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55-1-20 Thüringer Verordnung |
| Zielbiotope |
Kosten der Herstellung* |
| Quellen/Gewässer |
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| Herstellung von Quellen, Quellfluren aus gefassten Quellen |
20,50 Euro/m² |
| Herstellung/Verbesserung von Quellen, Quellfluren innerhalb von Weiden/Wiesen |
12,80 Euro/m² |
| Renaturierung von schnell fließenden Bächen/kleinen Flüssen, langsam fließenden Bächen einschließlich Pflanzung von Ufergehölzen |
204,50 Euro/m |
| Renaturierung von langsam fließenden großen Flüssen einschließlich Pflanzung von Ufergehölzen |
337,50 Euro/m |
| Entwicklung mesotropher Stillgewässer durch Entschlammung |
17,50 Euro/m² |
| Anlage oligotropher/mesotropher Stillgewässer auf Abgrabungsflächen/Anlage von temporären Stillgewässern |
12,30 Euro/m² |
| Anlage oligotropher/mesotropher Stillgewässer auf Kulturland |
28,70 Euro/m² |
| Anlage von Altwassern (10 m breit) |
409,00 Euro/m |
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| Feuchte/nasse Offenlandbiotope |
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| Schaffung vernässter Flächen |
9,20 Euro/m² |
| Entwicklung von extensiv genutzten Niedermooren, Sümpfen auf vernässten Flächen |
2,60 Euro/m² |
| Entwicklung von Großseggenriedern auf vernässten Flächen |
5,70 Euro/m² |
| Entwicklung von Röhrichten auf vernässten Flächen |
3,60 Euro/m² |
| Entwicklung von nassen bis feuchten, extensiv genutzten Grünländern auf feuchten/vernässten Flächen |
1,60 Euro/m² |
| Entwicklung von feuchten Hochstaudenfluren auf feuchten/vernässten Flächen |
0,50 Euro/m² |
| Entwicklung von krautigen Ufersäumen (2 x 5 m) an Gräben, Bächen und Flüssen auf frischen bis vernässten Flächen |
5,20 Euro/m |
| Entwicklung von Salzwiesen und Binnensalzstellen auf vernässten Flächen |
0,15 Euro/m² |
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| Gehölzbiotope |
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| Anlage von Weidengebüschen nasser Standorte auf vernässten Flächen |
6,70 Euro/m² |
| Anlage von Ufergehölzstreifen (2 x 5 m) mit Pufferzonen (Saum/extensiv genutztes Grünland, 2 x 25 m) |
133,00 Euro/m |
| Anlage von Laubgebüschen auf frischen Standorten |
6,20 Euro/m² |
| Anlage von Laubgebüschen auf trockenwarmen Standorten mit Dornensträuchern |
6,20 Euro/m² |
| Umwandlung von standortfremden Gehölzen in bodenständige Laubgehölze |
6,70 Euro/m² |
| Anlage von Feldgehölzen, Waldmänteln, Gebüschen (Baum-)Hecken (je 10 m breit) und bach-/straßenbegleitenden Gehölzsäumen (2 x 5 m) |
84,90 Euro/m |
| Pflanzung von Straßenbegleitbäumen |
255,70 Euro/Stück |
| Pflanzung und Entwicklung von markanten Einzelbäumen in Parks, Wäldern und Alleen |
971,50 Euro/Stück |
| Entwicklung von Kopfbäumen |
299,10 Euro/Stück |
| Anlage von Laubwäldern/Laubmischwäldern |
Bemessung nach der Walderhaltungsabgabe (§ 1 Abs. 3) |
| Entwicklung von Niederwäldern/Mittelwäldern aus durchgewachsenen Niederwäldern oder Mittelwäldern |
0,30 Euro/m² |
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| Trockene/nährstoffarme Offenlandbiotope |
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| Felsfluren |
3,60 Euro/m² |
| Entwicklung von Zwergstrauchheiden (trocken bis feucht) |
12,80 Euro/m² |
| Entwicklung von Trockenrasen auf Fels |
10,30 Euro/m² |
| Entwicklung von Sandtrockenrasen |
9,20 Euro/m² |
| Entwicklung von Halbtrockenrasen |
10,30 Euro/m² |
| Entwicklung von Borstgrasrasen |
10,30 Euro/m² |
| Anlage von Steinriegeln, Trockenmauern aus Naturstein |
173,90 Euro/[1 m x 1 m x 0,5 m] |
| Anlage von Steinhaufen und -wällen |
127,90 Euro/[1 m x 2 m x 1,0 m] |
| Herstellung von Felsbildungen, Gesteinsaufschlüssen und Steinbruchwänden |
12,80 Euro/m² |
| Herstellung von Sand-, Kies-, Schotterflächen |
9,20 Euro/m² |
| Brachen/extensiv genutzte landw. Flächen/Ruderalflur |
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| Entwicklung von Ackerbrachen, Grünlandbrachen |
0,30 Euro/m² |
| Entwicklung von extensiv genutzten Äckern |
0,25 Euro/m² |
| Entwicklung von Kalk-, Sandäckern |
0,25 Euro/m² |
| Entwicklung von frischen, extensiv genutzten Grünländern |
1,00 Euro/m² |
| Entwicklung von Staudenfluren, Säumen |
0,35 Euro/m² |
| Entwicklung von Ruderalfluren auf vorhandenen verschiedenen Ausgangssubstraten (Kies, Sand, bindiges Substrat) |
0,30 Euro/m² |
| Anlage einer Streuobstwiese |
2,10 Euro/m² |
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| * | Die Kosten der Herstellung umfassen: Durchschnittskosten für Maßnahmen zur Herstellung des Zielbiotops sowie für die zur Herstellung der Funktionen auf einen Zeitraum von maximal 30 Jahren berechnete Entwicklungspflege |
(zu § 3 Abs. 3)
Rahmensätze für die Ermittlung der Höhe der Ausgleichsabgabe für verbleibende erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
Die Höhe der Ausgleichsabgabe für verbleibende erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ist wie folgt zu ermitteln:
10 Cent bis 30 Cent pro Kubikmeter umbauter oberirdischer Raum oder vorgenommener Aufschüttung, Abgrabung, Ausschachtung und Ablagerung in Abhängigkeit von der verbleibenden erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes; der Betrag ist in den Schutzgebieten und bei den Schutzgegenständen nach den §§ 12 bis 18 ThürNatG und in den in Landschaftsplänen festgelegten Gebieten mit einem hochwertigen oder besonders empfindlichen Landschaftsbild zu verdoppeln.
50 Euro bis 100 Euro pro Meter Masthöhe bei einzelnen Windkraftanlagen, Hochspannungsleitungsmasten, Sendemasten, Nieder- und Mittelspannungsleitungsmasten sowie bei anderen mastenartigen Eingriffen in Abhängigkeit von der verbleibenden erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes; der Betrag ist in den Schutzgebieten und bei den Schutzgegenständen nach den §§ 12 bis 18 ThürNatG, in den in Landschaftsplänen festgelegten Gebieten mit einem hochwertigen oder besonders empfindlichen Landschaftsbild und in den in Landschaftsplänen festgelegten Gebieten mit einer besonderen Bedeutung für die Vogelwelt zu verdoppeln. Bei Windparks ist der Betrag entsprechend zu ermitteln, aber auf den zweifachen Höchstbetrag für Einzelanlagen zu begrenzen.
26 Euro pro Mast einer oberirdischen Fernmeldeleitung; in den Schutzgebieten und bei den Schutzgegenständen nach den §§ 12 bis 18 ThürNatG und in den in Landschaftsplänen festgelegten Gebieten mit einem hochwertigen oder besonders empfindlichen Landschaftsbild ist der Differenzbetrag zwischen den Kosten der Errichtung oberirdischer Fernmeldeleitungen und den durchschnittlichen Kosten einer Erdverkabelung für den die erheblichen Landschaftsbildbeeinträchtigung hervorrufenden Leitungsabschnitt als Ausgleichsabgabe zu ermitteln.