Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein
 

Gesamtes Gesetz  

 
 
 
juris-Abkürzung:LWKammAufgG SH
Ausfertigungsdatum:11.12.2007
Gültig ab:01.01.2008
Dokumenttyp: Gesetz
 
Quelle:Wappen Schleswig-Holstein
Fundstelle:GVOBl. 2007, 496
Gliederungs-Nr:780-5
Gesetz zur Übertragung von Aufgaben auf
die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
Vom 11. Dezember 2007 *)
Zum 08.01.2012 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
 

Fußnoten


*)
Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung von Verwaltungsstrukturmaßnahmen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

§ 1

Aufgabenübertragung Pflanzenschutz

(1) Der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein werden die Aufgaben nach dem Pflanzenschutzrecht übertragen. Sie nimmt, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, die Aufgaben nach § 34 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, S. 1527, S. 3512), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342), sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen wahr. Die Aufgaben werden zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

(2) Die Landwirtschaftskammer kann natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie nicht rechtsfähigen Vereinigungen Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 34 PflSchG sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen übertragen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und der oder die Beliehene die Gewähr für eine rechtmäßige und sachgerechte Erfüllung der ihm oder ihr übertragenen Aufgaben bietet.

§ 2

Aufgabenübertragung
Forstvermehrungsgutgesetz

Die Aufgaben des Forstamtes Rantzau im Bereich des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl I S. 1658), geändert durch Artikel 214 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), gehen auf die Landwirtschaftskammer über. Die Aufgaben werden zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

§ 3

Wahrnehmung der Aufgabe

Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und die Landwirtschaftskammer schließen eine Vereinbarung über die Grundsätze der Aufgabenerfüllung.

§ 4

Überleitung der Beamtinnen und Beamten

(1) Die Beamtinnen und Beamten des Landes, deren Aufgaben nach §§ 1 und 2 auf die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein übertragen werden, sind aufgrund des § 128 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (§ 36 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes) in den Dienst der Landwirtschaftskammer zu übernehmen. Für diese Beamtinnen und Beamten hat die Landwirtschaftskammer unverzüglich schriftlich die Übernahme in ihren Dienst zu verfügen.

(2) § 36 Abs. 10 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung.

(3) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen dem Land und der Landwirtschaftskammer für die Beamtinnen und Beamten, die in den Dienst der Landwirtschaftskammer übernommen werden, richtet sich nach § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, ber. S. 847, 2033), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652). Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit der Landwirtschaftskammer eine abweichende Verteilung der Versorgungslasten zu vereinbaren.

§ 5

Überleitung der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer

(1) Die Arbeitsverhältnisse der vom Aufgabenübergang betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes gehen auf die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein über. Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten die maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung fort. Es gelten ferner die diese Tarifverträge künftig ändernden, ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge. Bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge sind für die ab 1. Januar 2008 neu eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für die zur Ausbildung Beschäftigten die nach Satz 2 und 3 maßgeblichen Tarifverträge anzuwenden.

(2) Ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Absatz 1 gegen den Übergang der Arbeitsverhältnisse besteht nicht.

(3) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Absatz 1 stellt die Landwirtschaftskammer sicher, dass die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder geforderten Voraussetzungen für eine Fortführung der bestehenden Versicherung erhalten bleiben.

(4) Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Absatz 1 ist durch die Landwirtschaftskammer unverzüglich der Übergang des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu bestätigen.

§ 6

Kostenausgleich

Für den Kostenausgleich zwischen dem Land und der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein im Zusammenhang mit den Regelungen dieses Artikels findet § 21 Abs. 3 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 28), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 21), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487 ber. 2006 S. 241), entsprechende Anwendung.

§ 7

Verordnungsänderungen

(Änderungsanweisungen)

 

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