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28.6 Gesetz über die Errichtung einer Landesanstalt für Altlastenfreistellung Vom 25. Oktober 1999Fundstelle: GVBl. LSA 1999, S. 336
Abschnitt 1: Errichtung, Aufgaben
§ 1
Errichtung, Rechtsform, Sitz
(1) Das Land Sachsen-Anhalt errichtet zur Wahrnehmung öffentlicher
Aufgaben bei der Altlastenfreistellung eine vollrechtsfähige Anstalt als juristische
Person des öffentlichen Rechts.
(2) Die Anstalt erhält den Namen "Landesanstalt
für Altlastenfreistellung".
(3) Sie hat ihren Sitz in Magdeburg.
§ 2
Zuständigkeit, Aufgaben
(1) Die Anstalt ist zuständig für die Entscheidung
über Freistellungsanträge nach Artikel 1
§ 4
Abs. 3
des
Umweltrahmengesetzes
und für die Durchführung der mit der Freistellung zusammenhängenden
Maßnahmen.
(2) Hieraus ergeben sich insbesondere folgende Aufgaben der
Anstalt:
- 1.
Bearbeitung der vorliegenden Altlastenfreistellungsanträge
und Erstellung von Freistellungsbescheiden,
- 2.
Erstellung von Sanierungskonzeptionen, insbesondere für die Altlastengroßprojekte,
und von Sanierungsplänen in Verbindung mit einer Finanzplanung für das
Land Sachsen-Anhalt, um langfristig die notwendigen Maßnahmen zu koordinieren
und eine verlässliche Finanzplanung zu ermöglichen,
- 3.
Entscheidung über notwendige Sanierungsmaßnahmen in Abstimmung
mit dem freigestellten Unternehmen, der zuständigen Behörde und der Bundesanstalt
für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben,
- 4.
Begleitung der notwendigen Ausschreibungen und Vergabeentscheidungen einschließlich
der Abstimmung mit anderen zuständigen Behörden über erforderliche
Genehmigungsverfahren und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
im Zusammenhang mit den Sanierungsmaßnahmen,
- 5.
Projektbegleitung bei der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen
und Überwachung der Maßnahmen oder Kontrolle dafür eingesetzter beauftragter
Dritter,
- 6.
Abnahme der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen und Kontrolle
der vorgelegten Rechnungen sowie nachfolgend Kostenerstattung gegenüber dem
freigestellten Unternehmen und Sicherstellung der Refinanzierung der Maßnahmen
durch die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben.
(3) Zur Erledigung der Aufgaben gemäß Absatz 1
und 2 werden der Anstalt folgende hoheitliche Befugnisse übertragen:
- 1.
Entscheidung über Freistellungsanträge nach Artikel
1
§ 4
Abs. 3
des
Umweltrahmengesetzes
,
- 2.
Wahrnehmung der Rechte des Landes Sachsen-Anhalt aus Freistellungsbescheiden
und aus hierauf gegründeten öffentlich-rechtlichen Verträgen,
- 3.
Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen mit Freigestellten
zur Projektorganisation,
- 4.
Vorbehalt der Zustimmung und Zustimmung zu Maßnahmen, für die
eine Kostenerstattungspflicht des Landes auf Grund einer Freistellung begründet
wird und
- 5.
Entscheidung über die Kostenerstattung.
(4) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1
nimmt die Anstalt auch die durch bodenschutz- und altlastenrechtliche Vorschriften
übertragenen Aufgaben wahr.
(5) Die Durchführung der Aufgaben erfolgt mit dem Ziel
einer kostengünstigen, schnellen sowie umweltfreundlichen und investitionsfördernden
Leistungserledigung. Die Geschäfte der Anstalt sind nach kaufmännischen
Grundsätzen unter Beachtung gemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte zu führen.
Näheres regelt die Satzung.
§ 3
Träger, Gewähr
(1) Träger der Anstalt ist das Land Sachsen-Anhalt.
(2) Das Land haftet für die Anstalt, soweit Befriedigung
aus ihrem Vermögen nicht möglich ist.
Abschnitt 2: Organisation
§ 4
Satzung
(1) Die Anstalt verwaltet sich selbst auf Grund einer Satzung.
(2) Die Satzung wird durch den Verwaltungsrat beschlossen.
Sie bedarf der Genehmigung durch das Ministerium für Raumordnung und Umwelt.
Die Satzung und ihre Änderungen werden vom Ministerium für Raumordnung
und Umwelt im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht.
§ 5
Organe
(1) Die Organe der Anstalt sind die Geschäftsführung
und der Verwaltungsrat.
(2) Die Geschäftsführung besteht aus einer Person
oder mehreren Mitgliedern nach Maßgabe der Satzung. Die Mitglieder der Geschäftsführung
werden von der Aufsichtsbehörde auf Vorschlag des Verwaltungsrates bestellt
und abberufen. Die Amtszeit ist in der Regel auf fünf Jahre befristet; Verlängerung
ist zulässig. Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder werden in einem Anstellungsvertrag
geregelt, den das Ministerium für Raumordnung und Umwelt schließt.
(3) Der Verwaltungsrat besteht aus:
- 1.
zwei Angehörigen des Ministeriums für Raumordnung
und Umwelt und je einer oder einem Angehörigen des Ministeriums der Finanzen,
des Ministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Ministeriums für
Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales,
- 2.
je einer oder einem Angehörigen aus einer unteren Behörde und
einer dem Ministerium für Raumordnung und Umwelt nachgeordneten Behörde,
- 3.
Mitgliedern der im Landtag vertretenen Fraktionen nach Maßgabe des
Absatzes 5.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates wird aus den Angehörigen
des Ministeriums für Raumordnung und Umwelt gestellt.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß Absatz
3 Satz 1 Nr. 1 werden jeweils von den durch sie vertretenen Ministerien in den Verwaltungsrat
entsandt. Die Mitglieder gemäß Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 werden vom Ministerium
für Raumordnung und Umwelt im Einvernehmen mit den weiteren im Verwaltungsrat
vertretenen Ministerien in den Verwaltungsrat berufen. Die Amtszeit des Verwaltungsrates
beträgt fünf Jahre. Die Amtszeit kann verlängert werden. Eine erneute
Berufung ist zulässig.
(5) Als Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß Absatz
3 Satz 1 Nr. 3 können die im Landtag vertretenen Fraktionen für die Dauer
der jeweiligen Legislaturperiode jeweils eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten
in den Verwaltungsrat entsenden. Diese werden von den Fraktionen erstmalig innerhalb
eines Monats nach Errichtung der Anstalt sowie nach der ersten Landtagssitzung der
jeweiligen Legislaturperiode benannt. Ihre Amtszeit endet mit Ablauf der Legislaturperiode.
Sie können nur von der jeweiligen Fraktion abberufen werden. Absatz 4 Satz 4
und 5 gilt entsprechend.
(6) Ein Verwaltungsratsmitglied kann, soweit es nicht gemäß
Absatz 4 Satz 1 oder gemäß Absatz 5 Satz 1 in den Verwaltungsrat entsandt
wurde, vom Ministerium für Raumordnung und Umwelt jederzeit im Einvernehmen
mit den weiteren im Verwaltungsrat vertretenen Ministerien vorzeitig abberufen werden.
(7) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
vorsitzenden Mitglieds. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder
satzungsgemäß geladen sind und mindestens fünf Mitglieder, darunter
die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend
sind.
(8) Der Verwaltungsrat kann zu seinen Sitzungen Personen mit
beratender Stimme hinzuziehen.
§ 6
Aufgaben der Geschäftsführung
(1) Die Anstalt wird durch eine oder mehrere geschäftsführende
Personen geleitet. Sie vertreten die Anstalt. Die Vertretungsbefugnisse und Aufgabenbereiche
der Geschäftsführung werden durch die Satzung geregelt.
(2) Die Geschäftsführung hat den Verwaltungsrat
über alle wichtigen Vorgänge zu unterrichten. Näheres bestimmt die
Satzung.
§ 7
Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien für die
Tätigkeit der Anstalt und überwacht die Geschäftsführung. Er
kann jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten der Anstalt verlangen.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt:
- 1.
seine Geschäftsordnung,
- 2.
über Vorschläge zur Bestellung, Anstellung sowie Entlassung von
Personen der Geschäftsführung,
- 3.
den Wirtschaftsplan mit Stellenplan,
- 4.
den Finanzplan,
- 5.
die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes,
- 6.
die Entlastung der Geschäftsführung,
- 7.
die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers,
- 8.
den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen und Immobilien
sowie die Belastung von Immobilien, soweit dies zur ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung
erforderlich ist,
- 9.
die Vergabe von Aufträgen, soweit deren Wert eine durch Satzung festzulegende
Höhe überschreitet.
(3) In der Satzung kann bestimmt werden, dass weitere Angelegenheiten,
die für die Anstalt von besonderer Bedeutung sind, der Zustimmung des Verwaltungsrates
bedürfen.
(4) Beschlüsse nach Absatz 2 Nrn. 8 und 9 bedürfen
der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
Abschnitt 3: Wirtschafts- und Rechnungswesen
§ 8
Wirtschaftsführung
(1) Das Rechnungswesen der Anstalt ist wie für eine große
Kapitalgesellschaft gemäß den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches zu
gestalten. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Geschäftsführung hat vor Beginn eines jeden
Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan mit Stellenplan sowie einen fünfjährigen
Finanzplan aufzustellen und dem Verwaltungsrat vorzulegen. Der Finanzplan ist jährlich
fortzuschreiben.
(3) Bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres hat die
Geschäftsführung für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss
sowie einen Jahresbericht in entsprechender Anwendung des
§ 264
Abs. 1
Satz 1
des
Handelsgesetzbuches
aufzustellen und dem Verwaltungsrat vorzulegen.
(4) Mit der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes ist der Wirtschaftsplan
einschließlich seiner Erläuterungen verbindlich. Änderungen des als
Anlage zum Haushaltsplan beigefügten Wirtschaftsplanes bedürfen der Einwilligung
des für den Haushalt zuständigen Ausschusses des Landtages von Sachsen-Anhalt.
§ 9
Prüfung
(1) Der Jahresabschluss ist durch eine vom Verwaltungsrat
bestimmte und von der Geschäftsführung beauftragte Abschlussprüferin
oder einen beauftragten Abschlussprüfer zu prüfen. Dabei ist auch die Ordnungsmäßigkeit
der Geschäftsführung nach Maßgabe des
§ 55
Abs. 2
des
Haushaltsgrundsätzegesetzes
zu überprüfen.
(2) Die Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung
durch den Landesrechnungshof.
§ 10
Finanzierung
Die Anstalt finanziert sich durch Einnahmen aus Mitteln nach
Maßgabe des Landeshaushaltsplanes, aus eigenen Erträgen sowie aus Gebühren,
die nach Maßgabe der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt
erhoben werden.
§ 11
Treue- und Schweigepflicht
(1) Die Mitglieder der Organe der Anstalt sind verpflichtet,
sich für das Wohl der Anstalt einzusetzen. Sie haben alles zu unterlassen, was
sie in Widerspruch zu den Aufgaben der Anstalt setzen könnte.
(2) Die Mitglieder der Organe der Anstalt haben über
vertrauliche Angaben und Gegenstände, insbesondere über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,
die ihnen durch ihre Tätigkeit in den Organen der Anstalt bekannt geworden sind,
Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem
Organ bestehen.
(3) Absatz 2 gilt auch für Personen, die gemäß
§ 5 Abs. 8
an Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. Diese sind vom vorsitzenden Mitglied
des Verwaltungsrates bei Beginn der Sitzung auf diese Verpflichtung hinzuweisen.
Abschnitt 4: Aufsicht und Vergünstigungen
§ 12
Aufsicht
(1) Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Raumordnung
und Umwelt. Die Anstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht dieses Ministeriums,
das der Anstalt in diesem Rahmen Weisungen erteilen kann. Die Anstalt ist verpflichtet,
dem Ministerium Auskunft über die Geschäftsführung zu erteilen und
ihm die Unterlagen der Anstalt vorzulegen.
(2) Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Anstalt
im Einklang mit den Gesetzen und der Satzung verwaltet wird, insbesondere dass sie
ihre in § 2
genannten Aufgaben und Befugnisse erfüllt.
(3) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass die Anstalt
ihre Aufgaben nicht oder nur ungenügend erfüllt, so ist die Aufsichtsbehörde
befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen oder durch einen besonderen Beauftragten
durchführen zu lassen.
§ 13
Vergünstigungen
Die Anstalt genießt Kostenfreiheit, soweit die Rechtsgeschäfte
zur Erfüllung ihrer Aufgaben gegenüber Behörden und Einrichtungen
des Landes erforderlich sind. Die Kostenfreiheit ist ohne Nachprüfung zu gewähren,
wenn die Aufsichtsbehörde dies bescheinigt.
Abschnitt 5: Folgeänderung und Schlussvorschriften
§ 14
(aufgehoben)
§ 15
Rückkehr zum einheitlichen
Verordnungsrang
(aufgehoben)
§ 16
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des
Tages in Kraft, an dem es verkündet worden ist. Abweichend hiervon treten die
Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und
3
und die §§ 14
und 15
am 1. Januar 2000 in Kraft.
Magdeburg, den 25. Oktober 1999.
Der Präsident des Landtages
von Sachsen-Anhalt
Schaefer
Der Ministerpräsident
des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Höppner
Ministerium für Raumordnung
und Umwelt
des Landes Sachsen-Anhalt
Häußler
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