darauf auszurichten, die bestehenden Beschäftigungs- und Strukturprobleme zu überwinden. Der wirtschaftliche Strukturwandel zu einer selbsttragenden, breit gefächerten Branchenstruktur ist weiter zu unterstützen. Dabei sollen auch über ökologische Innovationen neue Beschäftigungsfelder eröffnet werden.

Die Wirtschaftskraft des Landes soll im Rahmen einer nachhaltigen Gesamtentwicklung verbessert werden.

Dazu bedarf es

1.

eines Ausbaus der Infrastruktur,

2.

einer zielgerichteten Entwicklung der Innovationspotentiale des Landes durch Schaffung regionaler Forschungs- und Technologieinfrastruktur innerhalb und außerhalb der Hochschulen,

3.

der gezielten Förderung von industriellen Ansiedlungen,

4.

der Entwicklung produktionsorientierter Dienstleistungen,

5.

der Erschließung der Potentiale der Umwelt(schutz)industrien mit dem Ziel der Entwicklung von produktionsintegriertem Umweltschutz,

6.

der Sanierung alter Industriestandorte einschließlich der Beseitigung von vorhandenen Altlasten sowie einer am Bedarf orientierten Revitalisierung der Standorte durch Neuansiedlung,

7.

regionaler Strukturmaßnahmen, die an den regionalen Leitbildern ausgerichtet sind.

4.7.2.

Die gewerbliche Wirtschaft ist in ihrer regionalen und sektoralen Struktur so zu fördern, dass die Wirtschaftskraft des Landes durch Erhöhung der Produktivität und durch Erweiterung zukunftsorientierter Bereiche der Wirtschaft unter besonderer Berücksichtigung kleiner und mittlerer gewerblicher Betriebe entwickelt wird und dass die Erwerbsgrundlagen und die Versorgung der Bevölkerung gesichert werden.

4.7.3.

In den einzelnen Teilräumen des Landes soll eine ausgewogene und an den regionalen Besonderheiten ausgerichtete Branchenstruktur im produzierenden Gewerbe und in den Dienstleistungsbereichen angestrebt werden.

4.7.4.

Die Wirtschaftskraft des Landes Sachsen-Anhalt soll durch den Aufbau einer möglichst ausgeglichenen Wirtschaftsstruktur im Rahmen einer nachhaltigen Gesamtentwicklung gestärkt werden.

4.7.5.

Die Schaffung attraktiver Standortbedingungen soll dazu führen, dass Arbeitsplätze sowie Aus- und Weiterbildungsplätze durch die Ansiedlung neuer und Umstrukturierung bzw. Erweiterung bestehender Gewerbebetriebe gesichert und geschaffen werden.

Insbesondere in den Zentralen Orten soll die Infrastruktur so ausgebaut werden, dass diese Schwerpunkte für die wirtschaftliche Entwicklung bilden.

4.7.6.

Alle Maßnahmen der Regionalen Strukturpolitik sind in besonderem Maße im regionalen Konsens zu bestimmen und sollen die endogenen Potentiale berücksichtigen (Regionale Entwicklungskonzeptionen). Die staatliche Förderpolitik ist daran auszurichten.

4.7.7.

Die Innovationsaktivität soll sich auf eine noch effektivere Ressourcennutzung (Effizienzrevolution), das sind höhere Wirkungsgrade und die Kreislaufwirtschaft, sowie auf Produktinnovationen, insbesondere die Substitution von Produkten durch Dienstleistungen, ausrichten.

4.8.

Landwirtschaft

4.8.1.

Die Landwirtschaft soll in allen Landesteilen als raumbedeutsamer und die Kulturlandschaft prägender Wirtschaftszweig erhalten und weiterentwickelt werden. Dabei soll eine flächengebundene, vielfältig strukturierte Landwirtschaft, die wirtschaftlich effektiv und umweltschonend produziert und eine artgerechte Nutztierhaltung betreibt, in besonderem Maße gefördert werden.

4.8.2.

Neben der einzelbetrieblichen Förderung sollen im Rahmen der Strukturförderung durch entsprechende Programme, z. B. Dorferneuerung, die vielfältigen Funktionen der Gemeinden nachhaltig stabilisiert und ihre umweltgerechte, wirtschaftliche, infrastrukturelle, soziale und kulturelle Entwicklung gefördert werden.

4.8.3.

Für die Landwirtschaft geeignete Böden sind in ausreichendem Umfang zu erhalten. Eine Inanspruchnahme für andere Nutzungen soll unter Beachtung agrarischer und ökologischer Belange nur dann erfolgen, wenn die Verwirklichung solcher Nutzungen zur Verbesserung der Raumstruktur beiträgt und für dieses Vorhaben aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung nicht auf andere Flächen ausgewichen werden kann.

4.8.4.

Die Leistungsfähigkeit der Landwirtschaft soll gefördert werden durch:

1.

Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Wettbewerbsfähigkeit,

2.

Verbesserung der Lebensverhältnisse für die Bevölkerung in den ländlichen Räumen,

3.

Sicherung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen im Agrar- und Ernährungsbereich,

4.

die Nutzung der agrarwissenschaftlichen Potentiale Sachsen-Anhalts.

4.8.5.

In Gebieten, in denen die Landwirtschaft besondere Funktionen für den Naturhaushalt, die Landschaftspflege, die Erholung sowie die Gestaltung und Erhaltung des ländlichen Raumes hat, sind diese landwirtschaftlichen Funktionen bei allen raumbedeutsamen und raumbeanspruchenden Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.

4.8.6.

Bei der Weiterentwicklung der Landwirtschaft soll darauf hingewirkt werden, dass im Rahmen einer umweltgerechten Bewirtschaftung

1.

die Landwirtschaft die Erzeugung qualitativ hochwertiger pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse sowie nachwachsender Rohstoffe zu gewährleisten hat,

2.

regionale Verarbeitungs- und Vermarktungskapazitäten gestärkt werden,

3.

eine Verbesserung der Lebensverhältnisse im ländlichen Raum durch die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage für die Erwerbstätigen erreicht wird,

4.

eine vielfältig strukturierte Kulturlandschaft erhalten, gepflegt und gestaltet werden kann.

4.8.7.

Die ländliche Bodenordnung und Flurbereinigung soll neben agrar-, siedlungs- und infrastrukturellen Erfordernissen unter anderem auch dem Umwelt- und Naturschutz und der Landschaftspflege sowie der angestrebten Landschaftsentwicklung Rechnung tragen.

4.9.

Forstwirtschaft

4.9.1.

Der Wald ist wegen seiner wichtigen ökologischen und wirtschaftlichen Funktionen sowie seiner wichtigen Funktionen für das Klima zu erhalten. Seine Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen sind durch nachhaltige Forstwirtschaft zu sichern und weiter zu entwickeln.

4.9.2.

Auf die Erhaltung und Förderung der natürlichen Arten- und Formenvielfalt und eine Vermehrung stabiler, standortgerechter und naturnaher Waldbestände soll hingewirkt werden. Waldränder sollen von Bebauung grundsätzlich freigehalten werden.

4.9.3.

Der Verlust von Waldfläche soll grundsätzlich durch eine entsprechende Wiederbewaldung an anderer Stelle ausgeglichen werden.

4.9.4.

Der Eintrag von Luftverunreinigungen sowie Schäden durch Grundwasserabsenkung und weitere menschlich bedingte Ursachen sollen durch Ursachenbekämpfung vermindert oder in ihrer Wirkung nach Möglichkeit durch forstliche - insbesondere waldbauliche - Maßnahmen gemildert werden.

4.9.5.

Zur Anhebung des Bewaldungspotentials im Interesse ausgewogener Anteile von Wald, offenem Gelände und Bebauung in einer harmonischen Kulturlandschaft sollen in den Teilräumen Gebiete für Erstaufforstungen festgelegt werden. Für die Ausweisung dieser Gebiete sind Bergbaufolgelandschaften, durch Industrieemissionen beeinflusste Standorte und landwirtschaftlich nicht nutzbare Böden besonders zu berücksichtigen.

4.9.6.

Wald ist durch Verkehrs- und Versorgungstrassen so wenig wie möglich zu zerschneiden. Die Eingriffe sind auf das unbedingt erforderliche Maß einzuschränken und durch Ersatzaufforstungen auszugleichen. Bei Eingriffen in den Bestand der Waldflächen muss der Bedarf begründet nachgewiesen werden.

4.9.7.

Projekte zum Anbau und zur Nutzung von Holz als nachwachsendem Rohstoff und Energieträger sollen angemessen gefördert werden, soweit Anbau und Nutzung ökologisch unbedenklich sind und wirtschaftlich betrieben werden können.

4.9.8.

Stadtnahe Wälder sind wegen ihrer besonderen Aufgaben für Erholung, Luftreinhaltung, Klimaverbesserung und Trinkwasserschutz oder zur Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes von besonderer Bedeutung und daher vor Flächeneingriffen möglichst zu bewahren.

4.10.

Energie

4.10.1.

Im Rahmen der Landesenergiepolitik gilt es, die Energiesparpotentiale auszunutzen sowie für die Energieversorgung alle verantwortbaren Energiequellen zu nutzen. Es sind insbesondere alle Möglichkeiten für den Einsatz erneuerbarer Energien auszuschöpfen und Emissionen bei der Energieumwandlung zu senken sowie die Energieeffizienz zu verbessern. Aufgrund der unverantwortbaren Risiken sollen in Sachsen-Anhalt keine Atomkraftwerke errichtet und betrieben werden.

Für die gesamtwirtschaftliche Entwicklung wird die einheimische Braunkohle im Rahmen des Energieträgermix auch weiterhin Berücksichtigung finden.

4.10.2.

Für eine angemessene Nutzung der Windenergie sollen geeignete Gebiete für die Errichtung raumbedeutsamer Windkraftanlagen raumordnerisch gesichert werden. Dabei ist eine Konzentration in kleineren "Windparks" einer Vielzahl von Einzelstandorten vorzuziehen. Konflikte mit den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie mit anderen Raumnutzungen sollen vermieden werden. Bei der Abwägung sind das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion der Landschaft besonders zu berücksichtigen.

4.10.3.

Der Einsatz von Erdgas als Energieträger ist von wachsender Bedeutung.

Um eine flächendeckende, bedarfsgerechte und sichere Versorgung mit dem umweltfreundlichen Primärenergieträger Erdgas zu gewährleisten, ist der Betrieb von Untergrundgasspeichern erforderlich. Hierzu dienen Untergrundspeicher in leergeförderten Erdgaslagerstätten, Kavernen im Salzgestein und auflässigen Bergwerken.

Regional bedeutsame Gebiete zur unterirdischen behälterlosen Speicherung sind in den Regionalen Entwicklungsplänen festzulegen.

4.10.4.

Energieeinsparungspotentiale sowie alle Möglichkeiten der rationellen Energieumwandlung, insbesondere der Wärme-Kraft-Kopplung, sind bei allen Planungen zu berücksichtigen.

Die bestehenden Fernwärmenetze sind zu erhalten und auszubauen. Für neue Gewerbe- und Siedlungsgebiete sind energiewirtschaftliche Gemeinschaftslösungen anzustreben.

4.10.5.

Die Nutzung regenerativer und CO2 -neutraler Energieträger und Energieumwandlungstechnologien wie Solarthermie, Photovoltaik, Wasserkraft, Windenergie, Biomasse und Geothermie soll gefördert werden.

4.11.

Wasserversorgung

4.11.1.

Die Wasserversorgung ist so zu entwickeln, dass der gegenwärtige und zukünftige Bedarf an Trinkwasser in der geforderten Qualität und an Betriebswasser in allen Landesteilen sichergestellt wird.

4.11.2.

Dazu sind insbesondere folgende Maßnahmen umzusetzen:

1.

Der nachhaltige Schutz der zur Trinkwassergewinnung genutzten Gewässer muss durch die Festsetzung von Wasserschutzgebieten gesichert werden.

2.

Vorhandene Wasseraufbereitungsanlagen müssen soweit erforderlich zur Sicherung einer der Trinkwasserversorgung entsprechenden Wassergüte nachgerüstet werden.

3.

Die Wasserressourcen sind durch rationelle Wassernutzung zur Gewährleistung eines intakten Wasser- und Naturhaushaltes für nachfolgende Generationen zu schonen.

4.11.3.

Auf eine sparsame Verwendung von Wasser ist hinzuwirken. Industrie und Gewerbe sollen ihren Wasserbedarf durch Kreislaufwasserführung mindern und verstärkt Oberflächen- und Regenwasser nutzen.

4.12.

Abwasserbeseitigung

4.12.1.

Für Abwasserbeseitigung sind kostengünstige Lösungen anzustreben. Besonders im ländlichen Bereich kommen für die Abwasserbeseitigung auch dezentrale und ortsnahe Abwasserbehandlungsanlagen in Betracht, sofern diese ökologisch und ökonomisch sinnvoll sind.

4.12.2.

Für bestehende Einleitungen sind, sofern sie den Anforderungen noch nicht entsprechen, nach von der Wasserbehörde zu bestimmenden Fristen die Anforderungen zu erfüllen.

4.12.3.

Muss Niederschlagswasser beseitigt werden, so soll es bei Vorliegen der hydrogeologischen Voraussetzungen und - sofern ein Behandlungserfordernis nicht besteht - örtlich versickert werden. Dort, wo nicht anders möglich, muss es über Gräben oder Rohrleitungen den Gewässern zugeführt werden. Dabei muss eine Abflussverschärfung weitestgehend vermieden werden.

4.12.4.

Bei Ansiedlung oder Erweiterung von Industrie und Gewerbe sind die Erfordernisse des Gewässerschutzes zu erfüllen. Gefährliche Inhaltsstoffe sind im Abwasser zu vermeiden, und soweit dies nicht möglich ist, am Anfallort und vor der Vermischung mit anderem Abwasser nach dem Stand der Technik zu verringern.

4.13.

Lagerstätten

4.13.1.

Rohstoffgewinnung muss sich im Rahmen einer räumlich geordneten Gesamtentwicklung des Landes vollziehen; die Versorgung des Marktes ist langfristig zu sichern. Auf eine sparsame Gewinnung und Verwendung von Rohstoffen ist hinzuwirken.

Aufgeschlossene Lagerstätten sollen möglichst vollständig ausgebeutet werden, um die Flächeninanspruchnahme durch Rohstoffgewinnung zu minimieren.

4.13.2.

Die umweltrelevanten Auswirkungen räumlich zusammenhängender Rohstoffgewinnungsvorhaben sollen auch im Zusammenhang beurteilt werden.

4.13.3.

Auf den Bestand der einheimischen Braunkohle als regionales und sektorales Strukturpotential ist im Rahmen der Energiepolitik hinzuwirken.

4.13.4.

Die im Rahmen des Braunkohleabbaus im Deckgebirge der Braunkohle anfallenden Rohstoffe und Bodenschätze - insbesondere Kiese, Sande, Tone und Grundwasser - sollen wirtschaftlich verwendet werden, um entsprechende Vorkommen an anderer Stelle möglichst zu schonen.

4.13.5.

Die dem Abbau oberflächennaher Rohstoffe nachfolgenden Nutzungen sollen der regionalen Gesamtentwicklung dienen; es ist darauf hinzuwirken, dass der Abbau von Rohstoffen möglichst mit sukzessiven Rekultivierungsarbeiten einhergeht. Die Entwicklungsbedürfnisse der betroffenen Gemeinden sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

4.14.

Telekommunikation

4.14.1.

Die Telekommunikation soll den ständig steigenden Anforderungen der Wirtschaft und der Bevölkerung Rechnung tragen. Dazu soll in allen Landesteilen eine moderne Telekommunikationsinfrastruktur aufgebaut werden.

4.14.2.

Als Übertragungsweg für Telekommunikationsdienste sind sowohl das Kabelnetz als auch die mobilen Funkdienste in allen Teilen des Landes zu sichern und auszubauen.

4.14.3.

Richtfunkverbindungen und -sendemasten sind so zu planen, dass die Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder geschützt wird und dass Beeinträchtigungen für Siedlungsbereiche und das Landschaftsbild vermieden werden. Bestehende und geplante Richtfunkstrecken sind von störender Bebauung freizuhalten.

4.15.

Abfallwirtschaft

4.15.1.

Der Abfallvermeidung und -verwertung ist gegenüber der Beseitigung der Vorrang einzuräumen.

4.15.2.

Abfälle, die nicht vermieden oder verwertet werden können, sind gemeinwohlverträglich zu beseitigen.

4.15.3.

In allen Teilen des Landes ist nach Art und Menge des anfallenden Abfalls ausreichende Standortvorsorge für Abfallentsorgungsanlagen zu treffen. Die Standorte sind in den Regionalen Entwicklungsplänen auszuweisen.

4.16.

Bildung und Wissenschaft

4.16.1.

Es sollen die Rahmenbedingungen für ein vielfältiges und hochwertiges Angebot sowie eine langfristige Entwicklung von Bildung und Wissenschaft geschaffen werden, um nachhaltig das Innovationspotential für die gesellschaftliche Entwicklung zu sichern.

4.16.2.

In allen Landesteilen soll nach Maßgabe der Rechtsgrundlagen zur Schulentwicklungsplanung ein ausgewogenes Angebot allgemeiner und beruflicher Bildung, Weiter- und Fortbildung erhalten bzw. geschaffen werden. Es ist ein der Gesamtentwicklung des Landes angemessenes Netz akademischer Bildungs- und Forschungseinrichtungen zu erhalten und weiter zu entwickeln.

4.16.3.

Im Lande verwurzelte bewahrenswerte Traditionen in Bildung und Wissenschaft sollen im Rahmen der Möglichkeiten des Landes und der Kommunen erhalten, gepflegt und zukunftsorientiert weiterentwickelt werden.

4.17.

Kultur

4.17.1.

Die Rahmenbedingungen zur Entwicklung von kulturellen Angeboten sind traditionsbewusst und zukunftsoffen zu gestalten. Es gilt dabei, das reiche Kulturerbe zu pflegen, vielfältige und qualitativ hochwertige Kulturangebote zu fördern und auch künstlerische Innovationen als Beiträge zur Entwicklung der Gesellschaft zu ermöglichen.

4.17.2.

Die Förderung der Kultur konzentriert sich dabei einerseits auf landesweite Schwerpunkte, die als Beitrag des Landes zur europäischen Kultur gelten können; andererseits ist die Herausbildung und Stärkung kultureller Regionen, das heißt die Ausprägung von regionaler kultureller Identität und die Entwicklung spezifischer Kunstangebote ebenfalls kontinuierlich zu fördern.

4.18.

Erholung, Freizeit, Tourismus

4.18.1.

Der Tourismus soll als Wirtschaftszweig in Sachsen-Anhalt gestärkt und weiter ausgebaut werden. Damit soll insbesondere eine Stärkung der mittelständischen Wirtschaft erreicht werden. Wesentliche Bedeutung wird dabei der Umsetzung des Prinzips der Barrierefreiheit zukommen.

4.18.2.

Schwerpunkte für den Erholungstourismus sind der Harz und das Harzvorland, das Saale-Unstrut-Triasland, der Elbe-Havel-Winkel, der Arendsee, die Dübener Heide, Teile der Colbitz-Letzlinger Heide und der Fläming.

Einer in besonderem Maße naturbetonten und naturverträglichen Erholung dienen die Naturparke.

4.18.3.

Die Angebote "Urlaub auf dem Lande" und "Urlaub auf dem Bauernhof" sollen unter Beachtung der landschaftlichen und betrieblichen Besonderheiten ausgebaut werden. Hier soll die Altmark einen Schwerpunkt bilden.

4.18.4.

Als Kernland der deutschen Geschichte mit Baudenkmälern von herausragender Bedeutung soll in Sachsen-Anhalt der Kulturtourismus durch geeignete Maßnahmen gestärkt werden.

Schwerpunkte für den Kulturtourismus sind:

1.

die Straße der Romanik,

2.

das Dessau-Wörlitzer-Gartenreich,

3.

Stätten und Orte der Weltkulturerbeliste der UNESCO (Quedlinburg, Bauhaus Dessau, Lutherstätten in Wittenberg und Eisleben),

4.

die Stätten der Reformation,

5.

Wirkungsstätten bedeutender historischer Persönlichkeiten,

6.

Internationale Musikfestspiele,

7.

architektonische Ensembles, sakrale und profane Bauten von herausragender kulturhistorischer Bedeutung,

8.

kulturhistorische Angebote, die der Region ein markantes Profil geben (wie Weinbau Saale-Unstrut, Harz, Bergbau, Hanse, Wettin),

9.

Technische Denkmäler.

4.18.5.

Durch den Auf- und Ausbau eines medizinischen leistungsfähigen und hinsichtlich des Bau- und Ausstattungsstandards wettbewerbsfähigen Angebotes soll der Entwicklung des Kurwesens und des Gesundheitstourismus in den Kur- und Erholungsorten auf der Grundlage einer Heilbäderkonzeption des Landes Sachsen-Anhalt verstärkt Rechnung getragen werden.

4.18.6.

Großflächige Freizeitanlagen (Golfplätze, Ferienparks, Erlebnisparks, Erlebnisbäder und ähnliches) sind frühzeitig auf ihre Raumverträglichkeit zu prüfen. Grundsätzlich kommen nur solche Standorte in Betracht, die an großräumige und überregionale Verkehrswege und an den ÖPNV angebunden sind und deren ökologische Tragfähigkeit dieses gestattet. Geeignete Vorrangstandorte für regional bedeutsame großflächige Freizeitanlagen sind in den Regionalen Entwicklungsplänen festzulegen.

4.18.7.

Schrittweise soll ein Netz von Wander- und Reitwegen abseits stark befahrener Straßen, möglichst auf bestehenden Wegen in natur- und landschaftsverträglicher Weise geschaffen werden.

4.18.8.

Dem Aufbau eines zusammenhängenden landesweiten Radwegenetzes kommt für den touristischen Radwanderverkehr besondere Bedeutung zu. Bei der Gestaltung dieses Netzes sollen auch Servicestationen vorgesehen werden. Darüber hinaus soll in Sachsen-Anhalt ein überregionales Netz (Blaues Band) für den Wassertourismus entwickelt werden. Dies betrifft sowohl Fließals auch Standgewässer.

4.18.9.

In allen Landesteilen soll dem zunehmenden Bedürfnis aller Bevölkerungsgruppen nach Erholung, aktiver Freizeitgestaltung und Sport durch den Auf- und Ausbau entsprechender Einrichtungen entsprochen werden. Durch die Einrichtung gut erreichbarer, vielseitig nutzbarer und umweltverträglicher Sportstätten und Freizeitanlagen soll in allen Teilräumen des Landes ein breites und vielfältiges Sportangebot entwickelt und gesichert werden.

4.18.10.

Schienenzweigstrecken, die sich in besonderer Weise oder ausschließlich für touristische Gelegenheits-, Saison- oder Museumseisenbahnverkehre eignen, sollen nach Möglichkeit erhalten oder wiedereröffnet werden, wenn ein Betrieb mit Regelangeboten des SPNV nicht finanzierbar sein sollte.

4.19.

Handel/Dienstleistungen

4.19.1.

Die Einzelhandelsentwicklung ist an den Bedürfnissen der Menschen auszurichten. In allen Landesteilen soll eine bedarfsorientierte Versorgung mit Ge- und Verbrauchsgütern sowie Nahrungs- und Genussmitteln und Dienstleistungen durch eine räumlich ausgewogene und auf die differenzierten funktionalen Anforderungen der zentralörtlichen Gliederung (Ober-, Mittel-, Grundzentren, ländliche Räume) ausgerichtete Einzelhandels- und Dienstleistungsstruktur erfolgen.

Durch eine Vielzahl von Handelseinrichtungen unterschiedlicher Größen, Betriebsarten und Angebotsformen soll insbesondere auch die Entwicklung eines breiten Mittelstandes unterstützt werden.

4.19.2.

Außerhalb der Zentralen Orte soll die Einzelhandels- und Dienstleistungsstruktur auf die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung mit täglichem Grundbedarf, insbesondere mit Nahrungs- und Genussmitteln und Dienstleistungen, ausgerichtet sein. Die Deckung des kurzfristigen täglichen Bedarfes soll wohnungsnah und möglichst ohne Benutzung motorisierter Verkehrsmittel erfolgen können.

4.19.3.

Einrichtungen des Großhandels und andere logistische Einrichtungen des Handels dienen der weiteren Belebung der Wirtschaftskreisläufe des Landes. Sie sollen an Knotenpunkten des Verkehrsnetzes vorzugsweise in Güterverkehrszentren errichtet werden.

5.

Zeichnerische Darstellung

Die zeichnerische Darstellung zum Landesentwicklungsplan ergibt sich aus der Anlage 1. Sie enthält die kartographische Darstellung von Grundsätzen und Zielen der Raumordnung, die neben der beschreibenden Darstellung zu berücksichtigen und zu beachten sind.

Die zeichnerische Darstellung der festgelegten Ordnungsräume nach Nummer 3.1.2. ergibt sich aus der Anlage 2.

Die zeichnerische Darstellung der Entwicklungsachsen nach Nummer 3.1.4. ergibt sich aus der Anlage 3.

6.

Überleitungsvorschriften

6.1.

Die Regionalen Entwicklungsprogramme für die Regierungsbezirke gelten fort, soweit sie den in diesem Gesetz festgelegten Zielen der Raumordnung nicht widersprechen, höchstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2006

6.2.

Die Regionalen Teilgebietsentwicklungsprogramme gelten fort, soweit sie den in diesem Gesetz festgelegten Zielen der Raumordnung nicht widersprechen.

7.

Schlussvorschriften

7.1.

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1999 in Kraft.

Magdeburg, den 23. August 1999.

Der Präsident des Landtages
von Sachsen-Anhalt

Schaefer

Der Ministerpräsident
des Landes Sachsen-Anhalt

Dr. Höppner

Ministerium für Raumordnung
und Umwelt
des Landes Sachsen-Anhalt

Häußler

Anlage 1

- Zeichnerische Darstellung zum Gesetz über den Landesentwicklungsplan hier nicht dargestellt -

  • Abbildung

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Anlage 2

  • Abbildung

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Anlage 3

Entwicklungsachsen

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