| Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein |
Gesamtes Gesetz |
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| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift der LVO und § 2 geändert (LVO v. 21.12.2007, GVOBl. S. 633) |
Gl.-Nr.: 791-6-1
Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1985 S. 19
Aufgrund des § 9 Abs. 2 des Nationalparkgesetzes vom 22. Juli 1985 (GVOBl. Schl.-H. S. 202) wird verordnet:
Die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Nationalparkgesetzes errichteten Kuratorien führen folgende Bezeichnungen:
Nationalparkkuratorium Nordfriesland,
Nationalparkkuratorium Dithmarschen.
(1) Die Amtsdauer der nach § 9 Abs. 1 Satz 3 des Nationalparkgesetzes benannten oder bestellten Mitglieder beträgt 5 Jahre. Sie beginnt mit der ersten Sitzung des Kuratoriums, die auf die jeweilige Benennung oder Bestellung folgt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied zu benennen oder zu bestellen.
(2) Bedienstete des Landes Schleswig-Holstein, die beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume oder beim Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz (Landesamt) beschäftigt sind, dürfen den Kuratorien nicht angehören.
Die Mitglieder haben ihre Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet;
§ 95
Abs. 2
des
Landesverwaltungsgesetzes gilt entsprechend.
(1) Beabsichtigt ein nach § 9 Abs. 1 Satz 3 des Nationalparkgesetzes benanntes oder bestelltes Mitglied aus dem Kuratorium auszuscheiden, teilt es dies der Stelle mit, die es benannt oder bestellt hat; diese unterrichtet unverzüglich die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Kuratoriums. Die Mitgliedschaft endet mit der Benennung oder Bestellung eines neuen Mitgliedes.
(2) Ein benanntes oder bestelltes Mitglied kann aus dem Kuratorium abberufen werden; § 98 des Landesverwaltungsgesetzes gilt entsprechend. Die Abberufung wird mit der Benennung oder Bestellung eines neuen Mitgliedes wirksam.
(1) Die oder der Vorsitzende lädt das Kuratorium zu einer Sitzung ein, wenn es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder hat die oder der Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen; der Antrag muß den Beratungsgegenstand enthalten. Das gleiche gilt, wenn das Landesamt die Anberaumung einer Sitzung zur Beratung einer dringenden Angelegenheit verlangt; in diesem Fall ist die Dringlichkeit zu begründen.
(2) Die Kuratorien können Angelegenheiten in einer gemeinsamen Sitzung beraten.
(3) Zu den Sitzungen des Kuratoriums ist mindestens 14 Tage vorher schriftlich einzuladen. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben. Vertreterinnen oder Vertreter des Landesamtes haben auf Verlangen der oder des Vorsitzenden an den Sitzungen teilzunehmen. Die oder der Vorsitzende sowie das Kuratorium können Vertreterinnen oder Vertreter anderer Behörden oder weitere Personen zu einzelnen Tagesordnungspunkten einladen, soweit dies sachdienlich ist.
(4) Die Sitzungen des Kuratoriums sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner es erfordern.
(5) Über jede Sitzung des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(6) In nicht öffentlicher Sitzung gefaßte Beschlüsse sind spätestens in der nächsten öffentlichen Sitzung bekanntzugeben, wenn nicht überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner dem entgegenstellen.
(7) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die §§ 101 und 102 des Landesverwaltungsgesetzes gelten entsprechend, soweit diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt.
(1) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Das Kuratorium beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(3) Für die Wahlen durch das Kuratorium gilt § 104 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend.
(1) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter der oder des Vorsitzenden.
(2) Das Kuratorium kann sich für die Führung seiner Geschäfte des Landesamtes bedienen.