2129.14

Gesetz zur Beherrschung der Gefahren
bei schweren
Unfällen mit gefährlichen Stoffen*

Vom 28. September 2001

* Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 L 10 S. 13).

Fundstelle: GVBl. LSA 2001, S. 384



§ 1

Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
und der Störfall-Verordnung auf nicht gewerbliche
Betriebsbereiche

(1) Dieses Gesetz gilt für Betriebsbereiche, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.

(2) Der Begriff Betriebsbereich wird im Sinne des § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048, 2052), verwandt.

(3) Für Betriebsbereiche im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten § 20 Abs. 1a , §§ 24 , 25 , 52 , 62 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die §§ 2 bis 16 und 19 bis 21 der Störfall-Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) entsprechend.

§ 2

Externe Notfallplanung

Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung zu den von den Behörden zu erstellenden externen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für Betriebsbereiche oder Anlagen, die in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes oder des § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Nr. 2 der Störfall-Verordnung fallen, Ziele und Inhalt, das Verfahren zur Erstellung, Überprüfung, Überarbeitung und Anhörung der Öffentlichkeit sowie die Zuständigkeit zu bestimmen.

§ 3

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Magdeburg, den 28. September 2001.

Der Präsident des Landtages
von Sachsen-Anhalt

In Vertretung
Stolfa
Vizepräsidentin

Der Ministerpräsident
des Landes Sachsen-Anhalt

Dr. Höppner

Der Minister
für Raumordnung, Landwirtschaft
und Umwelt
des Landes Sachsen-Anhalt

Keller