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52-3 Thüringer Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (Thüringer Abwasserabgabengesetz - ThürAbwAG -) Vom 28. Mai 1993Fundstelle: GVBl 1993, S. 301
Änderungen
- 1.
§§ 13, 18 und 19 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1995
- 2.
§ 21 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1995 (GVBl. S. 413)
- 3.
§ 21 geändert durch Gesetz vom 7. Juli 1999 (GVBl. S. 437)
- 4.
§§ 12, 14, 16 und 19 geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265)
- 5.
§ 21 geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 389)
- 6.
§§ 13, 18, 19 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267, 278)
| Inhaltsübersicht |
Erster Abschnitt
Bewertungsgrundlagen |
| § 1
|
Minderung der Schadeinheiten bei Nachklärteichen |
| § 2
|
Ermittlung aufgrund des Bescheides |
| § 3
|
Jahresschmutzwassermenge |
| § 4
|
Abzug der Vorbelastung |
| § 5
|
Niederschlagswasser |
| § 6
|
Abgabe für Kleineinleiter |
Zweiter Abschnitt
Abgabepflicht |
| § 7
|
Abgabepflicht für Dritte |
| § 8
|
Abwälzbarkeit der Abgabe |
| § 9
|
Ausnahme von der Abgabepflicht |
| § 10
|
Verrechnung der Abwasserabgabe |
Dritter Abschnitt
Festsetzung und Erhebung |
| § 11
|
Erklärungspflicht |
| § 12
|
Verwaltungsaufwand, Zweckbindung |
| § 13
|
Zuständige Behörde |
| § 14
|
Festsetzungsbescheid |
| § 15
|
Fälligkeit |
| § 16
|
Festsetzungsverfahren |
| § 17
|
Erhebungsverfahren |
Vierter Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen und Schlußbestimmungen |
| § 18
|
Überwachung |
| § 19
|
Bußgeldbestimmungen |
| § 20
|
Einschränkung von Grundrechten |
| § 21
|
Übergangsbestimmungen |
| § 22
|
Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Der Thüringer Landtag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Erster Abschnitt Bewertungsgrundlagen
§ 1
Minderung der Schadeinheiten bei
Nachklärteichen
(zu
§ 3
Abs. 3
Abwasserabgabengesetz - AbwAG -)
(1) Ist einer Abwasserbehandlungsanlage ein Gewässer
als Nachklärteich klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, so bleibt auf Antrag
des Abgabepflichtigen bei der Berechnung der Abgabe die Zahl der Schadeinheiten außer
Ansatz, um die die Schädlichkeit des Abwassers nach dem geschätzten oder
gemessenen Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen
vermindert wird.
(2) Der Wirkungsgrad der Nachklärung ist frühestens
für das der Antragstellung folgende Veranlagungsjahr zu berücksichtigen.
§ 2
Ermittlung aufgrund des Bescheides
(zu
§ 4
AbwAG)
Der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid soll über
die Anforderungen des
§ 4
AbwAG
hinaus auch die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht
festlegen.
§ 3
Jahresschmutzwassermenge
(zu
§ 4
AbwAG)
Soweit die Jahresschmutzwassermenge nicht aufgrund konkreter
Meßergebnisse bestimmt werden kann, wird sie durch Schätzung von der zuständigen
Behörde festgelegt. Sie ist mindestens alle zwei Jahre einmal zu überprüfen
und erforderlichenfalls neu festzusetzen.
§ 4
Abzug der Vorbelastung
(zu
§ 4
Abs. 3
AbwAG)
(1) Zur Bestimmung der Vorbelastung wird die zuständige
Behörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung die mittlere Schadstoffkonzentration
für bestimmte Gewässer oder Teile von ihnen einheitlich festzulegen.
(2) Die mittleren Konzentrationen von Schadstoffen und Schadstoffgruppen
und der mittlere Verdünnungsfaktor sind auf der Grundlage von Gewässergüteuntersuchungen
und unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen der Gewässer
für einen Zeitraum festzulegen, der in der Regel zwei Jahre nicht unterschreiten
soll.
(3) Die Vorbelastung ist frühestens für das auf
die Antragstellung folgende Veranlagungsjahr zu berücksichtigen.
§ 5
Niederschlagswasser
(zu
§ 7
Abs. 2
AbwAG)
(1) Die Einleitung von Niederschlagswasser bleibt auf Antrag
abgabefrei, soweit es in einer Abwasseranlage behandelt wird, die den allgemein anerkannten
Regeln der Technik entspricht.
(2) Bei der Berechnung oder Schätzung der an die Kanalisation
angeschlossenen Einwohner ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Veranlagungsjahres
auszugehen.
§ 6
Abgabe für Kleineinleiter
(zu
§ 8
AbwAG)
(1) Die Kleineinleitung von Schmutzwasser aus Haushaltungen
und ähnlichem Schmutzwasser, für die eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts nach
§ 9
Abs. 2
Satz 2
AbwAG
abgabepflichtig wäre, bleibt von der Abgabe befreit, wenn
- 1.
es in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die
den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und
- 2.
der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt
oder nach Abfallrecht entsorgt wird; hierzu hat die Gemeinde oder die mit der Aufgabe
der Abwasserbeseitigung betraute Körperschaft des öffentlichen Rechts eine
Bestätigung vorzulegen.
(2) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht
an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner bleiben die Einwohner unberücksichtigt,
deren Abwasser anderweitig rechtmäßig entweder einer öffentlichen
Abwasseranlage zugeführt oder auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder
gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht wird.
(3) Bei der Berechnung oder Schätzung der nicht an die
Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist von den Verhältnissen am 30. Juni
des Veranlagungsjahres auszugehen.
Zweiter Abschnitt Abgabepflicht
§ 7
Abgabepflicht für Dritte
(zu
§ 9
Abs. 2
AbwAG)
Die Gemeinden oder die mit der Aufgabe der Abwasserbeseitigung
betrauten Körperschaften des öffentlichen Rechts sind für eigene Einleitungen
und anstelle der Einleiter abgabepflichtig, die weniger als acht Kubikmeter je Tag
Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten (Kleineinleiter).
§ 8
Abwälzbarkeit der Abgabe
(zu
§ 9
Abs. 2
AbwAG)
(1) Die Gemeinden wälzen
- 1.
die von ihnen für eigene Einleitungen zu entrichtende,
- 2.
die von ihnen nach § 7
anstelle von Abwassereinleitern zu entrichtende,
- 3.
die von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf sie
umgelegte
Abwasserabgabe nach den Bestimmungen
des
Thüringer Kommunalabgabengesetzes
vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 -329-) ab. Satz 1 gilt entsprechend für die
mit der Aufgabe der Abwasserbeseitigung betrauten Körperschaften des öffentlichen
Rechts. Bei der Abwälzung ist von Maßstäben auszugehen, die zu der
Schädlichkeit des in die Kanalisation eingeleiteten Abwassers nicht in einem
unangemessenen Verhältnis stehen.
(2) Werden Schadstoffe eingeleitet, die die Abwasserbehandlung
stören, und zu einer Erhöhung der Abgabe nach
§ 4
Abs. 4
Satz 2
AbwAG
oder zu einem Verlust der ohne diese Störung erreichten Vergünstigung
nach
§ 9
Abs. 5 und 6
AbwAG
führen, so können die Zuleiter der dafür ursächlichen Schadstoffe
der Schädlichkeit ihrer Einleitung entsprechend zu der durch die Störung
verursachten Abgabeerhöhung herangezogen werden. Dabei ist die Schädlichkeit
mehrerer eingeleiteter Schadstoffe verhältnismäßig zu berücksichtigen.
§ 9
Ausnahme von der Abgabepflicht
(zu
§ 10
Abs. 2
AbwAG)
Die zuständige Behörde kann die Einleitung von Abwasser
in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit
für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen und langfristig einschätzbaren
Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, auf Antrag von der Abgabepflicht widerruflich
befreien, wenn das Einleiten in den Untergrund wegen des Wohls der Allgemeinheit
einer Einleitung in ein oberirdisches Gewässer vorzuziehen ist.
§ 10
Verrechnung der Abwasserabgabe
(zu
§ 10
Abs. 3
AbwAG)
(1) Eine Verrechnung mit der in den drei Jahren vor Inbetriebnahme
anfallenden Abwasserabgabe ist erst ab dem Veranlagungsjahr möglich, in dem
tatsächlich Aufwendungen entstanden sind.
(2) Wird eine Abwasserbehandlungsanlage erst nach Ablauf
des Dreijahreszeitraums in Betrieb genommen, ist der Zeitraum, für den die Aufwendungen
mit der Abwasserabgabe verrechnet werden können, vom Tage der Inbetriebnahme
an neu festzusetzen. Für die davor liegende Zeit entsteht die Abgabepflicht
rückwirkend in der ursprünglichen Höhe. Wird die Abwasserbehandlungsanlage
vor Ablauf des Dreijahreszeitraums in Betrieb genommen, ist der Zeitraum, für
den die Aufwendungen mit der Abwasserabgabe verrechnet werden können, neu festzusetzen.
Die überzahlte Abgabe ist zu erstatten.
(3) Die Verrechnung ist schriftlich zu beantragen. Der Antragsteller
hat die zur Nachprüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, aus denen sich
die Voraussetzungen für eine Verrechnung ergeben. Der Antrag ist unverzüglich
zu berichtigen, wenn erkannt wird, daß er unvollständig oder unrichtig
ist oder daß sich der zugrunde liegende Sachverhalt geändert hat und daß
es dadurch zu einer Verkürzung der Abgabe kommen kann oder bereits gekommen
ist.
Dritter Abschnitt Festsetzung und Erhebung
§ 11
Erklärungspflicht
(zu
§ 11
Abs. 3
AbwAG)
(1) Wird die Abgabe nicht aufgrund eines Bescheides nach
§ 4
Abs. 1 und 2
AbwAG
ermittelt, hat der Abgabepflichtige die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu
berechnen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde
vorzulegen (Abgabeerklärung). Ist nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem
Gesetz eine Schätzung vorgesehen, so hat der Abgabepflichtige auch hierfür
die erforderlichen Angaben zu machen. §
10 Abs. 3 Satz 2
gilt entsprechend.
(2) Die Abgabeerklärung ist außer im Falle des
§ 6
Abs. 1
Satz 1
AbwAG
für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des folgenden
Jahres vorzulegen. Die Frist kann bis zu drei Monaten verlängert werden, wenn
ihre Einhaltung für den Abgabepflichtigen eine unbillige Härte bedeuten
würde und die Abgabeerhebung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Erklärungen nach dem Abwasserabgabengesetz oder
diesem Gesetz sind nach amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abzugeben.
§ 12
Verwaltungsaufwand, Zweckbindung
(zu
§ 13
AbwAG)
(1) Der durch den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und
dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand ist nach Maßgabe des jeweiligen
Haushaltsplans aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe zu decken.
(2) Zur Deckung des Verwaltungsaufwandes, der bei der Abwälzung
der Abgabe nach § 8 Abs. 1 Nr. 2
entsteht, sind entsprechende Beträge von der Abgabeschuld der Gemeinden und
Körperschaften abzusetzen. Der abzusetzende Betrag wird je Einwohner und Jahr
mit 50 Cent pauschaliert. Dabei ist von der Zahl der Einwohner auszugehen, für
die die Gemeinden und Körperschaften nach
§ 9
Abs. 2
Satz 2
AbwAG
und § 6
abgabepflichtig sind.
(3) Das Aufkommen aus der Abwasserabgabe ist nach Abzug des
Verwaltungsaufwandes entsprechend der Zweckbindung des
§ 13
AbwAG
und nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans bevorzugt zu verwenden für
- 1.
Schwerpunkte der Gewässersanierung,
- 2.
regionale oder sektorale Gruppen von gewerblichen Unternehmen, bei denen
ohne Zuwendungen für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte
erheblich nachteilige wirtschaftliche Entwicklungen eintreten würden,
- 3.
den Bau von Pilotanlagen zur Behandlung von Abwasser,
- 4.
den Bau von Abwasseranlagen,
- 5.
den Bau von Anlagen zur Klärschlammbeseitigung,
- 6.
die Qualifizierung des Betriebspersonals von Abwasserbehandlungsanlagen.
Rückflüsse aus Zuwendungen, die aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe gewährt
wurden, gelten als Einnahme aus der Abwasserabgabe.
§ 13
Zuständige Behörde
Der Vollzug des
Abwasserabgabengesetzes
und dieses Gesetzes obliegt dem Landesverwaltungsamt.
§ 14
Festsetzungsbescheid
(1) Die Abwasserabgabe wird jährlich nach Ablauf des
Veranlagungszeitraumes von Amts wegen festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Veranlagungszeitraum
ist das Kalenderjahr.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt für die Veranlagungszeiträume
1991 bis 1994 vier Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, im Falle des § 11
nach Vorlage der notwendigen Daten und Unterlagen; danach beträgt sie drei
Jahre. Die Festsetzungsfrist erhöht sich auf zehn Jahre, wenn die Abwasserabgabe
hinterzogen worden ist.
(3) Beträgt die Abwasserabgabe mehr als 25 000 Euro,
kann im Festsetzungsbescheid Ratenzahlung vorgesehen werden. Die Ratenzahlung soll
nur gegen eine angemessene Verzinsung gewährt werden.
§ 15
Fälligkeit
(1) Die Abwasserabgabe wird drei Monate nach Bekanntgabe
des Festsetzungsbescheides fällig. Auf die Abwasserabgabe sollen Vorauszahlungen
bis zur Höhe des zuletzt festgesetzten oder des zu erwartenden Jahresbetrages
festgesetzt werden. Die Vorauszahlung ist jeweils am 1. Juli des Veranlagungsjahres
fällig, frühestens jedoch drei Monate nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides.
(2) Der Anspruch auf Zahlung der Abwasserabgabe und Erstattung
überzahlter Beträge verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung
beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abwasserabgabe fällig
geworden oder der Erstattungsanspruch entstanden ist.
§ 16
Festsetzungsverfahren
(1) Die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung sind für
das Festsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden:
- 1.
aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften -
- a)
über die
steuerliche Begriffsbestimmung:
§ 3 Abs. 3 und 4 Satz 1
,
§§ 7
,
15
,
- b)
über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger:
§ 32
,
- 2.
aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht -
- a)
über die
Steuerpflichtigen:
§§ 33 bis 36
,
- b)
über das Steuerschuldverhältnis:
§§ 37
,
42
,
44 bis 49
,
- c)
über die Haftung:
§§ 69 bis 71
,
74
,
75
,
§ 77 Abs. 1
,
- 3.
aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften-
- a)
über die
Verfahrensgrundsätze:
§§ 78 bis 81
,
§ 82 Abs. 1 und 2
,
§ 83 Abs. 1
,
- b)
über die Beweismittel:
§ 92
,
- c)
über den Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten:
§§ 93 bis 96
,
- d)
über den Beweis durch Urkunden und Augenschein:
§§ 97
,
98
,
- e)
über die Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte:
§§ 101 bis 107
,
- f)
über Fristen, Termine, Wiedereinsetzung:
§§ 108
,
110
,
- 4.
aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -
- a)
über die
Steuererklärung:
§ 152 Abs. 1, Abs. 2
mit der Maßgabe, daß der Höchstbetrag 50 000 Euro nicht übersteigen
darf, und Abs. 3,
§ 153
,
- b)
über die Steuerfestsetzung:
§ 155 Abs. 3,4 und 6
,
§ 156 Abs. 2
,
§ 157 Abs. 2
,
§§ 164 bis 166
,
- c)
über die Festsetzungsverjährung:
§ 169 Abs. 1
,
§ 171
mit der Maßgabe, daß in Absatz 3 Satz 3 anstelle der Bezugnahme "
§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2
,
§ 101
der Finanzgerichtsordnung
" die Bezugnahme "
§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 5
der Verwaltungsgerichtsordnung
" tritt,
§ 176
,
- d)
über die Haftung:
§§ 191
,
192
.
(2) Bei der Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Bestimmungen
treten jeweils an die Stelle
- 1.
der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die zuständige
Behörde,
- 2.
des Wortes "Steuer(n)" (allein oder in Wortzusammensetzungen)
das Wort "Abgabe(n)",
- 3.
des Wortes "Besteuerung" die Wörter "Heranziehung zur
Abgabe",
- 4.
des Finanzgerichtes das Verwaltungsgericht.
§ 17
Erhebungsverfahren
(1) Die folgenden Bestimmungen des Fünften Teils der
Abgabenordnung sind für das Erhebungsverfahren entsprechend anzuwenden:
- 1.
über Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen
von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis:
§ 224 Abs. 2
,
§§ 225
,
226
,
230 bis 232
,
- 2.
über die Verzinsung von hinterzogenen Steuern:
§§ 235
,
238
,
- 3.
über die Entrichtung von Zinsen auf Erstattungsbeträge:
§ 236
mit der Maßgabe, daß in Absatz 3 an die Stelle der Bezugnahme "
§ 137
Satz 1
der
Finanzgerichtsordnung
" die Bezugnahme "
§ 155
Abs. 5
der
Verwaltungsgerichtsordnung
" tritt,
und
§ 238
,
- 4.
über die Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:
§ 237 Abs. 1, 2 und 4
mit der Maßgabe, daß in Absatz 1 die Wörter "eine Einspruchsentscheidung"
durch "einen Widerspruchsbescheid" sowie in Absatz 4 der Text "und
3 gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt werden,
und
§ 238
,
- 5.
über Säumniszuschläge:
§ 240 Abs. 1 und 3
.
(2) § 16 Abs.
2
gilt entsprechend.
Vierter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen und Schlußbestimmungen
§ 18
Überwachung
Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung
der nach dem Abwasserabgabengesetz und diesem Gesetz begründeten Verpflichtungen,
soweit die Überwachung nicht nach den wasserrechtlichen Vorschriften durchzuführen
ist. Abweichend von Satz 1 obliegt die Entnahme von Abwasserproben und deren Auswertung
der Landesanstalt für Umwelt und Geologie. Die zuständige Behörde
kann im Rahmen der Überwachung Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
Der Abgabepflichtige hat die Überwachung zu dulden. Er hat insbesondere zur
Prüfung, ob die für die Abwasserabgabe maßgeblichen Werte eingehalten
werden,
- 1.
das Betreten von Betriebsgrundstücken und -räumen
während der Betriebszeiten und
- 2.
das Betreten von Grundstücken und Anlagen, die unmittelbar an Betriebsgrundstücke
und -räume nach Nummer 1 angrenzen, wenn sie nicht zum befriedeten Besitztum
gehören, zu gestatten. Er hat ferner zu dem gleichen Zweck Anlagen und Einrichtungen
zugänglich zu machen, Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Verfügung
zu stellen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen.
§ 19
Bußgeldbestimmungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 11
Abs. 1 bis 3
die für eine nach diesem Gesetz vorgeschriebene Berechnung oder Schätzung
erforderlichen Daten und Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 2.
einer vollziehbaren Anordnung nach §
18 Satz 2
zuwiderhandelt oder
- 3.
einer Duldungs-, Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nach § 18 Satz 3 bis 5
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist das Landesverwaltungsamt. Dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 15
AbwAG
.
§ 20
Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (
Artikel 13
des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
§ 21
Übergangsbestimmungen
Die Einleitung von Niederschlagswasser über eine öffentliche
Kanalisation wird bis 31. Dezember 2010 von der Abgabe nach
§ 7
AbwAG
und § 5
dieses Gesetzes befreit.
§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt für Einleiter, die nach der Anordnung
vom 2. Februar 1984 über Abwassereinleitungsentgelt (GBl. I Nr. 5 S. 70), geändert
durch die Anordnung Nr. 2 vom 1. Juni 1987 (GBl. I Nr. 14 S. 164), am 30. Juni
1990 entgeltpflichtig waren, mit Wirkung vom 1. Januar 1991, im übrigen am 1.
Januar 1993 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 treten die Bestimmungen
der §§ 1 bis 3
der Zweiten Durchführungsverordnung zum Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBl.
I Nr. 26 S. 485) über die Erhebung von Abwassergeld außer Kraft.
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