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64.4 Gesetz über das Sondervermögen "Altlastensanierung Sachsen-Anhalt" Vom 5. Dezember 2000Fundstelle: GVBl. LSA 2000, S. 669
§ 1
Rechtsform
(1) Das Land Sachsen-Anhalt errichtet unter der Bezeichnung
"Altlastensanierung Sachsen-Anhalt" ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen
mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung. Es ist von dem übrigen Vermögen
des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(2) Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem
Namen handeln, klagen und verklagt werden.
(3) Hinsichtlich der Entrichtung von Gebühren, Beiträgen
und Auslagen ist das Sondervermögen Landesbehörden gleichgestellt.
§ 2
Mittelzufluss, Liquidität
(1) Dem Sondervermögen fließen die aufgrund vertraglicher
Regelungen zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
Sonderaufgaben bereitgestellten Mittel zu, die zur Sanierung ökologischer Altlasten
in Sachsen-Anhalt verwendet werden sollen.
(2) Dem Sondervermögen fließen zusätzlich
die Mittel zu, die der Bund aufgrund vertraglicher Pauschalierungsregelungen zum
Zweck der Sanierung ökologischer Altlasten an das Land zahlt oder bereits gezahlt
hat, abzüglich der in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes in diesem Aufgabenbereich bereits geleisteten Zahlungen.
(3) Mittel des Landes nach dem Verwaltungsabkommen über
die Altlastenfinanzierung werden dem Sondervermögen nach Maßgabe des Haushaltsplanes
des Landes zugeführt.
(4) Das Sondervermögen hat in den nachfolgend genannten
Haushaltsjahren Anspruch auf die Zuführung von Landesmitteln aus dem Landeshaushalt
in folgender Höhe
| 2005
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10 000 000 Euro,
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2006
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5 000 000 Euro,
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2007
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71 100 000 Euro,
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2008
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0 Euro,
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2009
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0 Euro,
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2010
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23 600 000 Euro
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und ab 2011 in Höhe von 21 000 000 Euro im Jahr. Das Land kann
dem Sondervermögen weitere Mittel zum Zwecke der Sanierung von Altlasten zur
Verfügung stellen.
(5) Nicht verbrauchte Mittel des Sondervermögens sind
unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Liquiditätsbedarfs anzulegen.
(6) Dem Sondervermögen werden im Haushaltsjahr 2011 Landesmittel
in Höhe von 30 Millionen Euro zugeführt, die in Abweichung von Absatz 1
dem in § 3 Abs. 2
bestimmten Zweck dienen. Diese Mittel sind von den Mitteln nach den Absätzen
1 bis 4 zu trennen.
§ 3
Aufgaben und Zweck
(1) Das Sondervermögen dient der Erfüllung aller
Finanzierungspflichten des Landes,
- 1.
die sich aus Freistellungen nach Artikel
§ 4
des Umweltrahmengesetzes
vom 29. Juni 1990 (GBl. I S. 649), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 788), und der Durchführung der damit im
Zusammenhang stehenden Maßnahmen begründen, sofern sich die Finanzierungspflichten
aus Aufgabenbereichen ergeben, für die Zuführungen nach § 2
dieses Gesetzes erfolgen,
- 2.
die sich aus Pauschalierungsvereinbarungen zwischen Land und Bund und ihrer
Umsetzung ergeben, insbesondere sofern eine Übernahme oder Ablösung privatisierungsvertraglicher
Verpflichtungen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben durch
das Land erfolgt oder eine Pflicht des Landes zur Freistellung oder Kostenbeteiligung
bei Bundes- oder Treuhandnachfolgeunternehmen vereinbart wird,
- 3.
die sich aus Aufgaben ergeben, für die Mittel nach § 2 Abs. 4
zur Verfügung stehen bis zur Höhe dieser Mittel.
(2) Der Sondervermögensanteil nach § 2 Abs. 6
dient der Abwendung von Schäden und Gefahren in Folge von Vernässungen
und Erosionen durch die Finanzierung von Landesprogrammen zur Grund- und Oberflächenwasserregulierung,
zur Beseitigung von und Vorbeugung vor Vernässungsschäden und zur Vermeidung
von Bodenerosionen.
§ 4
Verwaltung
(1) Das Sondervermögen wird vom Ministerium der Finanzen
verwaltet.
(2) Die Landesregierung stellt für jedes Geschäftsjahr
einen Wirtschaftsplan auf. Das Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. Der Wirtschaftsplan
besteht aus dem Erfolgsplan und dem Finanzplan. Der Erfolgsplan enthält alle
voraussehbaren Erträge und Aufwendungen sowie Verpflichtungsermächtigungen
für das Geschäftsjahr. Der Finanzplan enthält den gesamten Finanzbedarf
sowie die Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen und die voraussehbaren
Deckungsmittel des Geschäftsjahres, die sich aus Anlagenänderungen und
aus der Finanzwirtschaft des Sondervermögens ergeben.
(3) Der Wirtschaftsplan wird dem Haushaltsplan als Anlage
beigefügt.
(4) Mit der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes ist der Wirtschaftsplan
verbindlich. Änderungen des als Anlage zum Haushaltsplan beigefügten Wirtschaftsplanes
bedürfen der Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages.
§ 5
Bewirtschaftung
Das Ministerium der Finanzen weist dem für Umweltfragen
zuständigen Ministerium die im Wirtschaftsplan vorgesehenen Mittel zur selbstständigen
Bewirtschaftung zu. Die in Satz 1 genannten Ministerien können sich bei der
Verwaltung und der Mittelbewirtschaftung der Mitwirkung Dritter bedienen.
§ 6
Jahresabschluss
(1) Nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt das Ministerium
der Finanzen einen Jahresabschluss für das Sondervermögen.
(2) Der Jahresabschluss wird der Haushaltsrechnung als Anlage
beigefügt.
§ 7
Prüfungsrechte des Landesrechnungshofes
Der Landesrechnungshof prüft die gesamte Haushalts- und
Wirtschaftsführung des Sondervermögens gemäß
§ 113
der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
.
§ 8
Rechtsanwendung
(1) Für die Aufstellung und die Ausführung des Wirtschaftsplanes
sind die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend
anzuwenden, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
(2) Abweichungen von der Landeshaushaltsordnung des Landes
Sachsen-Anhalt sind im Rahmen des haushaltsrechtlichen Vermerks zum Wirtschaftsplan
zulässig.
§ 9
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.
Magdeburg, den 5. Dezember 2000.
Der Präsident des Landtages
von Sachsen-Anhalt
Schaefer
Der Ministerpräsident
des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Höppner
Der Minister der Finanzen
des Landes Sachsen-Anhalt
Gerhards
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