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7842-3 Thüringer Verordnung zur Qualitätsprüfung von Milch, Milcherzeugnissen, Butter und Käse Vom 6. Februar 1995 Fundstelle: GVBl 1995, S. 97
Änderungen:
- 1.
§§ 2, 4 und 5 geändert (Artikel 2, § 16 der VO vom 20.03.2001. GVBL. S. 17)
ThürGVBl. 03 1995 S. 97
Aufgrund des § 10
des Milch- und Fettgesetzes
in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), zuletzt geändert durch
Artikel 50 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278),
des
§ 1
der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen
nach dem Milch- und Fettgesetz
vom 13. November 1991 (GVBl. S. 260) verordnet der Minister für Landwirtschaft,
Naturschutz und Umwelt im Einvernehmen mit der Ministerin für Soziales und Gesundheit
und aufgrund des § 12 Satz 1
des Milch- und Margarinegesetzes
vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), zuletzt geändert durch Artikel 51 der
Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) verordnet die Landesregierung:
§ 1
Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für
- 1.
Konsummilch im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchst. b der
Verordnung (EWG) Nr. 1411/71
des Rates vom 29. Juni 1971 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für
die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich
der unter Tarifnummer 04.01 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnisse (ABL.
EG Nr. L 148 S. 4), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 2138/92 des Rates
vom 23. Juli 1992 (ABL. EG Nr. L 214 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2
des Milch- und Fettgesetzes
,
- 3.
Butter im Sinne des § 1
Nr. 1
und
2
der
Butterverordnung
vom 16. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2286, 2657) in der jeweils geltenden Fassung sowie
- 4.
Käse im Sinne des § 1
Abs. 1 und 3 bis 4
der
Käseverordnung
in der Fassung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2
Zuständigkeiten
Das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz
ist Untersuchungsstelle, die Landesanstalt für Landwirtschaft ist Überwachungsstelle
im Sinne dieser Verordnung.
§ 3
Eigenkontrollen der milchwirtschaftlichen
Unternehmen
(1) Zur Erhaltung und Förderung der Güte haben Unternehmen
der Be- und Verarbeitung von Milch, Milcherzeugnissen, Butter und Käse Eigenkontrollen
durchzuführen.
(2) Die Unternehmen haben während der Produktion von
allen Erzeugnissen Proben in dem Umfang zu nehmen, daß über die gesamte
Produktionszeit und entsprechend den produzierenden Mengen gewährleistet wird,
daß repräsentative Probenanteile vorliegen. Die Proben sind unverzüglich
zu untersuchen. Mit der Durchführung der Untersuchungen kann die Untersuchungsstelle
beauftragt werden.
(3) Falls es das Ergebnis einer Untersuchung erfordert, hat
das Unternehmen unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Erhaltung der Güte
zu ergreifen.
(4) Die Ergebnisse der Untersuchungen sind aufzuzeichnen.
Die Aufzeichnungen sind zwei Jahre aufzubewahren und der Überwachungsstelle
auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 4
Amtliche Güteprüfungen
(1) Zur Erhaltung und Förderung der Güte von Milch,
Milcherzeugnissen, Butter und Käse und in Unterstützung der Eigenkontrolle
in den Be- und Verarbeitungsbetrieben sowie zur Absatzförderung und Verbesserung
der Marktposition von Milch, Milcherzeugnissen, Butter und Käse führt die
Untersuchungsstelle monatlich Qualitätsprüfungen durch. Die Überwachungsstelle
kann zusätzliche Prüfungen durchführen sowie im Einzelfall Erzeugnisse
von der Prüfung freistellen.
(2) Die Unternehmen sind verpflichtet, auf Abruf die für
die Qualitätsprüfung erforderlichen Proben kostenlos zur Verfügung
zu stellen und auf eigene Kosten zu verpacken und zu befördern.
(3) Die Qualitätsprüfungen von Milch, Milcherzeugnissen,
Butter und Käse erfolgen nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift zu dieser
Verordnung.
(4) § 7
der Butterverordnung
sowie § 11
der Käseverordnung
bleiben unberührt.
(5) Die Untersuchungsergebnisse und die Bewertung der Prüfungsergebnisse
sind den Unternehmen durch die Überwachungsstelle unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
(6) Die Untersuchungsstelle und die Überwachungsstelle
können mit Überwachungsstellen anderer Bundesländer vereinbaren, daß
Qualitätsprüfungen für ihre Zuständigkeitsbereiche gemeinsam
durchgeführt werden.
(7) Zusätzlich zu den monatlichen Prüfungen erfolgt
eine stichprobenartige Prüfung der Qualität in Molkereien und im Lebensmittelhandel.
(8) Die im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
durchzuführenden Kontrollen und Probenahmen bleiben unberührt.
§ 5
Informationspflicht
(1) Die Herstellung von Milch, Milcherzeugnissen, Butter und
Käse ist der Überwachungsstelle schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Einstellung der Produktion von Erzeugnissen nach Absatz
1 ist der Überwachungsstelle unverzüglich bekanntzugeben.
§ 6
Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig nach
- 1.
§ 30 Abs.
1 Nr. 9
des Milch- und Fettgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- a)
entgegen § 4 Abs. 2
Proben für die Qualitätsprüfung nicht oder nicht vollständig
einsendet,
- b)
entgegen § 5
der Informationspflicht nicht nachkommt;
- 2.
§ 14 Abs. 2
des Milch- und Margarinegesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2
Proben für die Qualitätsprüfung nicht oder nicht vollständig
einsendet.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Erfurt, den 6. Februar 1995
Die Landesregierung
Der Ministerpräsident
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Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt
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Dr. Vogel
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Dr. Sklenar
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