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28.11 Gesetz über die „Stiftung Umwelt, Natur- und Klimaschutz des Landes Sachsen-Anhalt" Vom 27. Juli 2005Fundstelle: GVBl. LSA 2005, S. 478
§ 1
Name, Rechtsform und Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Umwelt,
Natur- und Klimaschutz des Landes Sachsen-Anhalt" und ist eine rechtsfähige
Stiftung des öffentlichen Rechts.
(2) Sie hat ihren Sitz in Magdeburg. Stiftungsbehörde
ist das für Umwelt, Natur- und Klimaschutz zuständige Ministerium.
(3) Die Stiftung gibt sich eine Satzung und stellt Förderrichtlinien
auf.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung fördert
- 1.
Maßnahmen des Schutzes und der Pflege von Natur und
Umwelt,
- 2.
Maßnahmen des Klimaschutzes, des effizienten Umgangs mit Energie
und der Schonung natürlicher Ressourcen,
- 3.
das Bewusstsein über Auswirkungen menschlichen Handelns auf Natur
und Umwelt,
- 4.
Maßnahmen zur Entwicklung und Verbreitung einer umweltverträglichen
Lebens- und Wirtschaftsweise sowie
- 5.
die Miet- und Pachtverträge, den Erwerb und die zivilrechtliche Sicherung
von sowie das Erbbaurecht an Grundstücken in Sachsen-Anhalt, die für den
Naturschutz und die Sicherung des Naturhaushaltes von besonderer Bedeutung sind.
Die Stiftung darf selbst
- 1.
Maßnahmen zu den Aufgaben nach Satz 1
vornehmen,
- 2.
den Aufbau von Flächen- und Maßnahmenpools für die naturschutzrechtliche
Eingriffsregelung unterstützen sowie
- 3.
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf eigenen Flächen unterhalten
und dauerhaft sichern.
(2) Die Stiftung ist Träger freiwilliger ökologischer
Dienste.
(3) Die Stiftung kann zur Durchführung ihrer Aufgaben
nach Absatz 1 mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts zusammenarbeiten.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für Zwecke
im Sinne des § 2
verwendet werden.
(3) Die Stiftung darf keine juristischen oder natürlichen
Personen durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
§ 4
Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus einem Kapitalstock
von mindestens zwei Millionen Euro sowie Grundstücken, Immobilien und beweglichen
Sachen, die sich im Eigentum der Stiftung befinden.
(2) Die Stiftung erzielt Einnahmen aus Kapitalerträgen,
Mieten, Spenden, Fördermitteln und anderen Zuwendungen.
(3) Der Kapitalstock ist in seiner Substanz dauerhaft und
ungeschmälert zu erhalten.
(4) Die Stiftung soll sich um Zustiftungen Dritter bemühen,
die den Kapitalstock erhöhen. Zustiftungen, die den Kapitalstock erhöhen,
sind durch die Stiftung der Stiftungsbehörde gesondert anzuzeigen und im Ministerialblatt
für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen.
§ 5
Organe
(1) Die Organe der Stiftung sind
- 1.
der Stiftungsrat und
- 2.
der Vorstand.
(2) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus. Auslagen, die durch die Tätigkeit der Mitglieder für
die Stiftung entstanden sind, werden erstattet, soweit kein Anspruch auf Kostenerstattung
durch Dritte besteht. Reisekosten werden nach dem
Bundesreisekostengesetz
erstattet.
(3) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen der
Stiftung ist ausgeschlossen.
§ 6
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben.
- 1.
Beschluss und Änderung der Satzung mit der Mehrheit
von zwei Dritteln seiner Mitglieder,
- 2.
Wahl und Kontrolle des Vorstandes,
- 3.
Feststellung des jährlichen Haushalts- und Finanzplanes,
- 4.
Festlegung der Grundsätze zur Erfüllung des Stiftungszweckes,
- 5.
Beschluss der Förderrichtlinien,
- 6.
Beschluss über die Grundsätze zur Anlage des Stiftungsvermögens
sowie über den Umgang mit Zustiftungen,
- 7.
Beschluss über Grundstücks- und Immobilienverfügungen,
- 8.
jährliche Entlastung des Vorstandes.
(2) Der Stiftungsrat besteht aus
- 1.
drei Vertretern der vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen,
die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind,
- 2.
jeweils einem Vertreter der Fraktionen des Landtages,
- 3.
einem Vertreter des für Umwelt, Natur- und Klimaschutz zuständigen
Ministeriums,
- 4.
einem Vertreter des Ministeriums für Finanzen und
- 5.
einem Vertreter des Kultusministeriums.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse des Stiftungsrates, die im Zusammenhang
mit dem Stiftungszweck nach §
2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
in Verbindung mit Satz 1 Nr. 5 stehen, dürfen nur mit Zustimmung der Vertreter
der Ministerien gefasst werden.
(3) Der Stiftungsrat kann einen ehrenamtlichen Förderbeirat
einrichten. Das Nähere regelt die Satzung.
(4) Das für Umwelt, Natur- und Klimaschutz zuständige
Ministerium kann weitere Dritte, die als Zustifter im Sinne des § 4 Abs. 4
den Kapitalstock der Stiftung um mindestens 100000 Euro erhöht haben, für
jeweils eine Amtszeit in den Stiftungsrat entsenden.
(5) Für jedes Mitglied des Stiftungsrates ist ein Stellvertreter
zu benennen.
(6) Vorsitzender des Stiftungsrates ist der Vertreter des
für Umwelt, Natur- und Klimaschutz zuständigen Ministeriums. Ein stellvertretender
Vorsitzender des Stiftungsrates wird durch den Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählt.
(7) Der Vorstand ist gegenüber dem Stiftungsrat und der
Stiftungsbehörde rechenschafts- und auskunftspflichtig. Die Stiftungsbehörde
übt die Rechtsaufsicht über die Stiftung aus.
(8) Die Amtszeit des Stiftungsrates beginnt und endet mit
der Wahlperiode des Landtages. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vorzeitig
aus seinem Amt aus, so tritt sein Stellvertreter für die verbleibende Amtszeit
an seine Stelle.
§ 7
Vorstand
(1) Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere die
- 1.
gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der
Stiftung,
- 2.
Aufstellung des jährlichen Haushalts- und Finanzplanes,
- 3.
Bewilligung von Fördermaßnahmen,
- 4.
Bestellung eines Geschäftsführers,
- 5.
Personalhoheit über die Angestellten der Stiftung und
- 6.
allgemeine Geschäftsführung.
(2) Der Vorstand kann Aufgaben nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3
und 6 auf den Geschäftsführer übertragen.
(3) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden
Vorsitzenden, einem Schatzmeister und zwei Beisitzern. Er wird durch den Stiftungsrat
auf Vorschlag der in §
6 Abs. 2
genannten Einrichtungen gewählt.
(4) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus seinem Amt aus, wird ein neues
Mitglied für die verbleibende Amtszeit gewählt.
§ 8
Haushaltsrechtliche Bestimmungen
(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gilt
die
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
in Verbindung mit den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung
entsprechend dem Handelsgesetzbuch. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Landesrechnungshof prüft die Jahresrechnung der
Stiftung gemäß
§ 109
Abs. 2
der
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
und legt seine Ergebnisse dem Vorstand, dem Stiftungsrat sowie der Stiftungsbehörde
vor.
§ 9
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten
jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 10
Auflösung der „Stiftung
Klimaschutz in Sachsen-Anhalt"
(1) Nach der Konstituierung der Organe der „Stiftung
Umwelt, Natur- und Klimaschutz des Landes Sachsen-Anhalt" löst die Landesregierung
die „Stiftung Klimaschutz in Sachsen-Anhalt" auf. Die „Stiftung
Umwelt, Natur- und Klimaschutz des Landes Sachsen-Anhalt" übernimmt als
Rechtsnachfolgerin alle Rechte und Pflichten der aufgelösten „Stiftung
Klimaschutz in Sachsen-Anhalt".
(2) Nach der Auflösung wird das Vermögen sowie
der Kapitalstock der „Stiftung Klimaschutz in Sachsen-Anhalt" dem Stiftungsvermögen
und dem Kapitalstock der „Stiftung Umwelt, Natur- und Klimaschutz des Landes
Sachsen-Anhalt" zugeführt.
§ 11
Übergangsvorschriften
(1) Bis zur konstituierenden Sitzung der Organe der „Stiftung
Umwelt, Natur- und Klimaschutz des Landes Sachsen-Anhalt" führen die Organe
der „Stiftung Umwelt und Naturschutz Sachsen-Anhalt" die Geschäfte
fort.
(2) Die Organe der „Stiftung Umwelt, Natur- und Klimaschutz
des Landes Sachsen-Anhalt" konstituieren sich spätestens drei Monate nach
der Verkündung dieses Gesetzes.
(3) Die „Stiftung Umwelt, Natur- und Klimaschutz des
Landes Sachsen-Anhalt" übernimmt als Rechtsnachfolgerin alle Rechte und
Pflichten der „Stiftung Umwelt und Naturschutz Sachsen-Anhalt".
§ 12
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Umwelt
und Naturschutz Sachsen-Anhalt vom 12. April 1994" (GVBl. LSA S. 529), zuletzt
geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540,
548), außer Kraft.
Magdeburg, den 27. Juli 2005.
Der Präsident des Landtages
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Der
Ministerpräsident
|
Die
Ministerin
|
von
Sachsen-Anhalt
|
des
Landes Sachsen-Anhalt
|
für
Landwirtschaft und Umwelt desLandes Sachsen-Anhalt
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Prof.
Dr. Spotka
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Prof.
Dr. Böhmer
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Wernicke
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