64.4

Gesetz über das Sondervermögen
"Altlastensanierung Sachsen-Anhalt"

Vom 5. Dezember 2000

Fundstelle: GVBl. LSA 2000, S. 669



§ 1

Rechtsform

(1) Das Land Sachsen-Anhalt errichtet unter der Bezeichnung "Altlastensanierung Sachsen-Anhalt" ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung. Es ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

(2) Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.

(3) Hinsichtlich der Entrichtung von Gebühren, Beiträgen und Auslagen ist das Sondervermögen Landesbehörden gleichgestellt.

§ 2

Mittelzufluss, Liquidität

(1) Dem Sondervermögen fließen die aufgrund vertraglicher Regelungen zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben bereitgestellten Mittel zu, die zur Sanierung ökologischer Altlasten in Sachsen-Anhalt verwendet werden sollen.

(2) Dem Sondervermögen fließen zusätzlich die Mittel zu, die der Bund aufgrund vertraglicher Pauschalierungsregelungen zum Zweck der Sanierung ökologischer Altlasten an das Land zahlt oder bereits gezahlt hat, abzüglich der in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in diesem Aufgabenbereich bereits geleisteten Zahlungen.

(3) Mittel des Landes nach dem Verwaltungsabkommen über die Altlastenfinanzierung werden dem Sondervermögen nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Landes zugeführt.

(4) Das Sondervermögen hat in den nachfolgend genannten Haushaltsjahren Anspruch auf die Zuführung von Landesmitteln aus dem Landeshaushalt in folgender Höhe

2005

10 000 000 Euro,

2006

5 000 000 Euro,

2007

71 100 000 Euro,

2008

0 Euro,

2009

0 Euro,

2010

23 600 000 Euro

und ab 2011 in Höhe von 21 000 000 Euro im Jahr. Das Land kann dem Sondervermögen weitere Mittel zum Zwecke der Sanierung von Altlasten zur Verfügung stellen.

(5) Nicht verbrauchte Mittel des Sondervermögens sind unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Liquiditätsbedarfs anzulegen.

(6) Dem Sondervermögen werden im Haushaltsjahr 2011 Landesmittel in Höhe von 30 Millionen Euro zugeführt, die in Abweichung von Absatz 1 dem in § 3 Abs. 2 bestimmten Zweck dienen. Diese Mittel sind von den Mitteln nach den Absätzen 1 bis 4 zu trennen.

§ 3

Aufgaben und Zweck

(1) Das Sondervermögen dient der Erfüllung aller Finanzierungspflichten des Landes,

1.

die sich aus Freistellungen nach Artikel § 4 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I S. 649), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 788), und der Durchführung der damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen begründen, sofern sich die Finanzierungspflichten aus Aufgabenbereichen ergeben, für die Zuführungen nach § 2 dieses Gesetzes erfolgen,

2.

die sich aus Pauschalierungsvereinbarungen zwischen Land und Bund und ihrer Umsetzung ergeben, insbesondere sofern eine Übernahme oder Ablösung privatisierungsvertraglicher Verpflichtungen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben durch das Land erfolgt oder eine Pflicht des Landes zur Freistellung oder Kostenbeteiligung bei Bundes- oder Treuhandnachfolgeunternehmen vereinbart wird,

3.

die sich aus Aufgaben ergeben, für die Mittel nach § 2 Abs. 4 zur Verfügung stehen bis zur Höhe dieser Mittel.

(2) Der Sondervermögensanteil nach § 2 Abs. 6 dient der Abwendung von Schäden und Gefahren in Folge von Vernässungen und Erosionen durch die Finanzierung von Landesprogrammen zur Grund- und Oberflächenwasserregulierung, zur Beseitigung von und Vorbeugung vor Vernässungsschäden und zur Vermeidung von Bodenerosionen.

§ 4

Verwaltung

(1) Das Sondervermögen wird vom Ministerium der Finanzen verwaltet.

(2) Die Landesregierung stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf. Das Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan und dem Finanzplan. Der Erfolgsplan enthält alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen sowie Verpflichtungsermächtigungen für das Geschäftsjahr. Der Finanzplan enthält den gesamten Finanzbedarf sowie die Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen und die voraussehbaren Deckungsmittel des Geschäftsjahres, die sich aus Anlagenänderungen und aus der Finanzwirtschaft des Sondervermögens ergeben.

(3) Der Wirtschaftsplan wird dem Haushaltsplan als Anlage beigefügt.

(4) Mit der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes ist der Wirtschaftsplan verbindlich. Änderungen des als Anlage zum Haushaltsplan beigefügten Wirtschaftsplanes bedürfen der Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages.

§ 5

Bewirtschaftung

Das Ministerium der Finanzen weist dem für Umweltfragen zuständigen Ministerium die im Wirtschaftsplan vorgesehenen Mittel zur selbstständigen Bewirtschaftung zu. Die in Satz 1 genannten Ministerien können sich bei der Verwaltung und der Mittelbewirtschaftung der Mitwirkung Dritter bedienen.

§ 6

Jahresabschluss

(1) Nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt das Ministerium der Finanzen einen Jahresabschluss für das Sondervermögen.

(2) Der Jahresabschluss wird der Haushaltsrechnung als Anlage beigefügt.

§ 7

Prüfungsrechte des Landesrechnungshofes

Der Landesrechnungshof prüft die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sondervermögens gemäß § 113 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt .

§ 8

Rechtsanwendung

(1) Für die Aufstellung und die Ausführung des Wirtschaftsplanes sind die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.

(2) Abweichungen von der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind im Rahmen des haushaltsrechtlichen Vermerks zum Wirtschaftsplan zulässig.

§ 9

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Magdeburg, den 5. Dezember 2000.

Der Präsident des Landtages
von Sachsen-Anhalt

Schaefer

Der Ministerpräsident
des Landes Sachsen-Anhalt

Dr. Höppner

Der Minister der Finanzen
des Landes Sachsen-Anhalt

Gerhards