753.24

Indirekteinleiterverordnung
(IndEinlVO)

Vom 7. März 2007

Fundstelle: GVBl. LSA 2007, S. 47



Aufgrund des § 152 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (GVBl. LSA S. 248) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), geändert durch Beschluss vom 14. November 2006 (MBl. LSA S. 723), wird verordnet:

§ 1

Genehmigungspflicht

Für die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) ist eine Genehmigung der Wasserbehörde erforderlich, wenn an das Abwasser in der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), in der jeweils geltenden Fassung, Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind.

§ 2

Erteilung der Genehmigung

(1) Die Genehmigung ist bei der Wasserbehörde unter Verwendung eines von dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium bestimmten Formblattes zu beantragen. Die Wasserbehörde kann zusätzliche Angaben verlangen.

(2) In den Fällen des § 152a des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn für die Erteilung auch die Vorschriften der §§ 31a bis 31g des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt entsprechend eingehalten werden.

(3) Eine nach § 1 erforderliche Genehmigung gilt für Abwasser aus folgenden, in der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichen

1.

Anhang 17 (Herstellung keramischer Erzeugnisse), bei einem Abwasseranfall bis zu 8 m³ je Tag,

2.

Anhang 41 (Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern), bei Einleitung von weniger als 8 m³ Abwasser je Tag aus der mechanischen Bearbeitung im Bereich Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas und Flachglas, welches keine Schleifschlämme enthält,

3.

Anhang 49 (Mineralölhaltiges Abwasser),

4.

Anhang 50 (Zahnbehandlung),

5.

Anhang 52 (Chemischreinigung), bei Einsatz zugelassener Halogenkohlenwasserstoffe im Sinne von Teil E des Anhangs,

6.

Anhang 53 (Fotographische Prozesse), bei Spülwasser aus Betrieben mit einem Film- und Papierdurchsatz von mehr als 3000 bis 30000 m² je Jahr,

7.

Anhang 55 (Wäschereien), bei Abwasser aus dem Waschen von Putztüchern, Berufsbekleidung, Teppichen und Matten

als erteilt, wenn eine Anlage verwendet wird, die eine Zulassung im Sinne des jeweiligen Anhangs der Abwasserverordnung zum Zeitpunkt des Einbaus besitzt. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2.

(4) Die nach Absatz 3 als erteilt geltende Genehmigung ist mit nachstehenden Auflagen verbunden:

1.

die in Teil B des jeweiligen Anhangs der Abwasserverordnung genannten allgemeinen Anforderungen sind einzuhalten,

2.

die Anlage nach Absatz 3 muss entsprechend der Zulassung eingebaut, betrieben und regelmäßig gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als fünf Jahren auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden. Die Prüfberichte sind der Wasserbehörde spätestens einen Monat nach der Überprüfung zu übergeben.

§ 3

Anzeigepflicht

(1) Wer Abwasser nach § 2 Abs. 3 einleiten will, hat dieses der Wasserbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten:

1.

Name und Anschrift des Anzeigepflichtigen,

2.

Standort der Abwasserbehandlungsanlage,

3.

Art des Abwassers und der Abwasserbehandlungsanlage,

4.

Auslegungsdaten der Abwasserbehandlungsanlage, Zeitpunkt des Einbaus,

5.

Nummer, Datum und Geltungsdauer der Anlagenzulassung,

6.

Darstellung der konkret durchgeführten und vorgesehenen Maßnahmen nach den allgemeinen Anforderungen des Teils B des entsprechenden Anhanges der Abwasserverordnung.

(2) Die Anzeige ist spätestens einen Monat vor Beginn der Einleitung abzugeben.

(3) Die Wasserbehörde bestätigt den Eingang der vollständigen Anzeige.

§ 4

Bestehende Indirekteinleitungen

(1) Für bestehende Indirekteinleitungen, die erstmalig nach § 1 genehmigungspflichtig werden, ist die Genehmigung innerhalb von sechs Monaten nach Entstehen der Genehmigungspflicht zu beantragen.

(2) Die Genehmigung der bestehenden Indirekteinleitung gilt bis zur Entscheidung über den nach Absatz 1 rechtzeitig gestellten Antrag für den bei In-Kraft-Treten der genehmigungsbegründenden Anforderungen bestehenden Umfang der Indirekteinleitung als erteilt, sofern die Wasserbehörde die Indirekteinleitung nicht beschränkt oder untersagt.

(3) Die Wasserbehörde soll Genehmigungen bestehender Indirekteinleitungen, die nicht mehr den Anforderungen der Abwasserverordnung entsprechen, innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten der geänderten Anforderungen anpassen. Dabei legt sie angemessene Fristen fest, innerhalb derer die Anforderungen der Abwasserverordnung erfüllt sein müssen.

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 191 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 1 Abwasser ohne Genehmigung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, von der Genehmigung abweicht oder gegen eine Auflage einer Genehmigung verstößt,

2.

entgegen § 3 der Anzeigepflicht nicht nachkommt.

§ 6

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Indirekteinleiterverordnung vom 2. Juli 1999 (GVBl. LSA S. 202), geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2002 (GVBl. LSA S. 30) und Nummer 452 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 169), außer Kraft.

Magdeburg, den 7. März 2007.

Die Ministerin für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt

Wernicke