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753.24 Indirekteinleiterverordnung (IndEinlVO) Vom 7. März 2007Fundstelle: GVBl. LSA 2007, S. 47
Aufgrund des §
152
Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (GVBl. LSA S. 248) in Verbindung
mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der
Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom
24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), geändert durch Beschluss vom 14. November
2006 (MBl. LSA S. 723), wird verordnet:
§ 1
Genehmigungspflicht
Für die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
(Indirekteinleitung) ist eine Genehmigung der Wasserbehörde erforderlich, wenn
an das Abwasser in der
Abwasserverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), in
der jeweils geltenden Fassung, Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers
oder vor seiner Vermischung festgelegt sind.
§ 2
Erteilung der Genehmigung
(1) Die Genehmigung ist bei der Wasserbehörde unter Verwendung
eines von dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium bestimmten
Formblattes zu beantragen. Die Wasserbehörde kann zusätzliche Angaben verlangen.
(2) In den Fällen des § 152a
des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt
darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn für die Erteilung auch die Vorschriften
der §§ 31a
bis 31g
des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt
entsprechend eingehalten werden.
(3) Eine nach §
1
erforderliche Genehmigung gilt für Abwasser aus folgenden, in der Abwasserverordnung
genannten Herkunftsbereichen
- 1.
Anhang 17 (Herstellung keramischer Erzeugnisse), bei einem
Abwasseranfall bis zu 8 m³ je Tag,
- 2.
Anhang 41 (Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern),
bei Einleitung von weniger als 8 m³ Abwasser je Tag aus der mechanischen Bearbeitung
im Bereich Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas und Flachglas, welches keine Schleifschlämme
enthält,
- 3.
Anhang 49 (Mineralölhaltiges Abwasser),
- 4.
Anhang 50 (Zahnbehandlung),
- 5.
Anhang 52 (Chemischreinigung), bei Einsatz zugelassener Halogenkohlenwasserstoffe
im Sinne von Teil E des Anhangs,
- 6.
Anhang 53 (Fotographische Prozesse), bei Spülwasser aus Betrieben
mit einem Film- und Papierdurchsatz von mehr als 3000 bis 30000 m² je Jahr,
- 7.
Anhang 55 (Wäschereien), bei Abwasser aus dem Waschen von Putztüchern,
Berufsbekleidung, Teppichen und Matten
als erteilt, wenn eine Anlage verwendet wird, die eine Zulassung im Sinne des
jeweiligen Anhangs der Abwasserverordnung zum Zeitpunkt des Einbaus besitzt. Satz
1 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2.
(4) Die nach Absatz 3 als erteilt geltende Genehmigung ist
mit nachstehenden Auflagen verbunden:
- 1.
die in Teil B des jeweiligen Anhangs der Abwasserverordnung
genannten allgemeinen Anforderungen sind einzuhalten,
- 2.
die Anlage nach Absatz 3 muss entsprechend der Zulassung eingebaut, betrieben
und regelmäßig gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen
Abständen von nicht länger als fünf Jahren auf ihren ordnungsgemäßen
Zustand überprüft werden. Die Prüfberichte sind der Wasserbehörde
spätestens einen Monat nach der Überprüfung zu übergeben.
§ 3
Anzeigepflicht
(1) Wer Abwasser nach § 2 Abs. 3
einleiten will, hat dieses der Wasserbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige
muss enthalten:
- 1.
Name und Anschrift des Anzeigepflichtigen,
- 2.
Standort der Abwasserbehandlungsanlage,
- 3.
Art des Abwassers und der Abwasserbehandlungsanlage,
- 4.
Auslegungsdaten der Abwasserbehandlungsanlage, Zeitpunkt des Einbaus,
- 5.
Nummer, Datum und Geltungsdauer der Anlagenzulassung,
- 6.
Darstellung der konkret durchgeführten und vorgesehenen Maßnahmen
nach den allgemeinen Anforderungen des Teils B des entsprechenden Anhanges der Abwasserverordnung.
(2) Die Anzeige ist spätestens einen Monat vor Beginn
der Einleitung abzugeben.
(3) Die Wasserbehörde bestätigt den Eingang der
vollständigen Anzeige.
§ 4
Bestehende Indirekteinleitungen
(1) Für bestehende Indirekteinleitungen, die erstmalig
nach § 1
genehmigungspflichtig werden, ist die Genehmigung innerhalb von sechs Monaten nach
Entstehen der Genehmigungspflicht zu beantragen.
(2) Die Genehmigung der bestehenden Indirekteinleitung gilt
bis zur Entscheidung über den nach Absatz 1 rechtzeitig gestellten Antrag für
den bei In-Kraft-Treten der genehmigungsbegründenden Anforderungen bestehenden
Umfang der Indirekteinleitung als erteilt, sofern die Wasserbehörde die Indirekteinleitung
nicht beschränkt oder untersagt.
(3) Die Wasserbehörde soll Genehmigungen bestehender
Indirekteinleitungen, die nicht mehr den Anforderungen der Abwasserverordnung entsprechen,
innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten der geänderten Anforderungen anpassen.
Dabei legt sie angemessene Fristen fest, innerhalb derer die Anforderungen der Abwasserverordnung
erfüllt sein müssen.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 191
Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen §
1
Abwasser ohne Genehmigung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, von der
Genehmigung abweicht oder gegen eine Auflage einer Genehmigung verstößt,
- 2.
entgegen § 3
der Anzeigepflicht nicht nachkommt.
§ 6
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Indirekteinleiterverordnung vom 2. Juli 1999 (GVBl.
LSA S. 202), geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2002 (GVBl. LSA S. 30)
und Nummer 452 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130,
169), außer Kraft.
Magdeburg, den 7. März 2007.
Die Ministerin für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt
Wernicke
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