Im nachfolgenden Gesetzestext sind Ziele der Raumordnung mit
"Z" und Grundsätze der Raumordnung mit "G" gekennzeichnet.
Das Land Sachsen-Anhalt verfügt aufgrund der vorhandenen Wirtschafts-, Rohstoff-
und Produktionspotentiale, des Grades der räumlichen Erschließung sowie
aufgrund der Lage im Herzen Europas über zukunftsträchtige Entwicklungschancen.
Darüber hinaus besitzt es einen bemerkenswerten, zu erhaltenden und zu entwickelnden
Kultur- und Naturreichtum. Ökologische, ökonomische und soziale Anforderungen
an die Raumnutzung sollen gleichgewichtig miteinander in Einklang gebracht werden.
Es ist von großer Bedeutung, dass Sachsen-Anhalt im Rahmen des geeinten Deutschlands
und des neuen Europa zu einer eigenen und unverwechselbaren Identität findet.
Dazu soll die Raumstruktur unter Beachtung der Erfordernisse zur nachhaltigen Entwicklung
der natürlichen Lebensgrundlagen so gestaltet werden, dass eine langfristige
Entwicklung des Landes zu einem für die Bundesrepublik Deutschland und für
Europa bedeutsamen Wirtschafts-, Wissenschafts- und Kulturraum möglich wird.
Umstrukturierung und Neuaufbau der Wirtschaft, Schaffung einer modernen Infrastruktur
sowie ökologische Sanierung als Grundlage für weitere Investitionen und
zukunftssichere Arbeitsplätze sind die wesentlichen Aufgaben bei der Entwicklung
gleichwertiger Lebensbedingungen für die Bevölkerung in allen Teilen des
Landes.
- 1.
Leitvorstellung der Raumordnung
Die Leitvorstellung der Raumordnung
ist in
§ 1
Abs. 2
des Raumordnungsgesetzes (ROG)
vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, S. 2102), geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902, S. 2903), und in
§ 2
des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (LPIG)
abschließend bestimmt.
Danach ist Leitvorstellung
der Raumordnung in Sachsen-Anhalt eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen
und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen
in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung
führt. Dabei sind
- 1.
die freie Entfaltung
der Persönlichkeit in der Gemeinschaft und in der Verantwortung gegenüber
künftigen Generationen zu gewährleisten,
- 2.
die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln,
- 3.
die Standortvoraussetzungen für wirtschaftliche Entwicklungen zu schaffen,
- 4.
Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung langfristig offen zu halten,
- 5.
die prägende Vielfalt der Teilräume zu stärken,
- 6.
gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen herzustellen,
- 7.
die räumlichen und strukturellen Ungleichgewichte zwischen den bis
zur Herstellung der Einheit Deutschlands getrennten Gebieten auszugleichen,
- 8.
die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt in der Europäischen
Gemeinschaft und im größeren europäischen Raum zu schaffen.
- 2.
Grundsätze (G) der Raumordnung
- 2.1. G
Im Gesamtraum des Landes Sachsen-Anhalt ist eine ausgewogene
Siedlungs- und Freiraumstruktur zu entwickeln. Die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts
im besiedelten und unbesiedelten Bereich ist zu sichern. In den jeweiligen Teilräumen
sind ausgeglichene wirtschaftliche, infrastrukturelle, soziale, ökologische
und kulturelle Verhältnisse anzustreben.
- 2.2. G
Die dezentrale Siedlungsstruktur in Sachsen-Anhalt mit ihrer
Vielzahl leistungsfähiger Zentren und Stadtregionen ist zu erhalten. Die Siedlungstätigkeit
ist räumlich zu konzentrieren und auf ein System leistungsfähiger Zentraler
Orte auszurichten. Der Wiedernutzung brachgefallener Siedlungsflächen ist der
Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen zu geben.
- G
Eine weitere Zersiedelung der Landschaft ist zu vermeiden.
- 2.3. G
Die großräumige und übergreifende Freiraumstruktur
ist zu erhalten und zu entwickeln. Die Freiräume sind in ihrer Bedeutung für
funktionsfähige Böden, für den Wasserhaushalt, die Tier- und Pflanzenwelt
sowie das Klima zu sichern oder in ihrer Funktion wiederherzustellen. Wirtschaftliche
und soziale Nutzungen des Freiraums sind unter Beachtung seiner ökologischen
Funktionen zu gewährleisten.
- G
Vorhaben, die die natürlichen Funktionen der Freiräume erheblich
oder nachhaltig beeinträchtigen oder zerstören, sollen vermieden werden.
Im Interesse der nachhaltigen Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen sollen
Freiräume nur in Anspruch genommen werden, wenn das öffentliche Interesse
begründet ist und eine unvermeidliche Inanspruchnahme möglichst flächensparend
und umweltschonend erfolgt.
- G
An den Freiraum gebundene Nutzungen wie Landwirtschaft, Forstwirtschaft,
Rohstoffgewinnung und Wassergewinnung sowie Grundwassersicherung sollen mit den Regulations-
und Regenerationsleistungen des Naturhaushalts in Einklang gebracht werden.
- 2.4. G
Die Infrastruktur ist mit der Siedlungs- und Freiraumstruktur
in Übereinstimmung zu bringen. Eine Grundversorgung der Bevölkerung mit
technischen Infrastrukturleistungen der Ver- und Entsorgung ist flächendeckend
sicherzustellen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln.
- G
Die Weiterentwicklung der sozialen Infrastruktur soll darauf ausgerichtet
werden, dass der Bevölkerung in allen Landesteilen in zumutbarer Entfernung
die erforderlichen Einrichtungen bereitgestellt werden, um damit die allgemeinen
Lebensbedingungen zu verbessern. Dazu soll das Netz der sozialen Einrichtungen -
schwerpunktmäßig in den Zentralen Orten - bedarfsgerecht verbessert und
vervollständigt werden. Die Belange von Wissenschaft, Bildung, Kinder- und Jugendarbeit
sowie der Behinderten sind dabei zu beachten.
- 2.5. G
Verdichtete Räume sind als Wohn-, Produktions- und
Dienstleistungsschwerpunkte zu sichern. Die Siedlungsentwicklung ist durch Ausrichtung
auf ein integriertes Verkehrssystem und die Sicherung von Freiräumen zu steuern.
Die Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ist
durch Ausgestaltung von Verkehrsverbünden und die Schaffung leistungsfähiger
Schnittstellen zu erhöhen. Grünbereiche sind als Elemente eines Freiraumverbundes
zu sichern und zusammenzuführen. Umweltbelastungen sind abzubauen.
- G
Die Chancen, die sich für die Verdichtungsräume grenzüberschreitend
aus ihrer Einbindung in den nationalen und internationalen Rahmen ergeben, sollen
aktiv genutzt werden. Ihre überregionalen, nationalen und europäischen
Verkehrsanbindungen sind zu sichern, gegebenenfalls auszubauen oder zu ergänzen.
- 2.6. G
Ländliche Räume sind als Lebens- und Wirtschaftsräume
mit eigenständiger Bedeutung zu entwickeln. Eine ausgewogene Bevölkerungsstruktur
ist zu fördern. Die Zentralen Orte der ländlichen Räume sind als Träger
der teilräumlichen Entwicklung zu unterstützen. Die ökologischen Funktionen
der ländlichen Räume sind auch in ihrer Bedeutung für den Gesamtraum
zu erhalten.
- G
Insbesondere in den Zentralen Orten sind in ländlichen Räumen
die für die überörtliche Versorgung der Bevölkerung notwendigen
Infrastruktureinrichtungen zu erhalten und - soweit erforderlich - auszubauen.
- 2.7. G
In Räumen, in denen die Lebensbedingungen in ihrer
Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben
sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache
Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen bevorzugt zu verbessern. Dazu gehören
insbesondere ausreichende und qualifizierte Ausbildungs- und Erwerbsmöglichkeiten
sowie eine Verbesserung der Umweltbedingungen und der Infrastrukturausstattung.
- 2.8. G
Natur und Landschaft einschließlich Gewässer
und Wald sind zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln. Dabei ist den Erfordernissen
des Biotopverbundes Rechnung zu tragen. Die Naturgüter, insbesondere Wasser
und Boden, sind sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen
sind zu schützen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen.
Bei dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen soll der Boden in seiner Leistungsfähigkeit
erhalten oder wiederhergestellt werden. Bei der Sicherung und Entwicklung der ökologischen
Funktionen und landschaftsbezogenen Nutzungen sind auch die jeweiligen Wechselwirkungen
zu berücksichtigen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz ist im Binnenland
vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen
und überschwemmungsgefährdeten Bereichen zu sorgen. Der Schutz der Allgemeinheit
vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen.
- G
Nachteiligen Veränderungen des Klimas soll entgegengewirkt werden.
Die dazu notwendigen Verringerungen der Emissionen von Treibhausgasen sollen mindestens
in dem Maße erreicht werden, zu dem sich die Bundesrepublik Deutschland international
verpflichtet hat. Die raumbedeutsamen Maßnahmen haben sich an dieser Zielstellung
zu orientieren.
- 2.9. G
Zu einer räumlich ausgewogenen, langfristig wettbewerbsfähigen
Wirtschaftsstruktur sowie zu einem ausreichenden und vielfältigen Angebot an
Arbeits- und Ausbildungsplätzen ist beizutragen. Zur Verbesserung der Standortbedingungen
für die Wirtschaft sind in erforderlichem Umfang Flächen vorzuhalten, die
wirtschaftsnahe Infrastruktur auszubauen sowie die Attraktivität der Standorte
zu erhöhen. Für die vorsorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung
und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen sind die räumlichen Voraussetzungen
zu schaffen.
- G
Industriell-gewerbliche Altstandorte sollen vorrangig und nutzungsbezogen
entwickelt werden. Sie sind Standorten im Außenbereich vorzuziehen.
- G
Zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur im Lande ist eine wirtschaftsnahe
Forschungs- und Beratungsinfrastruktur auf- und auszubauen.
- G
Die Voraussetzungen für die Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen
Strukturen sind so zu schaffen, dass eine verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung
sichergestellt werden kann.
- G
Eine Verbreiterung und Verbesserung der industriellen Branchenstruktur
ist anzustreben, um in Teilräumen mit einseitigen industriellen Schwerpunkten
ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu erreichen.
- G
Die Teilräume sind im Rahmen ihrer wirtschaftlich bedeutenden Standortvorteile
strukturpolitisch unter Beachtung endogener Entwicklungspotentiale zu stärken.
- G
Der Tourismus ist nachhaltig zu entwickeln. Insbesondere ist die Verbesserung
der touristischen Infrastruktur sowie touristischer Einrichtungen zuzulassen bzw.
deren Erweiterung im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung zu ermöglichen.
- 2.10. G
Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu
schaffen oder zu sichern, dass die Landwirtschaft als leistungsfähiger Wirtschaftszweig
sich in allen Betriebs- und Rechtsformen dem Wettbewerb entsprechend entwickeln kann
und gemeinsam mit einer leistungsfähigen, nachhaltigen Forstwirtschaft dazu
beiträgt, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen sowie Natur
und Landschaft zu pflegen und zu gestalten. Eine flächendeckende Landwirtschaft
ist dabei in allen Regionen zu sichern.
- G
Der Wald soll wegen seiner wichtigen ökologischen, klimatischen und
wirtschaftlichen Funktionen erhalten und gefördert werden. Seine Bestände
sollen langfristig zu einem ökologisch stabilen und nachhaltig bewirtschafteten
Dauerwald entwickelt werden.
- G
Der Boden soll in seiner natürlichen Vielfalt, in Aufbau und Struktur,
in seiner stofflichen Zusammensetzung und in seinem Wasserhaushalt geschützt,
erhalten und nach Möglichkeit verbessert werden. Bei der Nutzung des Bodens
sind seine ökologischen Funktionen, seine Fruchtbarkeit, die Grenzen seiner
Belastbarkeit und seine Unvermehrbarkeit maßgeblich zu berücksichtigen.
Die weitere Versiegelung von Böden soll vermieden werden.
- G
Eine Inanspruchnahme landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen
für andere Nutzungen soll nur dann in Betracht kommen, wenn die Verwirklichung
solcher Nutzungen zur Verbesserung der Raumstruktur beiträgt und für dieses
Vorhaben nach seiner besonderen Zweckbestimmung nicht oder nur teilweise auf andere
Flächen ausgewichen werden kann.
- 2.11. G
Dem Wohnbedarf der Bevölkerung ist Rechnung zu tragen.
Die Eigenentwicklung der Gemeinden bei der Wohnraumversorgung ihrer Bevölkerung
ist zu gewährleisten. Bei der Festlegung von Gebieten, in denen Arbeitsplätze
geschaffen werden sollen, ist der dadurch vorraussichtlich ausgelöste Wohnbedarf
zu berücksichtigen; dabei ist auf eine funktional sinnvolle Zuordnung dieser
Gebiete zu den Wohngebieten hinzuwirken.
- G
Bei der weiteren Siedlungsentwicklung haben die städtebauliche Innenentwicklung,
Wohnungsmodernisierung, städtebauliche Erneuerung und Verbesserung des Wohnumfeldes
Vorrang vor der Neuausweisung von Flächen im Außenbereich.
- 2.12. G
Eine gute Erreichbarkeit aller Teilräume untereinander
durch Personen- und Güterverkehr ist sicherzustellen. Vor allem in verkehrlich
hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung
von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße
zu verbessern. Die Siedlungsentwicklung ist durch Zuordnung und Mischung der unterschiedlichen
Raumnutzungen so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher
Verkehr vermieden wird.
- 2.13. G
Die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge sowie
die regionale Zusammengehörigkeit sind zu wahren. Die gewachsenen Kulturlandschaften
sind in ihren prägenden Merkmalen sowie mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern
zu erhalten.
- G
Es ist eine kulturelle Infrastruktur zu entwickeln, die die Ausprägung
kultureller Identität fördert.
- 2.14. G
Für Erholung in Natur und Landschaft sowie für
Freizeit und Sport sind geeignete Gebiete und Standorte zu sichern.
- G
Der Bau von großflächigen Freizeiteinrichtungen kommt nur in
solchen Gebieten in Betracht, deren ökologische Tragfähigkeit dieses erlaubt,
bei denen die kulturelle Identität gewahrt bleibt und die Anbindung an großräumige
und überregionale Verkehrsverbindungen gewährleistet ist.
- 2.15. G
Den räumlichen Erfordernissen der zivilen und militärischen
Verteidigung ist Rechnung zu tragen.
- 3.
Ziele (Z) der Raumordnung zur nachhaltigen Raumentwicklung
- 3.1.
Raumstruktur des Landes Sachsen-Anhalt
- 3.1.1.
Planungsregionen
Das Land Sachsen-Anhalt ist
nach
§ 17
Abs. 2
LPIG
in folgende fünf Planungsregionen gegliedert:
- 1.
Altmark
mit dem Altmarkkreis Salzwedel
und dem Landkreis Stendal
- 2.
Magdeburg
mit dem Landkreis Bördekreis,
dem Landkreis Jerichower Land, dem Ohrekreis, dem Landkreis Schönebeck und der
kreisfreien Stadt Magdeburg
- 3.
Anhalt - Bitterfeld - Wittenberg
mit dem Landkreis Anhalt-Zerbst,
dem Landkreis Bernburg, dem Landkreis Bitterfeld, dem Landkreis Köthen, dem
Landkreis Wittenberg und der kreisfreien Stadt Dessau
- 4.
Halle
mit dem Burgenlandkreis, dem
Landkreis Mansfelder Land, dem Landkreis Merseburg-Querfurt, dem Saalkreis, dem Landkreis
Weißenfels und der kreisfreien Stadt Halle und
- 5.
Harz
mit dem Landkreis Aschersleben-Staßfurt,
dem Landkreis Halberstadt, dem Landkreis Quedlinburg, dem Landkreis Sangerhausen
und dem Landkreis Wernigerode.
- Z
Für die Planungsregionen sind unter Beachtung ihrer Eigenart und ihrer
unterschiedlichen Entwicklungsvoraussetzungen Regionale Entwicklungspläne aufzustellen.
- Z
In den Planungsregionen mit ihren unterschiedlichen Strukturen und zwischen
den Regionen sollen ausgewogene Lebens- und Wirtschaftsbeziehungen entwickelt werden.
- Z
Die Träger der Regionalplanung sollen für Räume, in denen
Braunkohleaufschluss- oder -abschlussverfahren durchgeführt werden sollen, Regionale
Teilgebietsentwicklungspläne (
§ 8
LPlG) erarbeiten.
- G
Darüber hinaus können auch für Räume, in denen
- 1.
vielfältige
Nutzungsansprüche miteinander konkurrieren, sich überlagern oder gegenseitig
ausschließen,
- 2.
Probleme der Siedlungsentwicklung und der Ressourcensicherung bestehen,
Regionale Teilgebietsentwicklungspläne
erarbeitet werden.
- G
Zur Verwirklichung der Raumordnungspläne (
§ 12
LPlG) können für Teilräume Regionale Entwicklungskonzepte erarbeitet
werden.
- Z
Die Zusammenarbeit von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher
Entwicklungen soll unterstützt werden.
- 3.1.2.
Ordnungsräume
Ordnungsraum ist der Raum,
der sich zusammensetzt aus dem Verdichtungsraum und dem den Verdichtungsraum umgebenden
Raum. Der Ordnungsraum ist gekennzeichnet durch vielfältige Verflechtungsbeziehungen
zwischen dem Verdichtungsraum und dem den Verdichtungsraum umgebenden Raum.
Der Verdichtungsraum ist durch
eine hohe Bevölkerungsdichte, ein vielfältiges Arbeitsplatzangebot, eine
Vielzahl von Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Versorgung
und Betreuung und durch eine sich gegenseitig beeinträchtigende Ausweitung der
Siedlungs-, Gewerbe- und Verkehrsflächen gekennzeichnet.
Der den Verdichtungsraum umgebende
Raum weist einen zu seinen Gunsten verlaufenden Suburbanisierungsprozess und daraus
entstandene enge Verflechtungen zum Verdichtungsraum auf. Die dadurch entstandene
veränderte Bevölkerungsverteilung führt zu Problemen bei der Verkehrsinfrastruktur
insbesondere dem Straßenverkehr und dem ÖPNV. Die Standortvorteile, über
die dieser Raum verfügt, sollen gestärkt werden.
- Z
Verdichtungsräume im Land Sachsen-Anhalt sind die Stadt-Umland-Regionen
der Städte Magdeburg und Halle. Der Ordnungsraum Halle aggregiert mit dem unmittelbar
angrenzenden Verdichtungsraum Leipzig zu einer Metropolregion mit europäischer
Bedeutung. Da das Oberzentrum Dessau sowie das Mittelzentrum Bitterfeld/Wolfen mit
ihrem engeren Umland Verdichtungsansätze aufweisen, sollen die Ziele und Grundsätze
zur Entwicklung der Verdichtungsräume, soweit erforderlich, auch für diese
im Regionalen Entwicklungsplan näher zu bestimmenden Räume zur Anwendung
kommen.
- Z
In den Ordnungsräumen ist unter Beachtung der ökologischen und
sozialen Belange sowie des demografischen Faktors eine differenzierte Weiterentwicklung
des baulichen Verdichtungsprozesses anzustreben. Dabei sind auch Rückbau- und
Abrissmaßnahmen in diesem Raum zu beachten. Eine dynamische Wirtschaftsentwicklung
ist anzustreben. Dabei sollen trotz einer weiteren Verdichtung von Wohn- und Arbeitsstätten
gesunde räumliche Strukturen sichergestellt werden. Die verschiedenen Nutzungsansprüche
an die Fläche sind aufeinander abzustimmen.
- G
Die siedlungsstrukturelle Entwicklung, die Freiflächensicherung sowie
Ziele und Maßnahmen der technischen, sozialen und kulturellen Infrastruktur
sind unbeschadet der im Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetz vom 11. Mai
2005 (GVBl. LSA S. 254) definierten Zweckverbände im Sinne einer nachhaltigen
Entwicklung interkommunal und interregional abzustimmen.
- Z
Um den Suburbanisierungsprozess in den Ordnungsräumen in räumlich
geordnete und hinsichtlich der Verkehrs- und Versorgungsinfrastruktur absicherbare
Bahnen zu lenken und eine Zersiedlung der Landschaft zu vermeiden, ist die Wohnbautätigkeit
hier in besonderem Maße auf die Zentralen Orte und darüber hinaus auf
Siedlungsschwerpunkte an Haltepunkten des schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs
zu konzentrieren. Die Siedlungsschwerpunkte sind in den Regionalen Entwicklungsplänen
auszuweisen.
- Z
Durch die Regionalplanung sind Festlegungen zur räumlichen Entwicklung
der Ordnungsräume zu treffen.
- 3.1.3.
Ländliche Räume
Der ländliche Raum weist
keine erheblichen Verdichtungserscheinungen und eine geringe Bevölkerungsdichte
auf. Die land- und forstwirtschaftliche Flächennutzung überwiegt gegenüber
allen anderen Flächennutzungen.
Der ländliche Raum ist
außerhalb der Mittelzentren durch eine aufgelockerte Siedlungsstruktur gekennzeichnet
sowie durch eine Wirtschaftsstruktur, die weitgehend durch mittelständische
und kleinere Betriebseinheiten geprägt ist.
Der ländliche Raum leistet
aufgrund seines großen Flächenpotentials durch die Produktion von Nahrungsmitteln
und Rohstoffen in der Land- und Forstwirtschaft einen wesentlichen Beitrag zur Gesamtentwicklung
des Landes Sachsen-Anhalt. Sein Potential für die Regeneration von Boden, Wasser
und Luft ist von herausragender Bedeutung.
Der ländliche Raum soll
als eigenständiger Lebens- und Wirtschaftsraum zusammen mit den Verdichtungsräumen
zu einer ausgewogenen Entwicklung des Landes beitragen.
- G
Hinsichtlich der Entwicklungsmöglichkeiten des ländlichen Raumes
sind - entsprechend ihrer räumlichen Lage - vier Grundtypen zu unterscheiden:
- 1.
Ländliche Räume im Einzugsbereich von Verdichtungsräumen
sowie von Räumen mit Verdichtungsansätzen. Hier geht es vorrangig darum,
Entwicklungsimpulse aus diesen Räumen zu nutzen und zu lenken.
- 2.
Ländliche Räume außerhalb der Verdichtungsräume, aber
mit relativ günstigen wirtschaftlichen Entwicklungspotentialen.
- 3.
Ländliche Räume mit relativ günstigen Produktionsbedingungen
für die Landwirtschaft und/oder Potentialen im Tourismus.
- 4.
Ländliche Räume, die entweder aufgrund ihrer peripheren Lage
sowie einer niedrigen Siedlungs- und Arbeitsplatzdichte oder aufgrund wirtschaftlicher
Umstrukturierungsprozesse besondere Strukturschwächen aufweisen.
- G
Ländliche Räume in günstiger Lage bzw. im Einzugsgebiet
von Verdichtungsräumen bzw. Räumen mit Verdichtungsansätzen sind vorwiegend
ordnungspolitisch zu entwickeln. Dies betrifft insbesondere Konfliktlösungsstrategien
zu Flächennutzungen zwischen Neuinanspruchnahme von Wohn- und Gewerbebauland
und dem Freiraumschutz. Die Sicherung von Freiräumen hat hier eine besondere
Bedeutung.
- G
Die Entwicklung ländlicher Räume außerhalb der Verdichtungsräume,
aber mit relativ günstigen wirtschaftlichen Entwicklungspotentialen muss sich
an den jeweiligen Bedingungen und der besonderen Art ihres wirtschaftlichen Wachstums
orientieren. Insbesondere kommt es darauf an, die Faktoren für die Schaffung
regionaler "innovativer Milieus" positiv zu beeinflussen. Dabei sind Kooperationsnetze
zwischen kleinen und mittleren Unternehmen zu schaffen und ein Technologietransfer
anzustreben. Telematik im ländlichen Raum ist vorrangig in diesen Gebieten auszubauen.
- G
Zielstellung für die ländlichen Räume mit günstigen
Produktionsbedingungen für die Landwirtschaft und/oder Potentialen im Tourismus
ist es, diese Standorte zu sichern und dafür Sorge zu tragen, dass die Intensität
beider Nutzungsformen nicht zu negativen Folgen führt.
- G
In ländlichen Räumen, die entweder aufgrund ihrer peripheren
Lage sowie einer niedrigen Siedlungs- und Arbeitsplatzdichte oder aufgrund wirtschaftlicher
Umstrukturierungsprozesse besondere Strukturschwächen aufweisen, sind die Voraussetzungen
für eine funktions- und bedarfsgerechte Ausstattung und für eine Erhöhung
ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu schaffen und zu verbessern. Vorrangig
soll es auch darum gehen, außerlandwirtschaftliche Arbeitsplätze zu schaffen
oder Einkommenskombinationen zu ermöglichen.
- Z
In Gebieten mit ländlicher Raumstruktur sind die Voraussetzungen für
eine funktions- und bedarfsgerechte Ausstattung der Städte und Gemeinden und
für eine Erhöhung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu verbessern
oder zu schaffen.
Dabei sind insbesondere solche
Maßnahmen vorrangig durchzuführen, die
- 1.
zu einer Sicherung
der Arbeitsplätze und der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen
in der Land- und Forstwirtschaft führen,
- 2.
den Schutz und die Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen unter
besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse des Boden-, Wasser-, Immissions-,
Natur- und Landschaftsschutzes gewährleisten,
- 3.
das Angebot an außerlandwirtschaftlichen Arbeitsplätzen und
Ausbildungsplätzen schaffen und sichern,
- 4.
die Versorgungsfunktion der Zentralen Orte verbessern,
- 5.
zu einer Verbesserung der Verkehrserschließung und -bedienung in
Ausrichtung auf die Zentralen Orte führen,
- 6.
den Fremdenverkehr und die Naherholung in ihrer Bedeutung als ergänzende
Erwerbsgrundlage stärken.
Zur Stärkung der vielfältigen
Funktionen der Gemeinden sind auch Maßnahmen der Dorferneuerung einzusetzen.
Hierbei ist insbesondere anzustreben:
- 1.
Erhaltung und
Stabilisierung der Vielfalt ländlicher Siedlungsstrukturen und Lebensformen,
- 2.
Wahrung der kulturellen Identität und Eigenständigkeit der Dörfer
unter Integration neuer Elemente des strukturellen Wandels,
- 3.
Sicherung der Standortbedingungen von Betrieben in den Dörfern,
- 4.
Sicherung des Infrastrukturangebotes, einschließlich von Angeboten
für Grundversorgung und Dienstleistungen,
- 5.
Sanierung der Dorfkerne und Entwicklung der ländlichen Siedlungsstrukturen
in Übereinstimmung mit den gewachsenen Formen und Traditionen,
- 6.
Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedingungen
in den Dörfern,
- 7.
Sicherung einer umweltgerechten Entwicklung auf dem Lande.
- 3.1.4
Entwicklungsachsen
Entwicklungsachsen sind durch
eine Bündelung von Verkehrs- und technischer Infrastruktur und eine unterschiedlich
dichte Folge von Siedlungskonzentrationen gekennzeichnet.
- Z
Überregionale Entwicklungsachsen sind Verbindungsachsen von transeuropäischer,
Bundes- und Landesbedeutung, die dem Leistungsaustausch zwischen Metropolregionen,
Verdichtungsräumen und Oberzentren unter Einbeziehung der Mittelzentren dienen
sollen. Der Anschluss und die Entwicklung des ländlichen Raumes und der großen
Erholungsräume soll gesichert werden und eine angemessene Einbindung des Landes
und seiner Teilräume in die nationalen und transeuropäischen Netze erreicht
werden.
- Z
Innerhalb der Achsen sollen Schiene (Hauptverkehrsstrecken), Straße
(Bundesautobahnen und bedeutende Bundesstraßen) und Wasserwege (Bundeswasserstraßen)
zusammen mit dem Luftverkehr (Flughafen) die Verdichtungsräume national und
international anbinden.
- Z
Zur Sicherung einer ausgewogenen Raumstruktur und zur Vermeidung einer
flächenhaften Ausbreitung der Siedlungen entlang der Achsen soll die Siedlungsentwicklung
auch hier in den Zentralen Orten konzentriert werden; bandartige Siedlungsentwicklungen
sollen vermieden werden; ausreichende Freiräume sollen erhalten werden.
- 3.2.
Zentralörtliche Gliederung
- 3.2.1. Z
Zur Schaffung gleichwertiger Lebensbedingungen in allen
Landesteilen ist das System Zentraler Orte weiterzuentwickeln. Die Zentralen Orte
sollen als Versorgungskerne über den eigenen örtlichen Bedarf hinaus soziale,
wissenschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Aufgaben für die Bevölkerung
ihres Verflechtungsbereiches übernehmen.
- Z
Zentraler Ort ist der im Zusammenhang bebaute Ortsteil. Dazu gehören
auch Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
- Z
Es wird folgende dreistufige zentralörtliche Gliederung festgelegt:
- 1.
Oberzentren,
- 2.
Mittelzentren, Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums,
- 3.
Grundzentren, Grundzentren mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums.
- 3.2.2. Z
Oberzentren sind als Standorte hochwertiger spezialisierter
Einrichtungen im wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen, wissenschaftlichen und
politischen Bereich mit überregionaler und zum Teil landesweiter Bedeutung zu
sichern und zu entwickeln. Mit ihren Agglomerationsvorteilen sollen sie sich auf
die Entwicklung der gesamten Teilräume nachhaltig auswirken. Sie sollen darüber
hinaus als Verknüpfungspunkte zwischen großräumigen und regionalen
Verkehrssystemen wirken.
- 3.2.3. Z
Mittelzentren sind als Standorte für gehobene Einrichtungen
im wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Bereich und für weitere
private Dienstleistungen zu sichern und zu entwickeln. Sie sind Verknüpfungspunkte
der öffentlichen Nahverkehrsbedienung und sollen die Verbindung zum regionalen
und überregionalen Verkehr sichern. Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums
übernehmen darüber hinaus oberzentrale Einzelfunktionen.
- 3.2.4. Z
Grundzentren sind als Standorte zur Konzentration von Einrichtungen
der überörtlichen Grundversorgung mit Gütern und Dienstleistungen
sowie der gewerblichen Wirtschaft zu sichern und zu entwickeln. Grundzentren mit
Teilfunktionen eines Mittelzentrums übernehmen darüber hinaus mittelzentrale
Einzelfunktionen.
- 3.2.5. Z
Jeder Zentrale Ort übernimmt innerhalb der hierarchischen
Struktur und der flächendeckenden Funktionsteilung im Raum für einen entsprechenden
Verflechtungsbereich auch Funktionen niedrigerer Zentralität.
- 3.2.6. G
Insbesondere in dünn besiedelten Räumen und in
schwer erreichbaren Gebieten (Mittelgebirgsregionen, Flusslagen und ähnlichen)
kann eine Aufgabenteilung zwischen benachbarten Zentralen Orten notwendig werden.
- 3.2.7. G
Durch die zentralörtliche Gliederung, durch weitere
Festlegungen in den Raumordnungsplänen, durch die Regionalen Entwicklungskonzepte,
Städtenetze sowie vertragliche Vereinbarungen zur Vorbereitung und Verwirklichung
der Raumordnungspläne sollen die Voraussetzungen für einen gezielten Einsatz
öffentlicher Mittel geschaffen werden.
- G
Öffentliche Mittel sollen in den Zentralen Orten schwerpunktmäßig
eingesetzt werden, insbesondere
- 1.
zur Schaffung
eines vielfältigen Arbeitsplatz-, Aus- und Fortbildungsangebotes durch Ausbau
und Sicherung entsprechender Standortvoraussetzungen,
- 2.
zur Schaffung von bedarfsgerechtem Wohnraum durch Modernisierungs-, Instandsetzungs-
und städtebauliche Sanierungs-, Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen;
hierbei ist im innerstädtischen Bereich auf eine Verdichtung der Bebauung (um
Flächen zu sparen und möglichst wenig Boden zu versiegeln) sowie auf eine
qualitativ hochwertige und barrierefreie Erschließung im ÖPNV hinzuwirken;
dabei ist eine Funktionsmischung verschiedener, sich nicht störender Nutzungen
anzustreben,
- 3.
zur Verbesserung der Wohnfunktion durch Gestaltung des Wohnumfeldes, geeigneter
Flächen und Einrichtungen für Freizeit und Naherholung,
- 4.
zur Erhöhung der örtlichen Attraktivität durch die Schaffung
von Standortvoraussetzungen für die Entwicklung von Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen
und innerstädtischem Einzelhandel besonders durch den Ausbau der wirtschaftsnahen
Infrastruktur und die Schaffung eines vielfältigen Angebotes zentralörtlicher
Einrichtungen im Sozial-, Kultur-, Bildungs-, Jugend- und Sportbereich,
- 5.
zur Revitalisierung der Innenstädte und Stadtteilzentren vorrangig
durch die Verbesserung der Erreichbarkeit von Arbeitsstätten und zentralen Einrichtungen
sowie von Freizeit- und Naherholungseinrichtungen durch umweltschonende Verkehrserschließung,
insbesondere durch Sicherung und Ausbau mit integrierter Gestaltung
- a)
des öffentlichen
Personennahverkehrs
- b)
von Fuß- und Radwegenetzen für den nicht motorisierten Individualverkehr
und seiner Verkehrssicherheit,
- 6.
zur umweltgerechten und kostengünstigen Ver- und Entsorgung,
- 7.
um den Leistungsaustausch zwischen den Zentralen Orten unterschiedlicher
Stufe im Personen- und Güterverkehr durch die Verbesserung der funktionalen
Netze des öffentlichen Verkehrs zu optimieren; hierzu sind die Schnittstellen
zwischen den Verkehrsträgern attraktiver und der Personenverkehr barrierefrei
zu gestalten.
- 3.2.8. Z
Die Ausweisung von Sondergebieten für Einkaufszentren,
großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige
Handelsbetriebe im Sinne des
§ 11 Abs. 3
der Baunutzungsverordnung
ist an Zentrale Orte der oberen oder mittleren Stufe zu binden. Die Ausweisung von
Sondergebieten für eine spezifische Form großflächiger Einzelhandelsbetriebe,
Hersteller-Direktverkaufszentren (Factory-Outlet-Center - FOC), ist nur in festgesetzten
Kerngebieten in Zentralen Orten der oberen Stufe (Oberzentren) vorzusehen und soll
die Attraktivität der Innenstädte nicht gefährden.
- G
Die in diesen Sondergebieten entstehenden Projekte sollen
- 1.
mit ihrem Einzugsbereich
den Verflechtungsbereich des Zentralen Ortes nicht wesentlich überschreiten,
- 2.
städtebaulich integriert werden,
- 3.
eine verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung nicht gefährden,
- 4.
mit qualitativ bedarfsgerechten Linienverkehrsangeboten des ÖPNV sowie
mit Fuß- und Radwegenetzen erschlossen sein oder zeitgleich erschlossen werden,
- 5.
durch auftretende Personenkraftwagen- und Lastkraftwagenverkehre zu keinen
unverträglichen Belastungen in angrenzenden Siedlungs-, Naherholungs- und Naturschutzgebieten
führen.
Erweiterungen bestehender
Sondergebiete für Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe
sind auf städtebaulich integrierte Standorte in Zentralen Orten in Abhängigkeit
des Verflechtungsbereiches des jeweiligen Zentralen Ortes zu beschränken.
- Z
Nutzungsänderungen in bestehenden Sondergebieten für Einkaufszentren
und großflächige Einzelhandelsbetriebe an nicht städtebaulich integrierten
Standorten dürfen nicht zulasten von innenstadtrelevanten Sortimenten an innerstädtischen
Standorten erfolgen.
- 3.2.9. G
In Zentralen Orten sind entsprechend ihrer Funktion für
den jeweiligen Verflechtungsbereich bei nachzuweisendem Bedarf und unter Berücksichtigung
bestehender unausgelasteter Standorte Flächen vor allem für Industrie-
und Gewerbeansiedlungen sowie für den Wohnungsbau, zum Ausbau der wirtschaftsnahen
Infrastruktur sowie der beruflichen Aus- und Fortbildung und für Wissenschaft
und Forschung schwerpunktmäßig bereitzustellen. Die städtebauliche
Entwicklung ist unter Beachtung der Erfordernisse des öffentlichen Verkehrs
zu planen.
In den übrigen Orten
ist die städtebauliche Entwicklung auf die örtlichen Bedürfnisse auszurichten.
Vor der Neuversiegelung von
Flächen ist zu prüfen, ob bereits versiegelte Flächen genutzt werden
können.
- 3.2.10. Z
Oberzentren sind
- 1.
die Stadt Dessau
- 2.
die Stadt Halle
- 3.
die Landeshauptstadt Magdeburg.
- 3.2.11. Z
Mittelzentren sind die Städte
- 1.
Aschersleben
- 2.
Bitterfeld/Wolfen
- 3.
Bernburg
- 4.
Burg
- 5.
Eisleben
- 6.
Halberstadt
- 7.
Haldensleben
- 8.
Köthen
- 9.
Merseburg
- 10.
Naumburg
- 11.
Oschersleben
- 12.
Quedlinburg
- 13.
Salzwedel
- 14.
Sangerhausen
- 15.
Schönebeck
- 16.
Staßfurt
- 17.
Stendal
- 18.
Weißenfels
- 19.
Wernigerode
- 20.
Wittenberg
- 21.
Zeitz
- 22.
Zerbst.
Folgende Mittelzentren übernehmen
Teilfunktionen eines Oberzentrums:
- 1.
in Zuordnung
zu den Oberzentren
- a)
Bitterfeld/Wolfen
zu Dessau
- b)
Merseburg zu Halle
- c)
Schönebeck zu Magdeburg
- 2.
aufgrund ihrer Lage im räumlichen Siedlungsgefüge bzw. der ausgeübten
oberzentralen Funktionen
- a)
Halberstadt
- b)
Stendal
- c)
Naumburg
- d)
Wittenberg.
- 3.2.12. Z
Folgende Grundzentren übernehmen aufgrund ihrer räumlichen
Lage im Siedlungsgefüge Teilfunktionen eines Mittelzentrums:
- 1.
Blankenburg
- 2.
Gardelegen
- 3.
Genthin
- 4.
Gräfenhainichen
- 5.
Havelberg
- 6.
Hettstedt
- 7.
Jessen
- 8.
Osterburg
- 9.
Querfurt
- 10.
Wolmirstedt.
- Z
Folgende Grundzentren werden aufgrund ihrer ehemaligen Kreisstadtfunktion
zur Sicherung der dadurch vorhandenen Versorgungsinfrastruktur weiterhin als Grundzentren
mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums festgelegt:
- 1.
Hohenmölsen
- 2.
Klötze
- 3.
Nebra
- 4.
Roßlau
- 5.
Wanzleben.
- 3.2.13. Z
Grundzentren sind in den Regionalen Entwicklungsplänen,
Grundzentren mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums im Landesentwicklungsplan auszuweisen.
- 3.3.
Vorranggebiete
- Z
Vorrangebiete sind von öffentlichen Planungsträgern bei ihren
Planungen und Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen oder
die räumliche Entwicklung beeinflusst wird, zu beachten.
Andere raumbedeutsame Nutzungen
in diesen Gebieten sind ausgeschlossen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen,
Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind. Ortslagen und baurechtlich
gesicherte Flächen sind von
entgegenstehenden Vorrangfestlegungen ausgenommen.
- Z
Vorrangebiete sind in die Regionalen Entwicklungspläne und Regionalen
Teilgebietsentwicklungspläne zu übernehmen. Sie können konkretisiert
und ergänzt werden.
Dieses kann auch bedeuten,
dass in den Regionalen Entwicklungsplänen oder Regionalen Teilgebietsentwicklungsplänen
in einem aus dem Landesentwicklungsplan übernommenen und im Regionalen Entwicklungsplan
konkretisierten Vorranggebiet zusätzliche Festlegungen für andere Vorrangnutzungen
ergänzt werden können.
- 3.3.1.
Vorranggebiete für Natur und Landschaft
- Z
Vorrangebiete für Natur und Landschaft sind für die Erhaltung
und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen vorgesehen. Zu ihnen gehören
sowohl bedeutende naturschutzrechtlich oder forstrechtlich geschützte Gebiete
als auch weitere Flächen von herausragender Bedeutung für ein landesweites
ökologisches Verbundsystem oder für den langfristigen Schutz von für
Natur und Landschaft besonders wertvollen Flächen. Soweit die jeweiligen Schutzgebietsverordnungen
es zulassen, sind auch die Belange einer natur- und landschaftsbezogenen Erholung
sowie die Belange einer naturnahen Waldwirtschaft zu berücksichtigen.
- Z
Als Vorrangebiete für Natur und Landschaft werden festgelegt:
- I
Drömling
Sicherung der Arten- und Formenvielfalt
einer von grundwasserbeeinflussten Wald- und Grünlandstandorten gekennzeichneten
Kulturlandschaft und Bewährung von naturnahen Ökosystemen der Nass- und
Feuchtstandorte; Erhaltung der kulturhistorisch bedeutsamen Moordammkulturen.
- II
Klüdener Pax-Wanneweh
Sicherung und Entwicklung
eines für Sachsen-Anhalt sehr wertvollen Quellen- und Niederungsgebietes mit
vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten.
- III
Teilbereiche der Colbitz-Letzlinger Heide
Erhalt von naturnahen Laub-
und Laubmischwaldbeständen, von Moor- und Heideflächen und von historisch
geprägten Waldformen (Hutewälder), insbesondere zum Schutz von gefährdeten
oder vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten.
- IV
Teile des Biosphärenreservates Flusslandschaft Elbe nördlich
Magdeburg
Erhalt von strukturreichen
Auenflächen mit vielfältigen Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren;
wichtige Lebensräume für Wiesen- und Wasservögel.
- V
Zerbster Land
Erhalt des Lebensraumes der
akut vom Aussterben bedrohten Großtrappe.
- VI
Teile der Unteren Havelniederung und Schollener See
Erhaltung, Pflege und Entwicklung
des Gebietes als großräumiger, besonders reich strukturierter, naturnaher
Bereich der unteren Havelniederung, insbesondere als Lebensraum für bedrohte
wildlebende Tiere sowie die Erhaltung und Förderung der artenreichen Avifauna
eines Flachwassersees mit verschiedenen Verlandungsstadien und den dafür charakteristischen
Pflanzengesellschaften; Schutz des Gebietes als wichtiges Rast-, Durchzugs- und Überwinterungsgebiet
für Wasservögel.
- VII
Teile der Dummeniederung
Sicherung von Bruch- und Sumpfwäldern,
Mooren und sonstigen Feuchtgebieten zum Schutz und Erhalt der hierfür typischen
Lebensgemeinschaften von Tier- und Pflanzenarten.
- VIII
Teile der Milde- und Secantsgrabenniederung
Sicherung von Lebensräumen
für Avifauna.
- IX
Nationalpark Hochharz und Eckertal
Erhalt einer in Mitteleuropa
einmaligen Mittelgebirgslandschaft mit naturnahen Bergwäldern, unterschiedlichen
Moortypen; Schutz von naturnahen Fließgewässern und ihren artenreichen
Ufer- und Auenbereichen.
- X
Gipskarstlandschaft Südharz
Erhaltung einer historischen
gewachsenen Landschaft mit vielfältigen naturnahen oder durch die menschliche
Tätigkeit überprägten Landschaftsteilen, z. B. zahlreichen Karsterscheinungen,
artenreichen Laubwäldern, Hecken, Streuobstwiesen und altbergbaulichen Kupferschieferhalden.
- XI
Stausee Kelbra
Sicherung des international
bedeutsamen Lebensraumes für Wasservögel, insbesondere als Rast-, Durchzugs-
und Überwinterungsgebiet.
- XII
Bodetal
Erhaltung des bedeutendsten
Durchbruchstales in Mitteldeutschland mit besonderen geologischen Bildungen und zahlreichen
seltenen Tier- und Pflanzenarten.
- XIII
Selketal
Schutz der an z. T. steilen
Felshängen stockenden Laubwälder sowie des unverbauten natürlichen
Mittelgebirgs-Flusssystems der Selke und ihrer Zuflüsse; Schutz der Lebensstätten
für zahlreiche gefährdete Tier- und Pflanzenarten.
- XIV
Großer und Kleiner Hakel
Erhaltung und Entwicklung
eines vielgestaltigen Laubwaldkomplexes als Lebensraum bestandsbedrohter Tier- und
Pflanzengesellschaften; Erhaltung der für Mitteleuropa einzigartigen Artenzusammensetzung
und Populationsdichte der Greifvögel.
- XV
Auwald bei Plötzkau
Erhaltung eines typischen
und vergleichsweise großen, in der Saaleniederung gelegenen Eschen-Ulmen-Auwaldes,
der von Saalealtwässern und Senken durchzogen ist; Sicherung der Brutgebiete
von Greifvögeln und Graureihern.
- XVI
Porphyrlandschaft bei Gimritz
Schutz der bundesweit einmaligen
Porphyrkuppenlandschaft mit einem vielfältigen Vegetationsmosaik.
- XVII
Salziger See
Schutz bedeutsamer Brut- und
Rastgebiete für Wasser- und Kleinvögel; Erhaltung seltener und gefährdeter
Lebensräume wie z. B. Trockenrasen, Salzwiesen, Feuchtbiotope und auch extensiv
genutzter Ackerflächen.
- XVIII
Schmoner Busch, Spiegelsberger Höhe und Eisloch
Erhaltung, Sicherung und Entwicklung
geomorphologisch interessanter Geländeformen mit z. T. sehr seltenen, schützenswerten
Biotoptypen, Pflanzen- und Tierarten sowie deren Lebensgemeinschaften.
- XIX
Teile des Saale-Unstrut-Triaslandes bei Bad Bibra/Naumburg
Erhaltung wertvoller Trocken-
und Halbtrockenrasen und naturnaher Waldgesellschaften.
- XX
Teilbereiche Zeitzer Forst
Erhaltung der unterschiedlichen
Waldgesellschaften und der wertvollen Offenlandbereiche mit der dazugehörigen
vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt.
- XXI
Teilbereiche des Biosphärenreservates Mittlere Elbe
Erhaltung der spezifischen
Arten- und Formenvielfalt eines der größten zusammenhängenden Auwaldkomplexe
der Bundesrepublik Deutschland.
- XXII
Mittlere Oranienbaumer Heide
Schutz eines durch Rodung
und Brandeinfluss entstandenen Heide-Trockenrasengebietes auf einem ehemaligen Truppenübungsplatz;
Gewährleistung einer ungestörten Sukzession bestimmter Bereiche sowie Schutz
und Entwicklung von naturnahen Wäldern und Feuchtgebieten.
- XXIII
Großer Streng
Sicherung einer charakteristischen
offenen Auenlandschaft mit zahlreichen Altwässern und Kolken; Erhaltung als
wichtiges Rastgebiet und potentielles Brutgebiet für Wasser- und Sumpfvögel
sowie als Lebensraum für den Elbebiber.
- XXIV
Alte Elbe bei Bösewig
Erhaltung eines Bruthabitates
für bestandsgefährdete Sumpfvogelarten, insbesondere des Großen Brachvogels
und der Uferschnepfe; Schutz als wichtiges Rast-, Durchzugs- und Überwinterungsgebiet
für zahlreiche Sumpf- und Wasservogelarten.
- XXV
Pfaffenheide - Wörpener Bach
Erhaltung und ungestörte
Entwicklung der naturnahen Wälder, Wiesen und Gewässer.
- XXVI
Elbaue - Beuster - Wahrenberg
Erhaltung einer strukturreichen
Flusstalaue mit einer vielfältigen Lebensgemeinschaft von Pflanzen und Tieren
und Sicherung von störungsarmen Rastmöglichkeiten für Zugvögel.
- XXVII
Garbe - Alandniederung
Erhaltung einer Vielzahl auentypischer
Biotope, die mannigfaltige Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren beherbergen;
Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiet für Wiesen-, Wat- und Wasservögel
von internationaler Bedeutung. Erhalt der naturnahen Hartholzauenwälder der
Garbe als Lebensraum von Seeadlern und Schwarzstorch.
- Z
In den Vorranggebieten für Natur und Landschaft sind Maßnahmen
vorzusehen, die die Entwicklung und Sicherung des ökologischen Potentials zum
Ziel haben. In diesen Gebieten ist verstärkt auf die nachhaltige Sicherung der
ökologischen Funktionen hinzuwirken.
Dazu gehören: Die Erhaltung
einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt und ihrer Lebensräume, die Verbesserung
des Klimas und der Frischluftzufuhr, die Reinhaltung der Luft, die Erhaltung der
Bodenqualität, die Reinhaltung der Gewässer und Sicherung der hydrogeologischen
Gegebenheiten.
- Z
Bei im Einzelfall entstehenden Nutzungskonflikten zwischen Vorranggebieten
für Natur und Landschaft und Vorranggebieten für Hochwasserschutz hat der
Hochwasserschutz Vorrang.
- 3.3.2.
Vorranggebiete für Landwirtschaft
Vorranggebiete für Landwirtschaft
sind aufgrund der Bodenfruchtbarkeit, der Standortcharakteristik oder Traditionen
und Erfahrungen auf dem Gebiet der Tierzucht und des Ackerbaus sowie wegen der Standortgunst
für Sonderkulturen besonders für eine landwirtschaftliche Nutzung geeignet,
so dass in ihnen die Landwirtschaft als Wirtschaftsfaktor, Nahrungsproduzent und
Erhalter der Kulturlandschaft die prioritäre Raumfunktion und -nutzung darstellt.
- Z
Vorranggebiete für die Landwirtschaft sind durch die Träger der
Regionalplanung bei der Konkretisierung und Präzisierung der Festlegungen des
Landesentwicklungsplanes in den Regionalen Entwicklungsplänen und den Regionalen
Teilgebietsentwicklungsplänen kleinräumig festzustellen.
- G
Vorranggebiete für die Landwirtschaft sind insbesondere aus den unter
3.5.1. aufgeführten Vorbehaltsgebieten für Landwirtschaft und dem Agraratlas
Sachsen-Anhalt zu entwickeln.
- 3.3.3.
Vorranggebiete für Hochwasserschutz
- Z
Vorranggebiete für den Hochwasserschutz sind zur Erhaltung der Flussniederungen
für den Hochwasserrückhalt und den Hochwasserabfluss sowie zur Vermeidung
von nachteiligen Veränderungen der Flächennutzung, die die Hochwasserentstehung
begünstigen und beschleunigen, vorgesehen. Diese Gebiete sind zugleich in ihrer
bedeutenden Funktion für Natur und Landschaft und als Teil des ökologischen
Verbundsystems zu erhalten.
- Z
Die festgelegten Vorranggebiete für Hochwasserschutz sind zum Schutz
von Leben und Gesundheit der Bevölkerung von Neubebauung freizuhalten.
- Z
Als Vorranggebiete für Hochwasserschutz werden festgelegt:
- 1.
die Flächen
zwischen den Uferlinien der Gewässer und Hochwasserdeichen oder den Hochufern
sowie die Ausuferungs- und Retentionsflächen der Fließgewässer Aga,
Aland, Aller, Alte Dumme, Biese, Bode, Boner Nuthe, Böse Sieben, Ecker, Ehle,
Eine, Elbe, Elbumflut, Fließgraben, Flutgraben, Fuhne, Geisel, Gonna, Grimmer
Nuthe, Großer Graben, Hauptnuthe, Havel, Helme, Holtemme, Ihle, Ilse, Jeetze,
Jonitzer Mulde, Kapengraben, Landlache, Laucha, Libehnaer Mulde, Liethe, Lindauer
Nuthe, Milde, Mulde, Neugraben, Ohre, Oker, Querne, Reide, Rippach, Rohne, Rossel,
Saale, Salza, Salzwedler Dumme, Schwarze Elster, Schweinitzer Fließ, Seege,
Selke, Spittelwasser, Stremme, Tanger, Taube, Thyra, Uchte, Unstrut, Weida, Weiße
Elster, Wethau, Wipper, Zahna
- 2.
die Flutungspolder an der havel, Schönwerda an der Unstrut, Polder
Wrechow, Polder Garbe
- 3.
die deichgeschützten Gebiete an der Elbe, an der Mulde und an der
Schwarzen Elster, die durch Deichrückverlegung wieder als Überschwemmungs-
und Hochwasserrückhaltegebiete hergestellt werden können
- 4.
die Stauflächen der Hochwasserrückhaltebecken Kelbra, Gleinaer
Grund, Kalte Bode, Schrote, Stöbnitz.
- 3.3.4.
Vorranggebiete für Wassergewinnung
- Z
Vorranggebiete für Wassergewinnung sind Gebiete mit herausragender
Bedeutung für die Sicherung der öffentlichen Trinkwasserversorgung. Planungen
und Maßnahmen, die mit diesem Ziel nicht vereinbar sind, sind unzulässig.
- Z
Im Einzelnen werden folgende Gebiete von überregionaler Bedeutung
festgelegt:
- I
Colbitz-Letzlinger
Heide
- II
Ostharz/Rappbode Talsperre
- III
Westfläming
- IV
Zillierbachtalsperre
- V
Ziegelrodaer Plateau
- VI
Finneplateau
- VII
Weißenfels/Stößen
- VII
Klöden/Elbaue.
- 3.3.5.
Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung
- G
Wegen der Standortgebundenheit von Rohstoffen wird mit der Festlegung von
Vorranggebieten für Rohstoffgewinnung den Erfordernissen der vorsorgenden Sicherung
von erkundeten Rohstoffvorkommen sowie einer Gewinnung von Rohstoffen im Rahmen einer
räumlich geordneten Gesamtentwicklung des Landes unter Beachtung wirtschaftlicher,
ökologischer und sozialer Erfordernisse Rechnung getragen werden.
- G
Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung sind Gebiete mit erkundeten Rohstofflagerstätten,
die bereits wirtschaftlich genutzt werden, die für eine wirtschaftliche Nutzung
vorgesehen sind oder in denen das Rohstoffvorkommen wegen seiner wirtschaftlichen
Bedeutung geschützt werden soll.
- Z
In diesen Vorranggebieten stellt der Abbau von Rohstoffen das überwiegende
öffentliche Interesse dar. Diese Bereiche sind von Nutzungen freizuhalten, die
den Abbau wesentlich erschweren oder verhindern würden.
- Z
Als Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung werden festgelegt:
- I
Kalisalzlagerstätten
Zielitz mit den Bergwerksfeldern I, II und III (untertägig) einschließlich
Erweiterung der Halden
- II
Erdgasförderfeld Altmark/LK Salzwedel (untertägig)
- III
Solfeld und Steinsalzlagerstätte Bernburg (untertägig)
- IV
Solfeld Staßfurt (untertägig)
- V
Braunkohlelagerstätte Profen
- VI
Braunkohlelagerstätte Amsdorf
- VII
Kalksteinlagerstätte Elbingerode/Rübeland
- VIII
Kalksteinlagerstätten Staßfurt/Förderstedt/Bernburg/Nienburg
- IX
Kalksteinlagerstätte Karsdorf
- X
Quarzsandlagerstätte Walbeck/Weferlingen
- XI
Hartgesteinlagerstätte Flechtinger Höhenzug.
- Z
Die Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung für oberflächennahe
Baurohstoffe (insbesondere Kiese und Sande und regionalbedeutsame Hartgesteine) sind
in den Regionalen Entwicklungsplänen festzulegen.
- 3.3.6.
Vorranggebiete für militärische Nutzung
Für die Funktionsfähigkeit
der Bundeswehr ist es notwendig, im Land Sachsen-Anhalt vorhandene Übungsplätze
und militärische Anlagen zu nutzen.
- 3.3.6.1. G
Militärische Anlagen, von denen störende Wirkungen
ausgehen können, sollen durch einen ausreichenden Abstand von Wohngebieten und
sonstigen schutzempfindlichen Nutzungen getrennt sein. Soweit dies nicht möglich
ist, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen.
- G
Garnisonen und einzelne Truppenunterkünfte einschließlich der
dazugehörigen Wohnungen sollen möglichst in Zentralen Orten errichtet werden.
- 3.3.6.2. G
Im Rahmen ihrer militärischen Zweckbestimmung sind
Übungsplätze so umweltverträglich wie möglich zu nutzen. Beeinträchtigungen
der Umwelt, insbesondere des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes, sind zu vermeiden
oder zumindest zu minimieren bzw. dort, wo das nicht möglich ist, durch geeignete
Maßnahmen zu kompensieren. Die Übungsplätze sollen unbeschadet ihrer
jeweiligen Zweckbestimmung, insbesondere unter Beachtung eines schonenden Umgangs
mit den natürlichen Ressourcen, der jeweiligen Fachziele des Immissionsschutzes,
des Naturschutzes und der Landschaftspflege betrieben werden.
- 3.3.6.3. Z
Vorranggebiete für militärische Nutzungen sind:
- I
Truppenübungsplatz
Altmark
- II
Truppenübungsplatz Altengrabow
- III
Truppenübungsplatz Klietz
- IV
Standortübungsplatz Zeitzer Forst
- V
Standortübungsplatz Halle-Morl.
- 3.4.
Vorrangstandorte
- Z
Für die Ansiedlung von Industrieanlagen und für Verkehrsanlagen,
die landesbedeutsam sind, werden Vorrangstandorte festgelegt. Die dafür benötigten
Flächen sind näher zu konkretisieren und städtebaulich zu sichern
und zu entwickeln.
- Z
Alle Zentralen Orte sind Schwerpunkte für die Entwicklung von Industrie
und Gewerbe sowie für die infrastrukturelle Anbindung an andere Räume.
- G
Darüber hinaus werden im Landesentwicklungsplan Standorte festgelegt,
die prioritär als Standortangebote zu entwickeln sind bzw. geeignet sind, Anreize
für Investitionen der Privatwirtschaft darzustellen.
- 3.4.1.
Vorrangstandorte für landesbedeutsame, großflächige
Industrieanlagen
- Z
Als Vorrangstandorte für landesbedeutsame, großflächige
Industrieanlagen werden außerhalb der Oberzentren festgelegt:
- 1.
Arneburg
- 2.
Aschersleben
- 3.
Bitterfeld/Wolfen
- 4.
Braunsbedra/Krumpa
- 5.
Eisleben
- 6.
Hettstedt
- 7.
Leuna (Leuna, Merseburg, Spergau)
- 8.
(aufgehoben)
- 9.
Sangerhausen
- 10.
Schkopau (Knapendorf, Schkopau, Korbetha)
- 11.
Staßfurt
- 12.
Technologiepark Ostfalen
- 13.
Wernigerode
- 14.
Zeitz/Tröglitz.
Darüber hinaus werden
aufgrund der günstigen Infrastrukturanbindung folgende Schwerpunktstandorte
für Industrie und Gewerbe festgelegt:
- 1.
Bernburg
- 2.
Gewerbepark Cochstedt/Schneidlingen mit Verkehrsflughafen
- 3.
Coswig/Klieken
- 4.
Harzgerode
- 5.
Köthen
- 6.
Osterweddingen
- 7.
Roßlau/Rodleben
- 8.
Wittenberg/Piesteritz einschließlich Industriehafen.
- Z
Durch den Träger der Regionalplanung sind diese festgelegten Vorrangstandorte
räumlich zu präzisieren. Sie sollen durch interkommunale Kooperation entwickelt
werden.
- 3.4.2.
Vorrangstandorte für landesbedeutsame Verkehrsanlagen
- 3.4.2.1. Z
Vorrangstandorte für landesbedeutsame Verkehrsanlagen
werden festgelegt für:
- 1.
Ausbau des Güterverkehrszentrums
(GVZ) Magdeburg-Rothensee
- 2.
Errichtung von regionalen Güterverkehrszentren (Güterverkehrssubzentren)
im Bereich von Stendal, Halberstadt, Güsten, Halle, Roßlau und Aken
- 3.
Ausbau des Binnenhafens Magdeburg
- 4.
Ausbau der Häfen in Haldensleben, Genthin, Schönebeck, Aken,
Roßlau, Halle-Trotha und Arneburg/Niedergörne
- 3.4.2.2. Z
Das Güterverkehrszentrum Magdeburg-Rothensee ist als
Schnittstelle zwischen Fern- und Nahverkehr sowie zwischen den einzelnen Verkehrsträgern
vorrangig zu entwickeln und auszubauen. Neben der Bereitstellung von Flächen
für Transportgewerbebetriebe und Logistikeinrichtungen sind hierzu die Errichtung
von Einrichtungen für den kombinierten Ladungsverkehr Straße/Schiene (KLV)
sowie leistungsfähige Schienen- und Straßenverbindungen zu den Magdeburger
Häfen erforderlich.
- 3.4.2.3. Z
Mit den regionalen Güterverkehrszentren soll mittel-
und langfristig ein alle Teilräume des Landes erschließendes Angebot an
Standorten für die konzentrierte Ansiedlung von Transportgewerbebetrieben und
Logistikeinrichtungen sowie für KLV-Anlagen geschaffen werden, die mit dem GVZ
Magdeburg verbunden sind. Die Verknüpfungsmöglichkeiten mit am Standort
vorhandenen Häfen sind zu nutzen.
Vorrangig sollen für
die regionalen Güterverkehrszentren zur Standortsicherung und -optimierung räumliche
und flächenmäßige Standortkonkretisierungen in der Regional-/und
Flächennutzungsplanung erfolgen und Standortentwicklungskonzepte aufgestellt
werden.
- 3.4.2.4. Z
An den Vorrangstandorten für Binnenhäfen sollen
ausreichend Flächen und Einrichtungen gesichert und entwickelt werden, die eine
zunehmende Transportverlagerung von Straße und Schiene auf das Binnenschiff
ermöglichen. Hierzu soll auch der öffentliche Zugang zu den genannten Häfen
gewährleistet werden.
Die vorstehenden Festlegungen
zum Vorrangstandort im Raum Buchholz/Altmark sind im Regionalen Entwicklungsplan
und/oder in einem Regionalen Teilgebietsentwicklungsplan zu konkretisieren.
- 3.4.3. Z
Soweit erforderlich, sind die Vorrangstandorte in den Regionalen
Entwicklungsplänen durch regional bedeutsame Standorte zu ergänzen.
- 3.5.
Vorbehaltsgebiete
Vorbehaltsgebiete ergänzen
die Vorranggebiete um noch nicht endgültig abgewogene Zielsetzungen.
- Z
Bei der Abwägung konkurrierender Nutzungsansprüche ist der festgelegten
Vorbehaltsfunktion ein besonderes Gewicht beizumessen. Werden im Rahmen von Bauleitplanungen
und Fachplanungen Abwägungen zwischen Nutzungskonflikten durchgeführt,
muss der Planungsträger verdeutlichen, dass er dem festgelegten Vorbehalt einen
besonderen Stellenwert beigemessen hat. Damit wird über das Ergebnis der Abwägung
aber keine präjudizierende Aussage getroffen.
- 3.5.1.
Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft
- Z
In den ausgewiesenen Vorbehaltsgebieten für die Landwirtschaft ist
den Belangen der Landwirtschaft als wesentlicher Wirtschaftsfaktor, Nahrungsproduzent
und Erhalter der Kulturlandschaft bei der Abwägung mit entgegenstehenden Belangen
ein erhöhtes Gewicht beizumessen.
Als Vorbehaltsgebiete für
die Landwirtschaft werden festgelegt:
- 1.
Teile der Altmark
einschließlich Schollener Land
- 2.
Magdeburger Börde
- 3.
Nördliches Harzvorland
- 4.
Gebiet um Staßfurt-Köthen-Aschersleben
- 5.
Ackerlandgebiete des Vorfläming
- 6.
Gebiet südöstlich Wittenberg
- 7.
Gebiet zwischen Halle und Bitterfeld
- 8.
östliches und südliches Harzvorland
- 9.
Teile der Querfurter Platte
- 10.
Gebiet um Weißenfels
- 11.
Gebiet um Zeitz
- 12.
Gebiete im Bereich des Saale-Unstrut-Tales einschließlich Weinbau.
- G
Die Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft können in den Regionalen
Entwicklungsplänen und den Regionalen Teilgebietsentwicklungsplänen präzisiert
und ergänzt werden.
- 3.5.2.
Vorbehaltsgebiete für Tourismus und Erholung
Als Vorbehaltsgebiete für
Tourismus und Erholung werden Gebiete ausgewiesen, die aufgrund der naturräumlichen
und landschaftlichen Potentiale, der Entwicklung und/oder des Bestandes an touristischen
Einrichtungen für den Tourismus und die Erholung besonders geeignet sind.
- G
Tourismus und Erholung sollen in diesen Gebieten verstärkt weiterentwickelt
werden. Dabei ist auf die Umwelt- und Sozialverträglichkeit von Vorhaben in
diesen Räumen zu achten.
- Z
In den ausgewiesenen Vorbehaltsgebieten für Tourismus und Erholung
ist den Belangen des Tourismus bei der Abwägung mit entgegenstehenden Belangen
ein besonderes Gewicht beizumessen.
Im Einzelnen werden festgelegt:
- 1.
Harz (außer
Vorranggebiete Natur und Landschaft sowie Wassergewinnung)
- 2.
Arendsee
- 3.
Wein- und Burgenregion Saale-Unstrut-Tal
- 4.
Dübener Heide
- 5.
Gebiet um Colbitz
- 6.
Fläming
- 7.
"Seeland"region/Schadeleben - Nachterstedt
- 8.
Geiseltal
- 9.
Goitzsche
- 10.
Süßer See
- 11.
Annaburger Heide.
- G
In den Regionalen Entwicklungsplänen und den Regionalen Teilgebietsentwicklungsplänen
können weitere geeignete Vorbehaltsgebiete für Tourismus und Erholung ausgewiesen
werden.
- 3.5.3.
Vorbehaltsgebiete für den Aufbau eines ökologischen
Verbundsystems
- G
Um eine Isolation von Biotopen oder ganzen Ökosystemen zu vermeiden,
werden im Landesentwicklungsplan Vorbehaltsgebiete für den Aufbau eines ökologischen
Verbundsystems festgelegt. Sie umfassen großräumige, naturraumtypische,
reich mit naturnahen Elementen ausgestattete Landschaften sowie Verbundachsen zum
Schutz naturnaher Landschaftsteile und Kulturlandschaften mit ihren charakteristischen
Lebensgemeinschaften.
Zum ökologischen Verbundsystem
gehören in der Regel auch die Vorranggebiete für Hochwasserschutz und teilweise
die Vorranggebiete für Wassergewinnung.
- G
In den Regionalen Entwicklungsplänen sind diese Gebiete weiter differenziert
darzustellen. Sie sollen großflächige, naturbetonte, untereinander verbundene
Lebensräume zum Schutz der besonders gefährdeten Tier- und Pflanzenarten
und Ökosysteme umfassen. Die differenzierte Darstellung in den Regionalen Entwicklungsplänen
kann auch eine kleinräumige Festlegung von Vorranggebieten für Natur und
Landschaft bedeuten.
- Z
In den Vorbehaltsgebieten für den Aufbau eines ökologischen Verbundsystems
ist den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung
bei der Abwägung mit entgegenstehenden Belangen ein erhöhtes Gewicht beizumessen.
Im Einzelnen werden festgelegt:
- 1.
Teile des Drömling
- 2.
Teile der Colbitz-Letzlinger Heide
- 3.
Lappwald/Flechtinger Höhenzug (soweit nicht Vorrang für Rohstoffgewinnung)
- 4.
Waldflächen Loburger Vorfläming
- 5.
Jeetze-Niederung (südlich Salzwedel)
- 6.
Teile der Dumme-Niederung
- 7.
Milde- und Secantsgrabenniederung/Altmark
- 8.
Fiener Bruch
- 9.
Hohes Holz und Allerniederung
- 10.
Gr. Fallstein
- 11.
Huy
- 12.
Harz
- 13.
Saaletal bei Könnern
- 14.
Allstedter Forst/Bischofferoder Forst
- 15.
Ziegelrodaer Forst
- 16.
Ausläufer Hohe Schrecke und Finne
- 17.
Neue Göhle und Alte Göhle
- 18.
Wethautal
- 19.
Elster-Luppe-Aue
- 20.
Teile des Biosphärenreservates Flußlandschaft Elbe
- 21.
Aken/Kühnauer Forst
- 22.
Mosigkauer Heide
- 23.
Dübener Heide
- 24.
Glücksburger Heide
- 25.
Vorfläming bei Lutherstadt Wittenberg.
- 3.5.4.
Vorbehaltsgebiete für Wassergewinnung
- Z
Vorbehaltsgebiete für Wassergewinnung werden festgelegt, um die öffentliche
Wasserversorgung langfristig sichern zu können. In diesen Gebieten ist bei Abwägung
mit konkurrierenden Nutzungen dem Vorbehalt Wassergewinnung ein besonderes Gewicht
beizumessen.
Als Vorbehaltsgebiete für
Wassergewinnung werden festgelegt:
- 1.
Drömling
- 2.
Rappbodetalsperre
- 3.
Siedenlangenbeck-Süd
- 4.
Querfurter Platte
- 5.
Glücksburger Heide
- 6.
Hasselbachgebiet/Hassenhausen
- 7.
Zichtau
- 8.
Schlagenthin.
- G
In den Regionalen Entwicklungsplänen können weitere geeignete
Vorbehaltsgebiete ausgewiesen werden.
- 3.5.5.
Vorbehaltsgebiete für Kultur und Denkmalpflege
- Z
In den Vorbehaltsgebieten für Kultur und Denkmalpflege ist den Belangen
der Sicherung, Erhaltung und Zugänglichmachung von baulichen und landschaftlichen
Kulturgütern bei der Abwägung mit entgegenstehenden Belangen ein erhöhtes
Gewicht beizumessen.
Als Vorbehaltsgebiet für
Kultur und Denkmalpflege wird festgelegt:
das Dessau-Wörlitzer
Gartenreich (dieses Gebiet hat gleichzeitig besondere Bedeutung für den
Kulturtourismus). Dieses großflächige Kulturdenkmal wird durch zahlreiche
Garten- und Parkanlagen und eine Vielzahl von architektonisch bedeutsamen Bauwerken
bestimmt. Die Gesamtheit der einzelnen Bestandteile definiert den außergewöhnlichen
Wert des Dessau-Wörlitzer Gartenreiches. Die Denkmallandschaft ist für
den Zeitraum vom späten 17. bis ins 20. Jahrhundert hinein das Zeugnis einer
einzigartigen kulturhistorischen Entwicklung. Hier ist eine Synthese von Landschaftsgestaltung
und Baukunst mit einer umfassenden Wirtschafts-, Bildungs- und Sozialpolitik angestrebt
worden.
- G
Kleinräumige Gebiete mit großer Konzentration von Kulturdenkmalen
sind in den Regionalen Entwicklungsplänen sowie in den Regionalen Teilgebietsentwicklungsplänen
als Vorbehaltsgebiete oder regional bedeutsame Standorte auszuweisen.
- 3.5a.
Eignungsgebiete
- Z
Eignungsgebiete sind Gebiete für bestimmte raumbedeutsame Planungen
und Maßnahmen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuches zu
beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden.
- G
In der bauleitplanerischen Abwägung ist die Eignung besonders zu berücksichtigen.
Eignungsgebiete für die
Nutzung von Windenergie
- Z
Eignungsgebiete für die Nutzung von Windenergie dienen der planvollen
Konzentration von Windkraftanlagen.
- Z
Windkraftanlagen sind in der Regel raumbedeutsame Anlagen.
- Z
Für die Nutzung der Windenergie sind geeignete Gebiete für die
Errichtung von Windkraftanlagen raumordnerisch zu sichern. Dazu sind in den Regionalen
Entwicklungsplänen Eignungsgebiete für die Nutzung von Windenergie festzulegen.
- Z
Bei der Festlegung von Eignungsgebieten für die Nutzung von Windenergie
ist insbesondere die Wirkung von Windkraftanlagen auf
- 1.
das Ortsbild,
die Stadtsilhouette, großräumige Sichtachsen und das Landschaftsbild,
- 2.
Siedlungen und weitere kommunale Planungsabsichten,
- 3.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
- 4.
räumliche Wirtschafts-, Tourismus- und Erholungsfunktionen sowie
- 5.
den Naturhaushalt und naturräumliche Gegebenheiten
in die Abwägung einzubeziehen.
- Z
Die Abwägung muss alle einzubeziehenden Belange in hinreichendem Umfang
enthalten.
- Z
Die Beachtung dieser raumordnerischen Kriterien der Zielfestlegungen ist
in der Begründung nachzuweisen.
- Z
Bei der Festlegung von Eignungsgebieten für die Nutzung von Windenergie
sind vorhandene Konversionsflächen und Industriebrachen vorrangig zu prüfen.
- G
Im Interesse einer nachhaltigen Nutzung von vorhandenen und neu festzulegenden
Eignungsgebieten für die Nutzung von Windenergie sind auch folgende Gesichtspunkte
zu prüfen:
- 1.
das Erneuern
bisheriger Windkraftanlagen mit dem Ziel einer Leistungskraftsteigerung (Repowering),
- 2.
alternativer Energiemix,
- 3.
Flächen für Forschungszwecke und
- 4.
Nachnutzung oder sonstige Nutzungen.
- G
Im Hinblick auf eine nachhaltige Nachnutzung der Eignungsgebiete können
zur Renaturierung oder Rekultivierung der Flächen Maßnahmen festgelegt
werden.
- 3.6.
Verkehr
- 3.6.1.
Allgemeine Ziele und Grundsätze zur Verkehrsentwicklung
- 3.6.1.1. G
Die Verkehrsinfrastruktur ist im Rahmen der angestrebten
Raumstruktur verkehrsartenübergreifend so zu entwickeln, dass im Sinne eines
integrierten Gesamtverkehrskonzeptes eine unter sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen
Gesichtspunkten optimale Bewältigung des Verkehrs als Voraussetzung für
die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und die Mobilität der Bevölkerung
erreicht und gesichert wird.
- 3.6.1.2. G
Die Landesplanung soll sich dabei im Rahmen der Möglichkeiten
an folgenden Leitsätzen orientieren:
- 1.
Verkehrsvermeidung
durch
- a)
Stärkung
regionaler Wirtschaftskreisläufe
- b)
regionalen Güteraustausch
- c)
das Prinzip der kurzen Wege im Personenverkehr
- d)
Entwicklung und Einsatz moderner Verkehrstechnologien
- e)
Reduzierung von Parallelverkehren
- 2.
Verkehrsverlagerung
- a)
im Personenverkehr
vom motorisierten individuellen Kraftfahrzeugverkehr auf Verkehrsmittel des öffentlichen
Verkehrs (Bahnen und Busse) und insbesondere beim Stadtverkehr auf Fahrradfahren
und Zufußgehen
- b)
im Güterverkehr vom Straßengüterverkehr zum Transport auf
Schiene, Wasserstraße und leitungsgebundene Transportsysteme
- 3.
Verkehrsverknüpfungen durch Ausbau von Schnittstellen
- 4.
umweltverträgliche Gestaltung des motorisierten Verkehrs durch
- a)
Straßenraum-
und Straßennetzgestaltung
- b)
verträgliche Verkehrsabläufe
- c)
Einsatz der Telematik
- d)
Entwicklung und Einsatz emissionsarmer Fahrzeuge.
- 3.6.1.3. G
Dem ÖPNV soll Vorrang vor dem motorisierten Individualverkehr
eingeräumt werden. Dazu wird eine Erhöhung des ÖPNV-Anteils am Gesamtverkehr
angestrebt. Er ist unter Nutzung aller Möglichkeiten aufeinander abgestimmter
Verkehrsnetze zu einer attraktiven Alternative zum motorisierten Individualverkehr
zu entwickeln.
- 3.6.1.4. Z
Die Zentralen Orte sind entsprechend ihrer Funktion durch
die regionalen und überregionalen Netze zu verbinden. Hierzu sind leistungsfähige
koordinierte und barrierefreie Verkehrsnetze zu entwickeln.
- G
Die Verknüpfungsstellen in den Zentralen Orten sollen räumlich
und zeitlich gute Übergangsmöglichkeiten auch vom motorisierten individuellen
Kraftfahrzeugverkehr und vom öffentlichen Fernverkehr zum öffentlichen
Personennahverkehr gewährleisten.
- G
Der Güterverkehr auf der Straße soll durch Nutzung moderner
Systeme wie City-Logistik und Regio-Logistik minimiert werden. Dabei sollen Möglichkeiten
der Einbeziehung der Potentiale bestehender Schienenwege für die Güterverteilung
genutzt werden.
- 3.6.1.5. Z
Die landesbedeutsamen Vorrangstandorte für Industrie-
und Verkehrsanlagen und die Schwerpunktstandorte für Industrie und Gewerbe sind
entsprechend ihrer Zweckbestimmung in die regionalen und überregionalen Verkehrsnetze
einzubinden.
- 3.6.1.6.
Die landesbedeutsamen Verkehrsverbindungen und Verkehrswege,
deren Bestand, Ausbau oder Neubau zu sichern ist, sind in der zeichnerischen Darstellung
generalisiert abgebildet. Je nach der gewählten Signatur sind auch die dargestellten
Trassenführungen als Ziel der Raumordnung zu sichern oder bedürfen noch
einer näheren Konkretisierung. Diese soll zu einer entsprechenden Zielfestlegung
in einem Regionalen Entwicklungsplan, Regionalen Teilgebietsentwicklungsplan oder
Regionalen Flächennutzungsplan führen.
- 3.6.1.7.
Darüber hinaus sind die Darstellungen und Inhalte des
Landesentwicklungsplans zum Thema Verkehr in den Regionalen Raumordnungsplänen
soweit erforderlich durch regional bedeutsame Festlegungen zu ergänzen.
- 3.6.2.
Schienennetz
- 3.6.2.1. Z
Das bestehende Eisenbahnnetz ist sowohl für den Fern-
als auch für den Regional- und Nahverkehr zu erhalten und teilweise auszubauen,
um insbesondere die Erreichbarkeit der Ober- und Mittelzentren und der Fremdenverkehrsgebiete
sowie der Industrie- und Gewerbestandorte und sonstiger verkehrserzeugender Anlagen
im Personenverkehr zu verbessern und den Güterverkehr verstärkt auf der
Schiene abwickeln zu können. Dazu muss das Eisenbahnnetz durch Neu- und Ausbau
sowie Modernisierung und Elektrifizierung an die gegenwärtigen und zukünftigen
Anforderungen angepasst werden. Unbeschadet dessen ist für das gesamte Streckennetz
die Beseitigung der sogenannten Altlasten (wie unterlassene Instandhaltung) erforderlich.
- 3.6.2.2. Z
Grundsätzlich sind im Bereich des Güterverkehrs
nicht nur für die Zentralen Orte, sondern auch für die Standorte mit hohem
Güterverkehrsaufkommen sowie für die landesbedeutsamen Häfen leistungsfähige
Schienenanbindungen zu sichern bzw. vorzusehen.
- 3.6.2.3. Z
Die Verlagerung von Güterverkehrsströmen von der
Straße auf die Schiene soll auch in der Fläche durch geeignete Maßnahmen
gefördert werden. Hierzu gehört neben der Einrichtung von Terminals des
kombinierten Ladungsverkehrs (KLV) in den Güterverkehrszentren auch die Sicherung
und Weiterentwicklung des Systems von Gütertarifpunkten, Umschlags- und Ladestellen.
- 3.6.2.4. Z
Bei der Gestaltung des Schienenpersonenverkehrs soll die
im System des Integralen Taktfahrplanes optimale Reisegeschwindigkeit zur Planungsmaxime
erhoben werden. Dadurch soll auch eine weitgehende Schonung von Natur und Landschaft
erreicht werden.
- 3.6.2.5. Z
Folgende für die Landesentwicklung bedeutsame Neu- und
Ausbaumaßnahmen (einschließlich Elektrifizierung) sollen vorrangig durch-
oder weitergeführt werden:
- 1.
Verkehrsprojekte Deutsche Einheit (VDE)
- a)
Ausbau mit Lückenschluss
und teilweise Neubau der Strecke Uelzen - Salzwedel - Stendal (VDE- Nr. 3)
- b)
Ergänzung der Hochgeschwindigkeitsstrecke Hannover - Stendal - Berlin
(VDE- Nr. 4) durch parallelen Ausbau der Stammstrecke
- c)
Neu- und Ausbau der Strecke Nürnberg - Erfurt - Halle/Leipzig - Lutherstadt
Wittenberg - Berlin (VDE- Nr. 8)
- 2.
Sonstige Maßnahmen
- a)
Ausbau der Strecke
Halle - Aschersleben - Halberstadt - Wernigerode - Vienenburg auch für Neigetechnik
- b)
Ausbau und Lückenschluss (Halberstadt-) Nienhagen - Dedeleben - Jerxheim
- (Braunschweig)
- c)
Ausbau und Lückenschluss (Halberstadt-) Heudeber-Danstedt - Wasserleben
- Vienenburg
- d)
Ausbau der Strecke Quedlinburg - Ballenstedt - Aschersleben - Bernburg
- Köthen - Dessau
- e)
Ausbau der Strecke Halle - Sangerhausen - Nordhausen - Kassel für
Neigetechnik
- f)
Ausbau der Stammstrecke Halle - Weißenfels - Naumburg - Erfurt
- g)
Ausbau der Strecke Magdeburg - Haldensleben - Oebisfelde
- h)
Ausbau der Strecke Wittenberge - Magdeburg - Halle - Leipzig
- i)
Ausbau der Strecke Magdeburg - Halberstadt - Blankenburg/Quedlinburg -
Thale
- j)
Ausbau der Strecke (Magdeburg-) Schönebeck - Güsten - Blankenheim
(-Sangerhausen)
- k)
Ausbau der Strecke Magdeburg - Dessau
- l)
Ausbau der Strecke (Halle-) Bitterfeld - Dessau - Berlin
- m)
Ausbau der Strecke (Halle-) Weißenfels - Zeitz
- n)
Ausbau der Strecke Oebisfelde - Salzwedel - Geestgottberg (-Wittenberge)
- o)
Ausbau der Strecke Salzwedel - (Lüchow)
- p)
Ausbau der Eisenbahnknoten Halle/Leipzig und Magdeburg
- q)
Ausbau der Einrichtungen für den kombinierten Ladungsverkehr (KLV)
im Güterverkehrszentrum Magdeburg und leistungsfähige Verknüpfungen
mit dem Hafen Magdeburg.
- 3.6.2.6.
Für den Schienengüterfernverkehr sind in Sachsen-Anhalt
folgende Relationen vorzuhalten bzw. vorzubereiten:
- a)
Hildesheim -
Vienenburg - Halberstadt - Aschersleben - Berlin / Sandersleben - Halle - Leipzig
- b)
Kassel/Northeim - Nordhausen - Sangerhausen - Halle - Leipzig - Falkenberg
- c)
Erfurt - Sangerhausen - Sandersleben - Güsten - Berliner Ring
- d)
Erfurt/Jena - Weißenfels - Halle/Leipzig
- e)
Erfurt - Sangerhausen - Güsten - Magdeburg - Stendal - Hamburg / Rostock
Seehafen.
- 3.6.2.7. Z
Das Netz der Harzer Schmalspurbahnen ist als Kulturgut und
zur Sicherung einer umweltverträglichen Mobilität und zur Entlastung des
Harzes vom Kraftfahrzeugverkehr zu erhalten, weiterzuentwickeln und in den ÖPNV
des Landes zu integrieren. Hierzu sind gegebenenfalls Streckenergänzungen und
Netzverdichtungen, erforderlichenfalls auch in Normalspur, vorzusehen und umzusetzen.
Diese sind in den Regionalen Entwicklungsplänen darzustellen.
- 3.6.2.8. Z
Auch die nicht besonders dargestellten Schienenstrecken und
Güteranschlussgleise sind im Interesse einer umweltfreundlichen Verkehrsabwicklung
unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Erfordernisse zu erhalten
und nach Möglichkeit weiter zu betreiben. Nähere Festlegungen hierzu sind
in den Regionalen Entwicklungsplänen und gegebenenfalls in Regionalen Teilgebietsentwicklungsplänen
zu treffen.
- G
Eine Entwidmung oder Überbauung nicht betriebener Strecken ist zur
Trassensicherung soweit wie möglich zu vermeiden.
- G
Der Erhalt und Ausbau des Netzes des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV)
erfordert eine langfristige Orientierung. Auch aufgelassene Strecken und noch vorhandene
ehemalige Gleistrassen sind soweit wie möglich zu sichern.
- 3.6.2.9. Z
Bei Neu- und Ausbaumaßnahmen insbesondere in den Verdichtungsräumen
Halle und Magdeburg ist den Entwicklungserfordernissen der S-Bahn-Systeme und des
übrigen Schienenpersonennahverkehrs durch Maßnahmen wie den Bau der S-Bahn-Strecke
Halle - Leipzig sowie durch die Erhöhung der Durchlassfähigkeit und Optimierung
der Takteinbindung ausreichend Rechnung zu tragen.
- 3.6.2.10. Z
Als Grundlage der Verknüpfung von Nah- und Fernverkehr
im Integralen Taktfahrplan ist insbesondere der Erhalt der Fernverkehrsknoten Halle
und Magdeburg zu gewährleisten.
- 3.6.2.11. Z
Für die Einbindung der Oberzentren in das Personenfernverkehrsnetz
(ICE-, IC- und EC-Verbindungen) ist zur Erreichbarkeit von Landeshauptstädten
und Wirtschaftsschwerpunkten unter Berücksichtigung der Neu- und Ausbaumaßnahmen
die Bedienung folgender Streckenrelationen im Taktverkehr vordringlich anzustreben:
- 1.
Köln -
Hannover - Braunschweig - Magdeburg - Potsdam - Berlin
- 2.
Frankfurt/M. - Kassel - Braunschweig - Magdeburg - Potsdam - Berlin
- 3.
Frankfurt/M. - Erfurt - Halle - Lutherstadt Wittenberg - Berlin
- 4.
München - Nürnberg - Erfurt - Halle - Dessau - Postdam - Berlin
- 5.
Hamburg - Uelzen - Salzwedel - Stendal - Magdeburg - Köthen - Halle
- Leipzig - Dresden
- 6.
Rostock/Lübeck - Schwerin - Wittenberge - Stendal - Magdeburg - Köthen
- Halle - Leipzig.
Darüber hinaus ist zur
Erschließung der Altmark, insbesondere der Zentralen Orte Gardelegen und Stendal,
eine entsprechende Nutzung der Streckenrelation Hannover/Braunschweig - Wolfsburg
- Stendal - Berlin erforderlich.
- 3.6.2.12. Z
Im Streckenverlauf von ICE-/IC-Verbindungen liegende
Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums sind als Systemhalte zu nutzen,
wenn dadurch die regionale Erschließung wesentlich verbessert oder Knotenfunktionen
wahrgenommen werden können. Dies gilt insbesondere für die Stadt Stendal
sowie für die Städte Naumburg, Bitterfeld und Lutherstadt Wittenberg.
- 3.6.2.13. Z
Für die regionale und überregionale Verknüpfung
der Ober- und Mittelzentren sowie für die Erschließung von Fremdenverkehrsgebieten
ist unter Berücksichtigung von Neu- und Ausbaumaßnahmen die Bedienung
folgender Streckenrelationen im Taktverkehr auf Interregio-Ebene vordringlich anzustreben:
- 1.
Bremen - Uelzen
- Salzwedel - Stendal - Magdeburg - Schönebeck - Köthen - Halle - Merseburg
- Weißenfels - Zeitz
- 2.
Köln - Hannover - Wolfsburg - Haldensleben - Magdeburg - Köthen
- Halle - Leipzig - Dresden
- 3.
Hannover - Braunschweig - Helmstedt - Magdeburg - Dessau - Bitterfeld -
Leipzig - Zeitz - Gera
- 4.
Bremen - Hannover - Hildesheim - Goslar - Wernigerode - Halberstadt - Aschersleben
- Halle - Leipzig
- 5.
Braunschweig - Wernigerode - Halberstadt - Aschersleben - Bernburg - Köthen
- Dessau - Lutherstadt Wittenberg
- 6.
Thale - Quedlinburg/Blankenburg - Halberstadt - Magdeburg - Burg - Genthin
- Brandenburg - Potsdam - Berlin - Cottbus
- 7.
Kassel - Nordhausen - Sangerhausen - Eisleben - Halle - Bitterfeld - Dessau
- Potsdam - Berlin
- 8.
Frankfurt/M. - Eisenach - Erfurt - Weimar - Naumburg - Weißenfels
- Merseburg - Halle - Köthen - Dessau - Lutherstadt Wittenberg - Berlin
- 9.
Eisenach - Erfurt - Weimar - Naumburg - Weißenfels - Leipzig - Cottbus
- Frankfurt/Oder
- 10.
Würzburg - Erfurt - Sangerhausen - Sandersleben - Güsten - Staßfurt
- Schönebeck - Magdeburg.
- 3.6.2.14. Z
Soweit der Stand der Neu- und Ausbaumaßnahmen
eine den vorstehenden Zielen entsprechende Bedienung noch nicht zulässt, sind
geeignete Zwischenlösungen vorzusehen.
- 3.6.2.15. Z
Der nach dem Gesetz zur Gestaltung des Öffentlichen
Personennahverkehrs im Land Sachsen-Anhalt fortzuschreibende Plan des Schienenpersonennahverkehrs
und die regionalen und überregionalen Schienenverkehrsplanungen sind so aufeinander
abzustimmen, dass ein leistungsfähiges Gesamtsystem für den Schienenpersonenverkehr
gewährleistet ist.
- 3.6.3.
Straßennetz
- 3.6.3.1. Z
Die funktionsgerechte Leistungsfähigkeit des vorhandenen
Straßennetzes ist als infrastrukturelle Voraussetzung für die wirtschaftliche
Entwicklung des Landes und seiner Teilräume und im Interesse der Verkehrssicherheit
durch notwendige Instandsetzungen sowie Ausbau- und Neubaumaßnahmen zu sichern
bzw. wiederherzustellen und entsprechend den unter 3.6.1. aufgeführten allgemeinen
Zielen und Grundsätzen zur Verkehrsentwicklung weiterzuentwickeln.
- 3.6.3.2. Z
Um den europäischen Verkehrsbeziehungen Rechnung zu
tragen und das Zusammenwachsen der alten und neuen Länder zu fördern sowie
zur Verbindung großer Wirtschaftszentren ist der Aus- und Neubau von Autobahnen
und autobahnähnlichen Fernstraßen erforderlich. Die nachfolgend aufgeführten
vordringlichen Maßnahmen sollen gleichzeitig der Bündelung des Straßenverkehrs
und der Entlastung des nachgeordneten Straßennetzes vom Fernverkehr dienen:
- 1.
Verkehrsprojekte Deutsche Einheit (VDE)
- a)
Ausbau der BAB
A 2 Hannover - Magdeburg - Berlin (VDE Nr. 11)
- b)
Ausbau der BAB A 9 Nürnberg - Halle/Leipzig - Berlin (VDE Nr. 12)
- c)
Neubau der BAB A 38 Göttingen - Halle - Leipzig mit BAB A 143 Westumfahrung
Halle (VDE Nr. 13)
- d)
Neubau der BAB A 14 Magdeburg - Halle (VDE Nr. 14)
- 2.
Ergänzende und weiterführende
Maßnahmen
- a)
Fortführung
der BAB A 14 von Dresden-Leipzig-Halle-Magdeburg (A 2) über Stendal-Wittenberge
in Richtung Schwerin zur Erschließung der Altmark und als Verbindung zur Nord-
und Ostsee sowie über vorhandene und neu- oder auszubauende Bundesstraßenverbindungen
in West-Ost-Richtung (B 188, B 71, B 190, B 71n und B 190n) nach Niedersachsen, Brandenburg
und Mecklenburg-Vorpommern
- b)
Fortführung der BAB A 71 von Würzburg-Erfurt-Sangerhausen (A
38) über Hettstedt in Richtung Bernburg (A 14/B 6 n) zur Erschließung
des Mansfelder Landes und zu seiner Anbindung an die Landeshauptstadt Magdeburg sowie
als Teilstück einer großräumigen Verbindung von Süddeutschland
zur Ostsee zur Entlastung der A 9 sowie des Raumes Halle/Leipzig
- c)
Neubau einer leistungsfähigen Nordharzverbindung (B 6n) von der A
7 (Hannover - Kassel) über Goslar zur A 14 bei Bernburg mit Verlängerung
über Köthen zur A 9/B 184 südlich von Dessau mit dem Ziel der Erschließung
des gesamten Nordharzraumes und der Verbindung der am Rande dieses Mittelgebirges
aufgereihten Zentralen Orte höherer Stufe untereinander sowie der Verbindung
der Wirtschafts- und Fremdenverkehrsregion Harz mit West- und Norddeutschland einerseits
und Mittel- und Ostdeutschland andererseits, insbesondere mit den Räumen Hannover/Braunschweig
sowie Halle/Leipzig und Berlin. Im Zuge des Neubaus der B 6n erfolgt die Streckenführung
nördlich der Stadt Quedlinburg. Darüber hinaus ist die B 6n als überregionale
Verkehrsachse nach Osteuropa in Richtung Polen vorzuhalten.
Im Zusammenwirken der unter
Satz 2 Nr. 2 Buchst. b und c genannten Vorhaben mit der A 38 soll zugleich eine verkehrswirksame
Umfahrung des Harzes und damit dessen angestrebte Entlastung vom Durchgangsverkehr
erreicht werden.
- 3.6.3.3. Z
Zur Verbindung von Ober- und Mittelzentren sowie zur Einbindung
von Grundzentren mit Teilfunktion eines Mittelzentrums, von Vorrangstandorten für
Industrie- und Verkehrsanlagen und von Schwerpunktstandorten für Industrie und
Gewerbe sowie zur Erschließung von Fremdenverkehrsgebieten ist entsprechend
den Festlegungen in der zeichnerischen Darstellung ein leistungsfähiges Netz
landesbedeutsamer Hauptverkehrsstraßen für den überregionalen und
regionalen Verkehr zu sichern und auszubauen, das die unter 3.6.3.2. aufgeführten
Maßnahmen ergänzt.
- 3.6.3.4. Z
Der Neu- oder Ausbau folgender wichtiger Bundesstraßenverbindungen
einschließlich zugehöriger Ortsumgehungen ist zur Wirtschaftsförderung
sowie zur Funktionsfähigkeit, zur Erreichbarkeit und zur Entlastung von Zentralen
Orten und sonstigen Siedlungsbereichen vordringlich erforderlich:
| 1. B 1
|
Helmstedt - Magdeburg - Burg - Genthin - Brandenburg
|
|
2. B 6
|
Aschersleben - Halle - Leipzig
|
|
3. B 71
|
Magdeburg - Haldensleben - Salzwedel
|
|
4. B 79
|
Wolfenbüttel - Halberstadt - Quedlinburg (-Nord)
|
|
5. B 81
|
Magdeburg - Halberstadt - Blankenburg (-Nord)
|
|
6. B 87
|
Leipzig - Weißenfels - Naumburg/Bad Kösen - Eckartsberga (-Süd)
|
|
7. B 91/B 2
|
Halle - Merseburg - Zeitz - Gera
|
|
8. B 100/B 2
|
Halle - Bitterfeld - Wittenberg (-Nord)
|
|
9. B 180
|
Egeln - Aschersleben - Hettstedt - Eisleben - Querfurt (mit Anbindung B 250) -
Naumburg - Zeitz - Altenburg
|
|
10. B 181
|
Merseburg - Leipzig
|
|
11. B 183
|
Köthen - Bitterfeld (-Ost)
|
|
12. B 184
|
Magdeburg - Dessau - Bitterfeld - Leipzig
|
|
13. B 185
|
Ballenstedt - Aschersleben - Bernburg - Köthen - Dessau
|
|
14. B 187
|
Dessau/Roßlau - Wittenberg - Jessen - Landesgrenze (B 101)
|
|
15. B 187 a
|
Zerbst - Köthen mit neuer Elbebrücke und Anbindung an die verlängerte
B 6n
|
|
16. B 188
|
Wolfsburg - Stendal - Rathenow (-Berlin)
|
|
17. B 189
|
Magdeburg - Wolmirstedt (-Nord) und Ortsumgehung Stendal
|
|
18. B 71/B 190 (neu)
|
Uelzen - Salzwedel - Osterburg mit Weiterführung über eine neue Elbebrücke
in Richtung Havelberg - Raum Kyritz (B 5) - Wittstock (A 24/A 19)
|
|
19. B 242
|
Ortsumgehungen Mansfeld - Klostermansfeld
|
|
20. B 245
|
Haldensleben - Halberstadt mit Verbindung von Barneberg zur B 82 bei Schöningen
|
|
21. B 245 a
|
Helmstedt - Barneberg
|
|
22. B 246 a
|
B 81/Altenweddingen - Schönebeck mit neuer Elbebrücke - Gommern
|
|
23. B 248
|
Wolfsburg - Salzwedel - Lüchow (-Dannenberg).
|
- 3.6.3.5. Z
Für die flächenhafte räumliche Erschließung
der Teilräume des Landes sind funktionsgerechte Netze von Landes-, Kreis- und
Gemeindestraßen bereitzustellen.
Sie sollen die Verknüpfung
mit den übergeordneten Netzen herstellen, die Siedlungen mit den Grund- und
Mittelzentren und untereinander verbinden und ferner der Anbindung von Naherholungsgebieten,
punktuellen Verkehrserzeugern und Übergangsstellen zum öffentlichen Personenverkehr
dienen.
- 3.6.3.6. Z
In den Regionalen Entwicklungsplänen und Regionalen
Teilgebietsentwicklungsplänen sind neben der Ergänzung von Hauptverkehrsstraßen
regionaler Bedeutung auch weitere erforderliche Ortsumgehungen regionaler Bedeutung
darzustellen.
- 3.6.3.7. Z
Für die räumliche Erschließung und Verbindung
von Siedlungsgebieten beiderseits der Flüsse Elbe und Saale sind in Ergänzung
zu den Brückenbauwerken die vorhandenen Fährverbindungen grundsätzlich
zu erhalten.
- 3.6.4.
Radverkehr und fußläufiger Verkehr
- 3.6.4.1. G
Zur Vermeidung motorisierten Verkehrs sollen die Voraussetzungen
für eine stärkere Nutzung des Fahrrades sowie für den Fußverkehr
verbessert werden. Dies gilt sowohl für eigenständige Wegebeziehungen als
auch für die Verknüpfung mit dem öffentlichen Verkehr (Umweltverbund).
- 3.6.4.2. Z
Für die flächenhafte Erschließung der Teilräume
des Landes sind in Abstimmung zwischen den Kommunen und sonstigen Straßenbaulastträgern
funktionsgerechte, durchgängige Rad-(und Fuß-) wegenetze entsprechend
den Anforderungen an örtliche, zwischen- und überörtliche sowie freizeitorientierte
und touristische Wegeverbindungen vorzusehen. Diese sollen eine sichere und durchgängige
Führung der Nutzerinnen und Nutzer ermöglichen und entsprechend den örtlichen
Gegebenheiten realisiert werden.
- 3.6.4.3. Z
Rad-(und Fuß-)wegeverbindungen sollen insbesondere
auch nichtmotorisierte Verbindungsmöglichkeiten zwischen Wohnsiedlungen und
Standorten der Grundversorgung sowie die Anbindung und gute Erreichbarkeit von Arbeitsplätzen,
Naherholungsgebieten und sonstigen, punktuellen Verkehrserzeugern sowie von Übergangsstellen
zum öffentlichen Personenverkehr gewährleisten.
- 3.6.4.4. Z
Europäische, überregional bedeutsame Radwanderwege
sowie sonstige Radwege regionaler Bedeutung sind in den Regionalen Entwicklungsplänen,
Regionalen Teilgebietsentwicklungsplänen und Regionalen Flächennutzungsplänen
darzustellen.
- 3.6.5.
Wasserstraßen und Binnenhäfen
- 3.6.5.1. Z
Das vorhandene Wasserstraßennetz und die Binnenhäfen
sollen für einen leistungsfähigen und bedarfsgerechten Güterverkehr
erhalten und soweit erforderlich ausgebaut und modernisiert werden, um eine Entlastung
der Straßen und der Schienenwege zu erreichen. Dabei sollen negative Auswirkungen
auf die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild insbesondere
im Gebiet der mittleren Elbe, der unteren Saale und der unteren Havel soweit wie
möglich vermieden und der naturnahe Charakter der Flussläufe einschließlich
ihrer Auenbereiche erhalten werden.
- 3.6.5.2. Z
Vordringlich sind der Ausbau des Mittellandkanals/Elbe-Havel-Kanals
einschließlich des Wasserstraßenkreuzes Magdeburg mit der elbwasserstandsunabhängigen
Anbindung der Magdeburger Häfen (VDE- Nr. 17).
- 3.6.5.3. Z
Zur Sicherung der Schiffbarkeit des Wasserweges ist im Bereich
der unteren Saale als Ausbauvariante ein Schleusenkanal Tornitz ohne Wehr zwischen
Calbe und der Einmündung in die Elbe vorzuhalten.
- 3.6.5.4. Z
Der Ausbau und die Entwicklungsmöglichkeiten der unter
3.4.2.1. als Vorrangstandorte festgelegten öffentlichen Häfen sind besonders
zu unterstützen.
- 3.6.5.5. Z
In den Regionalen Entwicklungsplänen können darüber
hinaus weitere regional bedeutsame hafenstandorte und Umschlagplätze festgelegt
werden, wenn sie nicht im Widerspruch zum Interesse der landesbedeutsamen öffentlichen
Häfen stehen und eine langfristig stärkere Nutzung der Wasserstraßen
zu erwarten ist.
- 3.6.5.6. Z
Bis zu einer endgültigen Entscheidung über die
Vollendung des vor dem zweiten Weltkrieg begonnenen Ausbaus des Saale-Elster-Kanals
soll die Kanaltrasse zwischen der Saale bei Kreypau (Landkreis Merseburg-Querfurt)
und Leipzig von dauerhaft entgegenstehenden Nutzungen freigehalten werden.
- 3.6.6.
Luftverkehr
- 3.6.6.1. Z
Das Land unterstützt den Ausbau des für Sachsen-Anhalt
wichtigen Flughafens Leipzig/Halle zu einem internationalen Flughafen. Ergänzender
Flugverkehr wird über den Verkehrsflughafen Cochstedt abgewickelt.
- Z
Zur Sicherung der Entwicklungsmöglichkeiten und zur Konfliktminimierung
ist für den Flughafen Leipzig/Halle im Regionalen Entwicklungsplan für
den Regierungsbezirk Halle ein Siedlungsbeschränkungsgebiet festgelegt.
- 3.6.6.2. Z
Die Erreichbarkeit des Flughafens Leipzig/Halle auf dem Schienenweg
ist zu optimieren, um den Anteil des Individualverkehrs möglichst gering zu
halten. Hierzu sind auch in den Fernverkehrsrelationen der Bahn zwischen Erfurt/Halle
und Leipzig ausreichende Halte vorzusehen.
- 3.6.6.3. Z
Auf der Grundlage des Ergebnisses des Raumordnungsverfahrens
zur Planung eines internationalen Verkehrsflughafens bei Stendal als internationales
Luftdrehkreuz, insbesondere auch als internationaler Verkehrsflughafen für die
Bundeshauptstadt Berlin und für Nordostdeutschland, sollen dessen Realisierungschancen
und noch offene Fragen kurzfristig geklärt werden, um auch im Hinblick auf Wechselwirkungen
mit anderen Planungen (wie Verkehrsinfrastruktur, Siedlungsentwicklung) möglichst
bald Planungssicherheit für die Entwicklung in der Altmark zu erreichen. Diesbezüglich
erforderlich werdende konkretisierende Festlegungen können gegebenenfalls im
Rahmen der Regionalplanung erfolgen.
- 3.6.6.4. Z
Für Verkehrsflughäfen und regional bedeutsame Landeplätze
sind Siedlungsbeschränkungsgebiete festzulegen, soweit die hierfür maßgebenden
Lärmwerte sich auch außerhalb der jeweiligen Flughafen- und Landeplatzfläche
erheblich auswirken können.
- 3.6.6.5. Z
Siedlungsbeschränkungsgebiete für Landeplätze
sind übergangsweise auf der Grundlage der vom Länderausschuss für
Immissionsschutz am 14. Mai 1997 beschlossenen Leitlinie zur Ermittlung und Beurteilung
der Fluglärmimmissionen in der Umgebung von Landeplätzen durch die Immissionsschutzbehörden
der Länder (Landeplatz-Fluglärmleitlinie) zu ermitteln (unveröffentlicht).
Sie sollen mindestens die Gebiete mit einem prognostizierten äquivalenten Dauerschallpegel
größer 60 dB (A) umfassen.
- 3.6.6.6. Z
In Siedlungsbeschränkungsgebieten im Umfeld von Verkehrsflughäfen
und Landeplätzen sind neue Baugebiete für Wohnnutzungen und schutzbedürftige
Einrichtungen im Sinne des
§ 5
Abs. 1
des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282), zuletzt geändert durch § 4 Abs.
1 Nr. 9 des Gesetzes vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106), nicht vorzusehen.
- 3.6.6.7. Z
Bis zur Festlegung der Siedlungsbeschränkungsgebiete
in Regionalen Entwicklungsplänen oder Regionalen Teilgebietsentwicklungsplänen
sind entsprechende, von der zuständigen Landesbehörde ermittelte Fluglärmbereiche
Grundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit neuer Baugebiete.
- 3.6.7.
Öffentlicher Personennahverkehr
- 3.6.7.1. G
Zur Gewährleistung einer ausreichenden Mobilität
für alle Einwohnerinnen und Einwohner des Landes soll in allen Teilräumen
ein angemessenes Angebot im ÖPNV sichergestellt werden.
- 3.6.7.2. G
Der ÖPNV bezweckt unter anderem
- 1.
die Herstellung
und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen, insbesondere die Erfüllung der
Mobilitätsbedürfnisse der Allgemeinheit im Land Sachsen-Anhalt,
- 2.
die Verbesserung der Umweltqualität und damit der Lebensbedingungen
für die Menschen, insbesondere durch Minderung von Abgas- und Lärmemissionen,
- 3.
die Förderung der Funktionsfähigkeit der Regionen, Städte
und Gemeinden und
- 4.
die Erhöhung der Verkehrssicherheit.
- 3.6.7.3. Z
Soweit das zu erwartende Fahrgastaufkommen es rechtfertigt,
sind der öffentliche Straßenpersonenverkehr (Bus und Straßenbahn,
ÖSPV) und der Schienenpersonennahverkehr (SPNV) vorrangig zu erhalten, schrittweise
barrierefrei zu gestalten und zu einer leistungsfähigen Alternative zur Nutzung
individueller Kraftfahrzeuge auszubauen.
- 3.6.7.4. Z
Beim Busverkehr sind auch Beschleunigungsprogramme in den
Orten (wie durch Bevorrechtigung an Lichtsignalanlagen, Anlage von Busspuren) und
die Modernisierung des Fahrzeugparks (wie Niederflurtechnik) erforderlich. In kleineren
Städten ist der Aufbau innovativer Stadtbussysteme zu prüfen.
- 3.6.7.5. Z
Bedeutende Arbeitsplatzstandorte, allgemeinbildende und berufsbildende
Schulen, große Einzelhandelseinrichtungen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen,
touristische Ziele und anderes sollen durch einen leistungsfähigen ÖPNV
angebunden und erreichbar sein.
- 3.6.7.6. Z
An den Schnittstellen zwischen dem ÖPNV einerseits und
dem Fuß- und Radwegeverkehr andererseits sollen die Bedingungen für die
Kombination dieser Verkehrsmittel erheblich verbessert werden. Ebenso dringlich soll
die optimale Verknüpfung der öffentlichen Verkehrsmittel (Schienenpersonenfern-
und -nahverkehr, Bus- und Straßenbahnverkehr) untereinander hergestellt werden,
um den größtmöglichen Wirkungsgrad zu erzielen.
- 3.6.7.7. Z
Zur Attraktivitätssteigerung des ÖPNV sind Schienenstrecken,
Bahnhöfe und Fahrzeugparks zu modernisieren und neue, der Erreichbarkeit der
Siedlungen besser gerecht werdende Haltepunkte einzurichten. Für die Haltepunkte
und Verkehrsmittel sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, die die Sicherheit
der Reisenden gewährleisten. Insgesamt ist eine Erhöhung der Reisegeschwindigkeit
im ÖPNV anzustreben.
- 3.6.7.8. G
Der Schutz von Mensch, Umwelt und Kulturlandschaft erfordert
eine nachhaltige Reduzierung des Anteils des motorisierten Individualverkehrs. Dieses
soll durch eine kombinierte Förderung der Verkehrsmittel Bahn, Straßenbahn,
Bus, Fahrrad und Zufußgehen unterstützt werden.
- 4.
Einzelfachliche Grundsätze
- 4.1.
Natur- und Landschaftsschutz
- 4.1.1.
Eine nachhaltige ökonomisch leistungsfähige und
die natürlichen Lebensgrundlagen sichernde Entwicklung des Landes erfordert
die Abwägung mit Belangen des Umwelt- und Naturschutzes. Zur Erhaltung der Funktions-
und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie der Regenerationsfähigkeit
der Naturgüter ist die Inanspruchnahme des Freiraumes durch Siedlungen, Einrichtungen
und Trassen der Infrastruktur und andere Eingriffe in Natur und Landschaft auf das
notwendige Maß zu beschränken. Für neue Siedlungsflächen sind
Freiflächen an bereits bebaute Flächen anzuschließen und sollen nur
dann in Anspruch genommen werden, wenn andere Möglichkeiten ausgeschöpft
sind.
- 4.1.2.
Die Siedlungsräume sollen durch regionale und lokale
Grünzüge gegliedert werden, die zugleich der Sicherung der ökologischen
Ausgleichsfunktionen dienen sollen. Zur Vermeidung übermäßiger bandförmiger
Siedlungsentwicklungen und Isolation von natürlichen Lebensräumen sind
Grünzäsuren festzulegen.
- 4.1.3.
Für den Naturhaushalt, die Tier- und Pflanzenwelt oder
das Landschaftsbild wertvolle Gebiete und Landschaftsteile sind im besonderen Maße
zu schützen, zu pflegen oder zu entwickeln und im Rahmen eines länderübergreifenden
ökologischen Verbundsystemes zu vernetzen.
- 4.1.4.
Bei der Planung von wesentlichen raumbeanspruchenden Vorhaben
im Außenbereich von Gemeinden - insbesondere von Verkehrswegen, größeren
Siedlungsgebieten, gewerblichen und bergbaulichen Anlagen - sind
- 1.
die großen
unzerschnittenen und noch unbeeinträchtigten Flächen möglichst zu
erhalten,
- 2.
die naturnahen Bereiche auszusparen und
- 3.
die Flächenansprüche und die über die beanspruchte Fläche
hinausgehenden Auswirkungen der Nutzung zu minimieren.
- 4.1.5.
Bei allen Vorhaben und Maßnahmen ist dem Schutz von
Natur und Landschaft Rechnung zu tragen.
- 4.1.6.
Geschädigte und an naturnaher Substanz verarmte Gebiete
und ausgeräumte Landschaften sind so zu gestalten und zu entwickeln, dass ihr
Naturhaushalt wieder funktions- und regenerationsfähig wird.
- 4.2.
Bodenschutz
- 4.2.1.
Der Boden ist als Lebensgrundlage und Lebensraum für
Menschen, Tiere und Pflanzen als Teil des Naturhaushaltes und als prägendes
Element von Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln.
- 4.2.2.
Stoffliche Belastungen durch Eintrag von festen, flüssigen
und gasförmigen Schadstoffen sind zu verhindern oder zu vermindern. Schädliche
Bodenveränderungen sind zu beseitigen.
- 4.2.3.
Geschädigte Böden, insbesondere durch Versiegelung,
Verunreinigung, Erosion, großräumige Abgrabungen sowie Altlasten, sollen
saniert werden mit dem Ziel, dass sie nutzungsbezogene oder natürliche Funktionen
wahrnehmen können.
- 4.2.4.
Schäden an der Struktur des Bodens durch Verdichtung,
Erosion, Auswaschung und Schadstoffanreicherung sind bei Planungen und Maßnahmen
so gering wie möglich zu halten.
- 4.3.
Gewässerschutz
- 4.3.1.
Für Fließgewässer wird grundsätzlich
die Gewässergüteklasse II angestrebt. Fließgewässer, die noch
Güteklasse I, I bis II und II haben, sind grundsätzlich in ihrer Beschaffenheit
zu erhalten.
Ziel des Gewässerschutzes
ist es, die Gewässer als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere
und Pflanzen sowie als wesentlichen Landschaftsbestandteil nachhaltig zu schützen
und in Übereinstimmung damit den Wasserbedarf für die Bevölkerung,
Industrie und Landwirtschaft nach Menge und Beschaffenheit zu sichern.
Deshalb dürfen Gewässer
nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden, insbesondere soll die Belastung
mit Schadstoffen vermindert, ihre Selbstreinigungskraft gesichert und erhalten sowie
ihre Überbeanspruchung durch Wasserentnahme vermieden werden.
- 4.3.2.
Gewässerschutz muss an den Belastungsquellen ansetzen.
Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen haben Vorrang vor
der Sanierung.
- 4.3.3.
Die Einleitung von gereinigtem Abwasser in die Fließgewässer
wird nur so erlaubt, dass keine nachhaltigen Verschlechterungen der Güteklassen
eintreten.
- 4.3.4.
Grundwasser ist unabhängig von der Benutzung flächendeckend
vor Belastungen zu schützen.
In das Grundwasser dürfen
Einleitungen von Stoffen nur erlaubt werden, wenn eine Verschlechterung der Beschaffenheit
nicht zu besorgen ist. Flächenhafte Belastungen des Grundwassers sind durch
ordnungsgemäße Landbewirtschaftung und durch Vermeidung anderer Emissionen
zu verringern. Die vorhandenen grundwassergefährdenden Altlasten sind nach der
Erkundung und Bewertung zu sichern und möglichst zu sanieren. Die gegebenen
natürlichen Bedingungen für die Grundwasserneubildung dürfen nicht
verschlechtert werden.
- 4.3.5.
Die Unterhaltung der Gewässer umfasst die Erhaltung
eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss. Dabei ist
die Bedeutung der Gewässer für das Bild und den Erholungswert der Landschaft
sowie als Bestandteil der natürlichen Umwelt und insbesondere als Lebensstätte
für Pflanzen und Tiere zu berücksichtigen.
- 4.3.6.
Die noch vorhandenen naturnah ausgeprägten oberirdischen
Gewässer sind zu erhalten. Freiräume für eine natürliche Laufentwicklung
der Fließgewässer sind zu belassen oder nach Möglichkeit wieder zu
schaffen und in das ökologische Verbundsystem einzubeziehen.
- 4.3.7.
Fließgewässer sind nicht zu verbauen, sondern
mit ihren Ufern und Auen zu erhalten. Innerhalb besiedelter Gebiete sind sie durch
die Stadt- und Dorfentwicklung sinnvoll als Gestaltungselemente mit notwendigen Freiräumen
für den Hochwasserabfluss einzubinden. Die Gewässerschonstreifen sind zu
erhalten und zu gestalten.
- 4.3.8.
Für den Hochwasserschutz sind alle Möglichkeiten
zur Förderung des natürlichen Wasserrückhaltes durch Deichrückverlegung
zur Wiedergewinnung von Überschwemmungsgebieten, durch Entsiegelung, Versickerung,
Renaturierung und standortgerechte Land- und Forstbewirtschaftung zu nutzen. Vorhandene
natürliche Überschwemmungsgebiete sind für den Hochwasserabfluss und
als Retentionsgebiete freizuhalten.
In den Hochwasserentstehungsgebieten,
die durch starke Abflusskonzentrationen oder durch Starkniederschläge gekennzeichnet
sind, müssen vorrangig alle Maßnahmen vermieden werden, durch die Hochwasserabflüsse
erhöht und beschleunigt sowie das Gefährdungspotential vergrößert
werden (Flächenversiegelung, Bebauung der Flusstäler und anderes).
- 4.4.
Lärmschutz
- 4.4.1.
Die Bevölkerung ist vor schädigenden Einflüssen
durch Lärm zu schützen. Einem weiteren Anwachsen der Lärmbelästigungen
ist entgegenzuwirken, bestehende Lärmbelastungen sind zu vermindern.
An allen Flugplätzen
sind Siedlungsbeschränkungsgebiete festzusetzen.
Die Fluglärmbereiche
mit entsprechenden Baubeschränkungen sind als Siedlungsbeschränkungsgebiete
in den Regionalen Entwicklungsplänen auszuweisen (vergleiche 3.6.6.4. bis 3.6.6.7.).
- 4.4.2.
Treten schädliche Umweltwirkungen durch Geräusche
auf oder sind diese zu erwarten, haben die Gemeinden für Wohngebiete und andere
schutzwürdige Gebiete Lärmminderungspläne aufzustellen und mit den
betroffenen Planungsträgern abzustimmen. Die Lärmminderungspläne sollen
Angaben enthalten über
- 1.
die festgestellten
und zu erwartenden Lärmbelastungen und ihre Quellen,
- 2.
die vorzusehenden Maßnahmen, deren Planungsträger, Zeithorizont
und Finanzierung.
Ziel ist die Verringerung
der Geräuschbelastung oder die Verhinderung ihres weiteren Anstiegs.
- 4.4.3.
Verkehrswege und andere lärmerzeugende Anlagen sind
soweit wie möglich so zu planen, dass von ihnen keine unzumutbaren Lärmbelastungen,
insbesondere auf Wohnbereiche, Bereiche mit besonders sensibler Nutzung (z. B. Kindertagesstätten,
Krankenhäuser) und Bereiche mit besonderer Erholungsfunktion, ausgehen. Dabei
hat aktiver Schallschutz Vorrang vor passivem Schallschutz.
- 4.4.4.
In Bereichen, in denen die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse
durch lärmmindernde Maßnahmen nicht erreicht werden können, ist der
Wohnungsneubau zu vermeiden.
- 4.5.
Luftreinhaltung
- 4.5.1.
Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser sowie Kultur- und
sonstige Sachgüter und die Atmosphäre sind vor schädlichen Luftverunreinigungen
zu schützen. Dem Entstehen von Luftverunreinigungen soll entgegengewirkt sowie
vorhandene Luftverunreinigungen abgebaut werden.
- 4.5.2.
Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, landwirtschaftliche
Gebäude- und Freiflächen, Verkehrsflächen sowie Sport- und Erholungsflächen
sollen einander so zugeordnet werden, dass sowohl die Entstehung als auch die Auswirkungen
von Emissionen möglichst gering gehalten werden.
- 4.5.3.
Belästigungen für die Bevölkerung durch Luftverunreinigungen
sollen auch durch die räumliche Ordnung der Siedlungsstruktur vermieden werden.
Frischluftschneisen sind zu erhalten und zu entwickeln. Regional bedeutsame Frischluftschneisen
sind in den Regionalen Entwicklungsplänen auszuweisen.
- 4.5.4.
Zur Erreichung übergeordneter Ziele wie Gesundheitsschutz,
Naturschutz, Tourismus und Erholung soll die flächenbezogene Privilegierung
von lärm- und abgasarmen Kraftfahrzeugen angestrebt werden.
- 4.5.5.
In Gebieten Sachsen-Anhalts, in denen aufgrund der hohen
Immissionsbelastung Luftreinhaltepläne erstellt wurden, sind diese bei der Aufstellung
Regionaler Entwicklungspläne zu berücksichtigen.
- 4.6.
Klimaschutz
Nachteiligen Veränderungen
des globalen Klimas muss entgegengewirkt werden. Die Verunreinigung der Luft soll
vor allem in den Verdichtungsräumen verringert werden. Damit die Reduktionsziele
der Bundesregierung erreicht werden können, sollen die Emissionen von Treibhausgasen
reduziert werden. Die raumbedeutsamen Maßnahmen sollen sich an dieser Zielstellung
orientieren.
- 4.7.
Wirtschaft
- 4.7.1.
Die weitere wirtschaftliche Entwicklung ist darauf auszurichten,
die bestehenden Beschäftigungs- und Strukturprobleme zu überwinden. Der
wirtschaftliche Strukturwandel zu einer selbsttragenden, breit gefächerten Branchenstruktur
ist weiter zu unterstützen. Dabei sollen auch über ökologische Innovationen
neue Beschäftigungsfelder eröffnet werden.
Die Wirtschaftskraft des Landes
soll im Rahmen einer nachhaltigen Gesamtentwicklung verbessert werden.
Dazu bedarf es
- 1.
eines Ausbaus
der Infrastruktur,
- 2.
einer zielgerichteten Entwicklung der Innovationspotentiale des Landes
durch Schaffung regionaler Forschungs- und Technologieinfrastruktur innerhalb und
außerhalb der Hochschulen,
- 3.
der gezielten Förderung von industriellen Ansiedlungen,
- 4.
der Entwicklung produktionsorientierter Dienstleistungen,
- 5.
der Erschließung der Potentiale der Umwelt(schutz)industrien mit
dem Ziel der Entwicklung von produktionsintegriertem Umweltschutz,
- 6.
der Sanierung alter Industriestandorte einschließlich der Beseitigung
von vorhandenen Altlasten sowie einer am Bedarf orientierten Revitalisierung der
Standorte durch Neuansiedlung,
- 7.
regionaler Strukturmaßnahmen, die an den regionalen Leitbildern ausgerichtet
sind.
- 4.7.2.
Die gewerbliche Wirtschaft ist in ihrer regionalen und sektoralen
Struktur so zu fördern, dass die Wirtschaftskraft des Landes durch Erhöhung
der Produktivität und durch Erweiterung zukunftsorientierter Bereiche der Wirtschaft
unter besonderer Berücksichtigung kleiner und mittlerer gewerblicher Betriebe
entwickelt wird und dass die Erwerbsgrundlagen und die Versorgung der Bevölkerung
gesichert werden.
- 4.7.3.
In den einzelnen Teilräumen des Landes soll eine ausgewogene
und an den regionalen Besonderheiten ausgerichtete Branchenstruktur im produzierenden
Gewerbe und in den Dienstleistungsbereichen angestrebt werden.
- 4.7.4.
Die Wirtschaftskraft des Landes Sachsen-Anhalt soll durch
den Aufbau einer möglichst ausgeglichenen Wirtschaftsstruktur im Rahmen einer
nachhaltigen Gesamtentwicklung gestärkt werden.
- 4.7.5.
Die Schaffung attraktiver Standortbedingungen soll dazu
führen, dass Arbeitsplätze sowie Aus- und Weiterbildungsplätze durch
die Ansiedlung neuer und Umstrukturierung bzw. Erweiterung bestehender Gewerbebetriebe
gesichert und geschaffen werden.
Insbesondere in den Zentralen
Orten soll die Infrastruktur so ausgebaut werden, dass diese Schwerpunkte für
die wirtschaftliche Entwicklung bilden.
- 4.7.6.
Alle Maßnahmen der Regionalen Strukturpolitik sind
in besonderem Maße im regionalen Konsens zu bestimmen und sollen die endogenen
Potentiale berücksichtigen (Regionale Entwicklungskonzeptionen). Die staatliche
Förderpolitik ist daran auszurichten.
- 4.7.7.
Die Innovationsaktivität soll sich auf eine noch effektivere
Ressourcennutzung (Effizienzrevolution), das sind höhere Wirkungsgrade und die
Kreislaufwirtschaft, sowie auf Produktinnovationen, insbesondere die Substitution
von Produkten durch Dienstleistungen, ausrichten.
- 4.8.
Landwirtschaft
- 4.8.1.
Die Landwirtschaft soll in allen Landesteilen als raumbedeutsamer
und die Kulturlandschaft prägender Wirtschaftszweig erhalten und weiterentwickelt
werden. Dabei soll eine flächengebundene, vielfältig strukturierte Landwirtschaft,
die wirtschaftlich effektiv und umweltschonend produziert und eine artgerechte Nutztierhaltung
betreibt, in besonderem Maße gefördert werden.
- 4.8.2.
Neben der einzelbetrieblichen Förderung sollen im Rahmen
der Strukturförderung durch entsprechende Programme, z. B. Dorferneuerung, die
vielfältigen Funktionen der Gemeinden nachhaltig stabilisiert und ihre umweltgerechte,
wirtschaftliche, infrastrukturelle, soziale und kulturelle Entwicklung gefördert
werden.
- 4.8.3.
Für die Landwirtschaft geeignete Böden sind in ausreichendem Umfang zu
erhalten. Eine Inanspruchnahme für andere Nutzungen soll unter Beachtung agrarischer
und ökologischer Belange nur dann erfolgen, wenn die Verwirklichung solcher
Nutzungen zur Verbesserung der Raumstruktur beiträgt und für dieses Vorhaben
aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung nicht auf andere Flächen ausgewichen
werden kann.
- 4.8.4.
Die Leistungsfähigkeit der Landwirtschaft soll gefördert
werden durch:
- 1.
Verbesserung
der Wirtschaftlichkeit und der Wettbewerbsfähigkeit,
- 2.
Verbesserung der Lebensverhältnisse für die Bevölkerung
in den ländlichen Räumen,
- 3.
Sicherung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen im Agrar- und Ernährungsbereich,
- 4.
die Nutzung der agrarwissenschaftlichen Potentiale Sachsen-Anhalts.
- 4.8.5.
In Gebieten, in denen die Landwirtschaft besondere Funktionen
für den Naturhaushalt, die Landschaftspflege, die Erholung sowie die Gestaltung
und Erhaltung des ländlichen Raumes hat, sind diese landwirtschaftlichen Funktionen
bei allen raumbedeutsamen und raumbeanspruchenden Planungen und Maßnahmen zu
berücksichtigen.
- 4.8.6.
Bei der Weiterentwicklung der Landwirtschaft soll darauf
hingewirkt werden, dass im Rahmen einer umweltgerechten Bewirtschaftung
- 1.
die Landwirtschaft
die Erzeugung qualitativ hochwertiger pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse sowie
nachwachsender Rohstoffe zu gewährleisten hat,
- 2.
regionale Verarbeitungs- und Vermarktungskapazitäten gestärkt
werden,
- 3.
eine Verbesserung der Lebensverhältnisse im ländlichen Raum durch
die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage für die Erwerbstätigen erreicht
wird,
- 4.
eine vielfältig strukturierte Kulturlandschaft erhalten, gepflegt
und gestaltet werden kann.
- 4.8.7.
Die ländliche Bodenordnung und Flurbereinigung soll
neben agrar-, siedlungs- und infrastrukturellen Erfordernissen unter anderem auch
dem Umwelt- und Naturschutz und der Landschaftspflege sowie der angestrebten Landschaftsentwicklung
Rechnung tragen.
- 4.9.
Forstwirtschaft
- 4.9.1.
Der Wald ist wegen seiner wichtigen ökologischen und
wirtschaftlichen Funktionen sowie seiner wichtigen Funktionen für das Klima
zu erhalten. Seine Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen sind durch nachhaltige
Forstwirtschaft zu sichern und weiter zu entwickeln.
- 4.9.2.
Auf die Erhaltung und Förderung der natürlichen
Arten- und Formenvielfalt und eine Vermehrung stabiler, standortgerechter und naturnaher
Waldbestände soll hingewirkt werden. Waldränder sollen von Bebauung grundsätzlich
freigehalten werden.
- 4.9.3.
Der Verlust von Waldfläche soll grundsätzlich
durch eine entsprechende Wiederbewaldung an anderer Stelle ausgeglichen werden.
- 4.9.4.
Der Eintrag von Luftverunreinigungen sowie Schäden
durch Grundwasserabsenkung und weitere menschlich bedingte Ursachen sollen durch
Ursachenbekämpfung vermindert oder in ihrer Wirkung nach Möglichkeit durch
forstliche - insbesondere waldbauliche - Maßnahmen gemildert werden.
- 4.9.5.
Zur Anhebung des Bewaldungspotentials im Interesse ausgewogener
Anteile von Wald, offenem Gelände und Bebauung in einer harmonischen Kulturlandschaft
sollen in den Teilräumen Gebiete für Erstaufforstungen festgelegt werden.
Für die Ausweisung dieser Gebiete sind Bergbaufolgelandschaften, durch Industrieemissionen
beeinflusste Standorte und landwirtschaftlich nicht nutzbare Böden besonders
zu berücksichtigen.
- 4.9.6.
Wald ist durch Verkehrs- und Versorgungstrassen so wenig
wie möglich zu zerschneiden. Die Eingriffe sind auf das unbedingt erforderliche
Maß einzuschränken und durch Ersatzaufforstungen auszugleichen. Bei Eingriffen
in den Bestand der Waldflächen muss der Bedarf begründet nachgewiesen werden.
- 4.9.7.
Projekte zum Anbau und zur Nutzung von Holz als nachwachsendem
Rohstoff und Energieträger sollen angemessen gefördert werden, soweit Anbau
und Nutzung ökologisch unbedenklich sind und wirtschaftlich betrieben werden
können.
- 4.9.8.
Stadtnahe Wälder sind wegen ihrer besonderen Aufgaben
für Erholung, Luftreinhaltung, Klimaverbesserung und Trinkwasserschutz oder
zur Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes von besonderer Bedeutung und daher
vor Flächeneingriffen möglichst zu bewahren.
- 4.10.
Energie
- 4.10.1.
Im Rahmen der Landesenergiepolitik gilt es, die Energiesparpotentiale
auszunutzen sowie für die Energieversorgung alle verantwortbaren Energiequellen
zu nutzen. Es sind insbesondere alle Möglichkeiten für den Einsatz erneuerbarer
Energien auszuschöpfen und Emissionen bei der Energieumwandlung zu senken sowie
die Energieeffizienz zu verbessern. Aufgrund der unverantwortbaren Risiken sollen
in Sachsen-Anhalt keine Atomkraftwerke errichtet und betrieben werden.
Für die gesamtwirtschaftliche
Entwicklung wird die einheimische Braunkohle im Rahmen des Energieträgermix
auch weiterhin Berücksichtigung finden.
- 4.10.2.
Für eine angemessene Nutzung der Windenergie sollen
geeignete Gebiete für die Errichtung raumbedeutsamer Windkraftanlagen raumordnerisch
gesichert werden. Dabei ist eine Konzentration in kleineren "Windparks"
einer Vielzahl von Einzelstandorten vorzuziehen. Konflikte mit den Belangen des Natur-
und Landschaftsschutzes sowie mit anderen Raumnutzungen sollen vermieden werden.
Bei der Abwägung sind das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion der Landschaft
besonders zu berücksichtigen.
- 4.10.3.
Der Einsatz von Erdgas als Energieträger ist von wachsender
Bedeutung.
Um eine flächendeckende,
bedarfsgerechte und sichere Versorgung mit dem umweltfreundlichen Primärenergieträger
Erdgas zu gewährleisten, ist der Betrieb von Untergrundgasspeichern erforderlich.
Hierzu dienen Untergrundspeicher in leergeförderten Erdgaslagerstätten,
Kavernen im Salzgestein und auflässigen Bergwerken.
Regional bedeutsame Gebiete
zur unterirdischen behälterlosen Speicherung sind in den Regionalen Entwicklungsplänen
festzulegen.
- 4.10.4.
Energieeinsparungspotentiale sowie alle Möglichkeiten
der rationellen Energieumwandlung, insbesondere der Wärme-Kraft-Kopplung, sind
bei allen Planungen zu berücksichtigen.
Die bestehenden Fernwärmenetze
sind zu erhalten und auszubauen. Für neue Gewerbe- und Siedlungsgebiete sind
energiewirtschaftliche Gemeinschaftslösungen anzustreben.
- 4.10.5.
Die Nutzung regenerativer und CO2
-neutraler Energieträger und Energieumwandlungstechnologien wie Solarthermie,
Photovoltaik, Wasserkraft, Windenergie, Biomasse und Geothermie soll gefördert
werden.
- 4.11.
Wasserversorgung
- 4.11.1.
Die Wasserversorgung ist so zu entwickeln, dass der gegenwärtige
und zukünftige Bedarf an Trinkwasser in der geforderten Qualität und an
Betriebswasser in allen Landesteilen sichergestellt wird.
- 4.11.2.
Dazu sind insbesondere folgende Maßnahmen umzusetzen:
- 1.
Der nachhaltige
Schutz der zur Trinkwassergewinnung genutzten Gewässer muss durch die Festsetzung
von Wasserschutzgebieten gesichert werden.
- 2.
Vorhandene Wasseraufbereitungsanlagen müssen soweit erforderlich zur
Sicherung einer der Trinkwasserversorgung entsprechenden Wassergüte nachgerüstet
werden.
- 3.
Die Wasserressourcen sind durch rationelle Wassernutzung zur Gewährleistung
eines intakten Wasser- und Naturhaushaltes für nachfolgende Generationen zu
schonen.
- 4.11.3.
Auf eine sparsame Verwendung von Wasser ist hinzuwirken.
Industrie und Gewerbe sollen ihren Wasserbedarf durch Kreislaufwasserführung
mindern und verstärkt Oberflächen- und Regenwasser nutzen.
- 4.12.
Abwasserbeseitigung
- 4.12.1.
Für Abwasserbeseitigung sind kostengünstige Lösungen
anzustreben. Besonders im ländlichen Bereich kommen für die Abwasserbeseitigung
auch dezentrale und ortsnahe Abwasserbehandlungsanlagen in Betracht, sofern diese
ökologisch und ökonomisch sinnvoll sind.
- 4.12.2.
Für bestehende Einleitungen sind, sofern sie den Anforderungen
noch nicht entsprechen, nach von der Wasserbehörde zu bestimmenden Fristen die
Anforderungen zu erfüllen.
- 4.12.3.
Muss Niederschlagswasser beseitigt werden, so soll es bei
Vorliegen der hydrogeologischen Voraussetzungen und - sofern ein Behandlungserfordernis
nicht besteht - örtlich versickert werden. Dort, wo nicht anders möglich,
muss es über Gräben oder Rohrleitungen den Gewässern zugeführt
werden. Dabei muss eine Abflussverschärfung weitestgehend vermieden werden.
- 4.12.4.
Bei Ansiedlung oder Erweiterung von Industrie und Gewerbe
sind die Erfordernisse des Gewässerschutzes zu erfüllen. Gefährliche
Inhaltsstoffe sind im Abwasser zu vermeiden, und soweit dies nicht möglich ist,
am Anfallort und vor der Vermischung mit anderem Abwasser nach dem Stand der Technik
zu verringern.
- 4.13.
Lagerstätten
- 4.13.1.
Rohstoffgewinnung muss sich im Rahmen einer räumlich
geordneten Gesamtentwicklung des Landes vollziehen; die Versorgung des Marktes ist
langfristig zu sichern. Auf eine sparsame Gewinnung und Verwendung von Rohstoffen
ist hinzuwirken.
Aufgeschlossene Lagerstätten
sollen möglichst vollständig ausgebeutet werden, um die Flächeninanspruchnahme
durch Rohstoffgewinnung zu minimieren.
- 4.13.2.
Die umweltrelevanten Auswirkungen räumlich zusammenhängender
Rohstoffgewinnungsvorhaben sollen auch im Zusammenhang beurteilt werden.
- 4.13.3.
Auf den Bestand der einheimischen Braunkohle als regionales
und sektorales Strukturpotential ist im Rahmen der Energiepolitik hinzuwirken.
- 4.13.4.
Die im Rahmen des Braunkohleabbaus im Deckgebirge der Braunkohle
anfallenden Rohstoffe und Bodenschätze - insbesondere Kiese, Sande, Tone und
Grundwasser - sollen wirtschaftlich verwendet werden, um entsprechende Vorkommen
an anderer Stelle möglichst zu schonen.
- 4.13.5.
Die dem Abbau oberflächennaher Rohstoffe nachfolgenden
Nutzungen sollen der regionalen Gesamtentwicklung dienen; es ist darauf hinzuwirken,
dass der Abbau von Rohstoffen möglichst mit sukzessiven Rekultivierungsarbeiten
einhergeht. Die Entwicklungsbedürfnisse der betroffenen Gemeinden sind dabei
angemessen zu berücksichtigen.
- 4.14.
Telekommunikation
- 4.14.1.
Die Telekommunikation soll den ständig steigenden Anforderungen
der Wirtschaft und der Bevölkerung Rechnung tragen. Dazu soll in allen Landesteilen
eine moderne Telekommunikationsinfrastruktur aufgebaut werden.
- 4.14.2.
Als Übertragungsweg für Telekommunikationsdienste
sind sowohl das Kabelnetz als auch die mobilen Funkdienste in allen Teilen des Landes
zu sichern und auszubauen.
- 4.14.3.
Richtfunkverbindungen und -sendemasten sind so zu planen,
dass die Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische
Felder geschützt wird und dass Beeinträchtigungen für Siedlungsbereiche
und das Landschaftsbild vermieden werden. Bestehende und geplante Richtfunkstrecken
sind von störender Bebauung freizuhalten.
- 4.15.
Abfallwirtschaft
- 4.15.1.
Der Abfallvermeidung und -verwertung ist gegenüber
der Beseitigung der Vorrang einzuräumen.
- 4.15.2.
Abfälle, die nicht vermieden oder verwertet werden
können, sind gemeinwohlverträglich zu beseitigen.
- 4.15.3.
In allen Teilen des Landes ist nach Art und Menge des anfallenden
Abfalls ausreichende Standortvorsorge für Abfallentsorgungsanlagen zu treffen.
Die Standorte sind in den Regionalen Entwicklungsplänen auszuweisen.
- 4.16.
Bildung und Wissenschaft
- 4.16.1.
Es sollen die Rahmenbedingungen für ein vielfältiges
und hochwertiges Angebot sowie eine langfristige Entwicklung von Bildung und Wissenschaft
geschaffen werden, um nachhaltig das Innovationspotential für die gesellschaftliche
Entwicklung zu sichern.
- 4.16.2.
In allen Landesteilen soll nach Maßgabe der Rechtsgrundlagen
zur Schulentwicklungsplanung ein ausgewogenes Angebot allgemeiner und beruflicher
Bildung, Weiter- und Fortbildung erhalten bzw. geschaffen werden. Es ist ein der
Gesamtentwicklung des Landes angemessenes Netz akademischer Bildungs- und Forschungseinrichtungen
zu erhalten und weiter zu entwickeln.
- 4.16.3.
Im Lande verwurzelte bewahrenswerte Traditionen in Bildung
und Wissenschaft sollen im Rahmen der Möglichkeiten des Landes und der Kommunen
erhalten, gepflegt und zukunftsorientiert weiterentwickelt werden.
- 4.17.
Kultur
- 4.17.1.
Die Rahmenbedingungen zur Entwicklung von kulturellen Angeboten
sind traditionsbewusst und zukunftsoffen zu gestalten. Es gilt dabei, das reiche
Kulturerbe zu pflegen, vielfältige und qualitativ hochwertige Kulturangebote
zu fördern und auch künstlerische Innovationen als Beiträge zur Entwicklung
der Gesellschaft zu ermöglichen.
- 4.17.2.
Die Förderung der Kultur konzentriert sich dabei einerseits
auf landesweite Schwerpunkte, die als Beitrag des Landes zur europäischen Kultur
gelten können; andererseits ist die Herausbildung und Stärkung kultureller
Regionen, das heißt die Ausprägung von regionaler kultureller Identität
und die Entwicklung spezifischer Kunstangebote ebenfalls kontinuierlich zu fördern.
- 4.18.
Erholung, Freizeit, Tourismus
- 4.18.1.
Der Tourismus soll als Wirtschaftszweig in Sachsen-Anhalt
gestärkt und weiter ausgebaut werden. Damit soll insbesondere eine Stärkung
der mittelständischen Wirtschaft erreicht werden. Wesentliche Bedeutung wird
dabei der Umsetzung des Prinzips der Barrierefreiheit zukommen.
- 4.18.2.
Schwerpunkte für den Erholungstourismus sind der Harz
und das Harzvorland, das Saale-Unstrut-Triasland, der Elbe-Havel-Winkel, der Arendsee,
die Dübener Heide, Teile der Colbitz-Letzlinger Heide und der Fläming.
Einer in besonderem Maße
naturbetonten und naturverträglichen Erholung dienen die Naturparke.
- 4.18.3.
Die Angebote "Urlaub auf dem Lande" und "Urlaub
auf dem Bauernhof" sollen unter Beachtung der landschaftlichen und betrieblichen
Besonderheiten ausgebaut werden. Hier soll die Altmark einen Schwerpunkt bilden.
- 4.18.4.
Als Kernland der deutschen Geschichte mit Baudenkmälern
von herausragender Bedeutung soll in Sachsen-Anhalt der Kulturtourismus durch geeignete
Maßnahmen gestärkt werden.
Schwerpunkte für den
Kulturtourismus sind:
- 1.
die Straße
der Romanik,
- 2.
das Dessau-Wörlitzer-Gartenreich,
- 3.
Stätten und Orte der Weltkulturerbeliste der UNESCO (Quedlinburg,
Bauhaus Dessau, Lutherstätten in Wittenberg und Eisleben),
- 4.
die Stätten der Reformation,
- 5.
Wirkungsstätten bedeutender historischer Persönlichkeiten,
- 6.
Internationale Musikfestspiele,
- 7.
architektonische Ensembles, sakrale und profane Bauten von herausragender
kulturhistorischer Bedeutung,
- 8.
kulturhistorische Angebote, die der Region ein markantes Profil geben (wie
Weinbau Saale-Unstrut, Harz, Bergbau, Hanse, Wettin),
- 9.
Technische Denkmäler.
- 4.18.5.
Durch den Auf- und Ausbau eines medizinischen leistungsfähigen
und hinsichtlich des Bau- und Ausstattungsstandards wettbewerbsfähigen Angebotes
soll der Entwicklung des Kurwesens und des Gesundheitstourismus in den Kur- und Erholungsorten
auf der Grundlage einer Heilbäderkonzeption des Landes Sachsen-Anhalt verstärkt
Rechnung getragen werden.
- 4.18.6.
Großflächige Freizeitanlagen (Golfplätze,
Ferienparks, Erlebnisparks, Erlebnisbäder und ähnliches) sind frühzeitig
auf ihre Raumverträglichkeit zu prüfen. Grundsätzlich kommen nur solche
Standorte in Betracht, die an großräumige und überregionale Verkehrswege
und an den ÖPNV angebunden sind und deren ökologische Tragfähigkeit
dieses gestattet. Geeignete Vorrangstandorte für regional bedeutsame großflächige
Freizeitanlagen sind in den Regionalen Entwicklungsplänen festzulegen.
- 4.18.7.
Schrittweise soll ein Netz von Wander- und Reitwegen abseits
stark befahrener Straßen, möglichst auf bestehenden Wegen in natur- und
landschaftsverträglicher Weise geschaffen werden.
- 4.18.8.
Dem Aufbau eines zusammenhängenden landesweiten Radwegenetzes
kommt für den touristischen Radwanderverkehr besondere Bedeutung zu. Bei der
Gestaltung dieses Netzes sollen auch Servicestationen vorgesehen werden. Darüber
hinaus soll in Sachsen-Anhalt ein überregionales Netz (Blaues Band) für
den Wassertourismus entwickelt werden. Dies betrifft sowohl Fließals auch Standgewässer.
- 4.18.9.
In allen Landesteilen soll dem zunehmenden Bedürfnis
aller Bevölkerungsgruppen nach Erholung, aktiver Freizeitgestaltung und Sport
durch den Auf- und Ausbau entsprechender Einrichtungen entsprochen werden. Durch
die Einrichtung gut erreichbarer, vielseitig nutzbarer und umweltverträglicher
Sportstätten und Freizeitanlagen soll in allen Teilräumen des Landes ein
breites und vielfältiges Sportangebot entwickelt und gesichert werden.
- 4.18.10.
Schienenzweigstrecken, die sich in besonderer Weise oder
ausschließlich für touristische Gelegenheits-, Saison- oder Museumseisenbahnverkehre
eignen, sollen nach Möglichkeit erhalten oder wiedereröffnet werden, wenn
ein Betrieb mit Regelangeboten des SPNV nicht finanzierbar sein sollte.
- 4.19.
Handel/Dienstleistungen
- 4.19.1.
Die Einzelhandelsentwicklung ist an den Bedürfnissen
der Menschen auszurichten. In allen Landesteilen soll eine bedarfsorientierte Versorgung
mit Ge- und Verbrauchsgütern sowie Nahrungs- und Genussmitteln und Dienstleistungen
durch eine räumlich ausgewogene und auf die differenzierten funktionalen Anforderungen
der zentralörtlichen Gliederung (Ober-, Mittel-, Grundzentren, ländliche
Räume) ausgerichtete Einzelhandels- und Dienstleistungsstruktur erfolgen.
Durch eine Vielzahl von Handelseinrichtungen
unterschiedlicher Größen, Betriebsarten und Angebotsformen soll insbesondere
auch die Entwicklung eines breiten Mittelstandes unterstützt werden.
- 4.19.2.
Außerhalb der Zentralen Orte soll die Einzelhandels-
und Dienstleistungsstruktur auf die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung mit
täglichem Grundbedarf, insbesondere mit Nahrungs- und Genussmitteln und Dienstleistungen,
ausgerichtet sein. Die Deckung des kurzfristigen täglichen Bedarfes soll wohnungsnah
und möglichst ohne Benutzung motorisierter Verkehrsmittel erfolgen können.
- 4.19.3.
Einrichtungen des Großhandels und andere logistische
Einrichtungen des Handels dienen der weiteren Belebung der Wirtschaftskreisläufe
des Landes. Sie sollen an Knotenpunkten des Verkehrsnetzes vorzugsweise in Güterverkehrszentren
errichtet werden.
- 5.
Zeichnerische Darstellung
Die zeichnerische Darstellung
zum Landesentwicklungsplan ergibt sich aus der Anlage
1. Sie enthält die kartographische Darstellung von Grundsätzen und
Zielen der Raumordnung, die neben der beschreibenden Darstellung zu berücksichtigen
und zu beachten sind.
Die zeichnerische Darstellung
der festgelegten Ordnungsräume nach Nummer 3.1.2. ergibt sich aus der Anlage
2.
Die zeichnerische Darstellung
der Entwicklungsachsen nach Nummer 3.1.4. ergibt sich aus der Anlage
3.
- 6.
Überleitungsvorschriften
- 6.1.
Die Regionalen Entwicklungsprogramme für die Regierungsbezirke
gelten fort, soweit sie den in diesem Gesetz festgelegten Zielen der Raumordnung
nicht widersprechen, höchstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2006
- 6.2.
Die Regionalen Teilgebietsentwicklungsprogramme gelten fort,
soweit sie den in diesem Gesetz festgelegten Zielen der Raumordnung nicht widersprechen.
- 7.
Schlussvorschriften
- 7.1.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1999 in Kraft.
Magdeburg, den 23. August 1999.
Dr. Höppner