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750.4 Bergverordnung für elektrische Anlagen (Elektro-Bergverordnung - ElBVO) Vom 27. November 2001Fundstelle: GVBl. LSA 2001, S. 476
Aufgrund des
§ 65 Nr. 4
,
§ 66 Satz 1 Nrn. 1, 5, 6, 9 und 10
- auch in Verbindung mit
§ 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3
,
§
127 Abs. 1
und
§§
128
und
129 Abs. 1
-
sowie des
§ 68 Abs. 1 Satz 1
des
Bundesberggesetzes
vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt
geändert durch Artikel 11 a des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie,
der IVU-Richtlinie und anderer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 23. Juli
2001 (BGBl. I S. 1950), in Verbindung mit
§ 2
der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz
vom
21. Februar 1991 (GVBl. LSA S. 11) und Abschnitt III des Beschlusses der Landesregierung
über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung
der Geschäftsbereiche vom 21. Juli 1998 (MBl. LSA S. 1570), zuletzt geändert
durch Beschluss vom 20. Februar 2001 (MBl. LSA S. 159), wird verordnet:
| Inhaltsübersicht |
Teil 1
Geltungsbereich
und Begriffsbestimmungen
|
| § 1
|
Geltungsbereich |
| § 2
|
Begriffsbestimmungen |
Teil 2
Allgemeine Vorschriften
|
| § 3
|
Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik |
| § 4
|
Anzahl der Elektro-Fachkräfte |
| § 5
|
Anforderungen an Elektro-Fachkräfte |
| § 6
|
Erste Hilfe und Verhalten
bei Unfällen durch elektrischen Strom |
| § 7
|
Betriebsanweisungen |
| § 8
|
Prüfumfang, Prüfergebnisse, Aufzeichnungen |
Teil
3
Verwendung elektrischer Anlagen und elektrischer
Betriebsmittel
unter Tage
|
| § 9
|
Allgemeine Anforderungen
an elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen |
| § 10
|
Weitergehende Anforderungen |
| §
11
|
Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer
Betriebsmittel vor Inbetriebnahme |
| §
12
|
Inbetriebnahme elektrischer Anlagen und elektrischer
Betriebsmittel |
| § 13
|
Wiederkehrende Prüfungen |
| §
14
|
Jahresrevision |
| § 15
|
Instandsetzungen explosionsgeschützter
elektrischer Betriebsmittel |
| §
16
|
Sonstige Aufzeichnungen |
| § 17
|
Arbeiten an elektrischen
Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln |
| § 18
|
Arbeiten an Sicherheits-,
Schutz- und Überwachungseinrichtungen |
| § 19
|
Herstellen und Sicherstellen
des spannungsfreien Zustandes vor Arbeitsbeginn |
| § 20
|
Arbeiten in der Nähe
von unter Spannung stehenden Teilen |
| §
21
|
Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen
in ungefährdeten Bereichen |
| §
22
|
Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen
in explosionsgefährdeten Bereichen |
| § 23
|
Öffnen von Gehäusen
in explosionsgefährdeten Bereichen |
| § 24
|
Maßnahmen bei Auftreten
von explosionsfähiger Atmosphäre |
| § 25
|
Messungen in explosionsgefährdeten
Bereichen |
| § 26
|
Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in sonderbewetterten
Bereichen |
| § 27
|
Wiedereinschalten nach Erdschluss in explosionsgefährdeten Bereichen |
| § 28
|
Belehrung der Elektro-Fachkräfte über den Explosionsschutz |
Teil
4
Verwendung elektrischer Anlagen und elektrischer
Betriebsmittel
über Tage
|
| § 29
|
Elektrische Betriebsmittel
in explosionsgefährdeten Bereichen |
| § 30
|
Erstmalige und wiederkehrende
Prüfungen elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel |
| § 31
|
Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel vor
Inbetriebnahme in besonderen Betrieben und Bereichen |
| § 32
|
Inbetriebnahme elektrischer
Anlagen und elektrischer Betriebsmittel in besonderen Betrieben und Bereichen |
| § 33
|
Wiederkehrende Prüfungen in besonderen Betrieben und Bereichen |
| § 34
|
Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln |
| § 35
|
Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in besonderen Betrieben
und Bereichen |
Teil 5
Schlussvorschriften
|
| § 36
|
Prüfung durch Werkssachverständige |
| § 37
|
Bekanntmachung der Verordnung |
| § 38
|
Ausnahmegenehmigungen |
| §
39
|
Ordnungswidrigkeiten |
| § 40
|
Übergangsvorschriften |
| § 41
|
Zuständige Behörde |
| §
42
|
In-Kraft-Treten |
Teil 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den
Betrieb
elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel in den der Bergaufsicht
unterstehenden Betrieben und Einrichtungen im Sinne des
§ 2
Abs. 1 und 2
des
Bundesberggesetzes,
soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf:
- 1.
elektrische Sprengzündanlagen
ohne Netzverbindung und die in Energierichtung hinter dem letzten handbetätigten
Trennschalter befindlichen Teile (Zündleitungen, Zünderdrähte
und Zünder) von Sprengzündanlagen mit Netzverbindung sowie Zündmaschinenprüfgeräte
und Zündkreisprüfer,
- 2.
das tragbare elektrische Geleucht
in nichtexplosionsgefährdeten Bereichen unter Tage,
- 3.
elektrische Anlagen und elektrische
Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen von Tagesanlagen.
(3) Für folgende elektrische Anlagen und elektrische
Betriebsmittel
gelten nur nachstehende Vorschriften dieser Verordnung:
- 1.
für den elektrischen Teil
der Schacht- und Schrägförderanlagen, Befahrungs-, Hilfsfahr- und
Notfahranlagen in Schächten und Schrägstrecken sowie der verfahrenbaren
Arbeitsbühnen in Schächten und schachtähnlichen Grubenbauen §§ 3 bis 7, 15
und 17
bis 28
sowie 36 bis 41
,
- 2.
für den nicht mit einem ortsfesten
Netz verbundenen elektrischen Teil der Fahrzeuge mit Eigenantrieb unter Tage
und für den elektrischen Teil der Anlagen zur Förderung mit gleisgebundenen
oder zwangsgeführten Fahrzeugen unter Tage (Bahnanlagen, Einschienenhänge-
und Schienenflurbahnen) §§ 3
bis
7, 15, 16 Sätze 2 und 3
und die §§ 17 bis 28
sowie 36 bis 41
,
- 3.
für den elektrischen Teil
der Grubenanschlussbahnen und deren Triebfahrzeuge §§
3 bis 6
sowie 36 bis
41
,
- 4.
für das tragbare elektrische
Geleucht in explosionsgefährdeten Bereich die §§
9, 10, 15
und 29
sowie 36 bis 41
.
(4) Die zuständige Behörde entscheidet im Einzelfall,
welche Teile der Verordnung auf elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel
in Besucherbergwerken und Besucherhöhlen anzuwenden sind, wenn Betriebsmittel
verwendet oder vorgeführt werden, für die erhöhte Anforderungen
an die elektrische Sicherheit gestellt werden müssen.
§ 2
Begriffsbestimmengen
Im Sinne dieser Verordnung ist:
- 1.
Elektro-Fachkraft
eine Person, die aufgrund
ihrer Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen
in der Elektrotechnik sowie Kenntnis der maßgebenden Sicherheitsvorschriften
und Regeln der Technik die ihr übertragenden Arbeiten beurteilen und
mögliche Gefahren erkennen kann,
- 2.
Elektro-Aufsichtspersonen
eine vom Unternehmen nach
den berggesetzlichen Vorschriften als verantwortliche
Person bestellte Elektro-Fachkraft,
- 3.
besonders qualifizierte Elektro-Fachkraft
eine Elektro-Fachkraft, die
auf technischem und rechtlichem Gebiet
besondere Fachkunde erworben hat und die für Prüfungen erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt,
- 4.
Sachverständiger für
Elektrotechnik
eine für die Prüfung
elektrischer Anlagen und elektrischer
Betriebsmittel von der zuständigen Behörde anerkannte Person,
- 5.
elektrotechnisch unterwiesene Person
eine Person, die durch eine
Elektro-Fachkraft über die ihr übertragenen
Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßen Verhalten
unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen
Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt worden ist,
- 6.
elektrische Anlage
die Gesamtheit der für
bestimmte Betriebszwecke leitend, induktiv
oder kapazitiv zusammengeschlossenen elektrischen Betriebsmittel einschließlich
der für ihre Verwendung notwendigen Bauteile,
- 7.
elektrisches Betriebsmittel
ein Gegenstand, der als Ganzes
oder in einzelnen Teilen dem Anwenden
elektrischer Energie dient; hierzu gehören insbesondere Gegenstände
zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen
elektrischer Energie, auch für die Fernmeldetechnik,
- 8.
explosionsgeschütztes elektrisches
Betriebsmittel
ein elektrisches Betriebsmittel,
das zur Verwendung in explosionsgefährdeten
Bereichen bestimmt ist,
- 9.
Zündschutzart
die Art der in den harmonisierten
Normen oder nach dem Stand der Technik
festgelegten Maßnahmen, die an elektrischen Betriebsmitteln bei der
Herstellung getroffen sind, um die Zündung der umgebenden explosionsfähigen
Atmosphäre durch diese Betriebsmittel zu verhindern,
- 10.
eigensichere elektrische Anlage
die Gesamtheit der elektrisch
miteinander verbundenen elektrischen
Betriebsmittel mit eigensicheren Stromkreisen, wobei alle Stromkreise in den
diese Betriebsmittel verbindenden und besonders gekennzeichneten Kabeln und
Leitungen der Zündschutzart Eigensicherheit entsprechen,
- 11.
eigensicherer Stromkreis
ein Stromkreis, durch den
eine bestimmte explosionsfähige Atmosphäre
durch Funken oder heiße Oberflächen, die unter den in harmonisierten
Normen oder nach dem Stand der Technik festgelegten Prüfbedingungen entstehen,
nicht gezündet werden kann,
- 12.
elektrisches Betriebsmittel mit
eigensicheren Stromkreisen
ein eigensicheres elektrisches
Betriebsmittel, ein zugehöriges
elektrisches Betriebsmittel oder ein einfaches elektrisches Betriebsmittel
oder ein einfaches elektrisches Betriebsmittel,
- 13.
eigensicheres elektrisches Betriebsmittel
ein elektrisches Betriebsmittel,
in dem alle Stromkreise eigensicher
sind,
- 14.
zugehöriges elektrisches
Betriebsmittel
ein elektrisches Betriebsmittel,
das sowohl eigensichere als auch nichteigensichere
Stromkreise enthält und so aufgebaut ist, dass die nichteigensicheren
Stromkreise die eigensicheren nicht beeinträchtigen können.
- 15.
einfaches elektrisches Betriebsmittel
ein elektrisches Betriebsmittel
oder eine Kombination von Bauteilen
einfacher Bauart mit genau festgelegten elektrischen Parametern, das (die)
die Eigensicherheit des Stromkreises, in dem es (sie) eingesetzt werden soll(en),
nicht beeinträchtigt,
- 16.
explosionsfähige Atmosphäre
ein Gemisch aus Luft und brennbaren
Gasen, Dämpfen, Nebeln oder
Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang
nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch übertragt,
- 17.
explosionsgefährdeter Bereich
ein Bereich, in dem die Atmosphäre
aufgrund der örtlichen
und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähig werden kann; über
Tage und im Nichtsteinkohlenbergbau wird dieser Bereich dem Stand der Technik
entsprechend nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger
Atmosphäre in folgende Zonen eingeteilt:
- a)
Zone 0 umfasst
Bereiche, in denen
ein explosionsfähige Atmosphäre, die aus einem Gemisch von Luft
und Gasen, Dämpfen oder Nebeln besteht, ständig, langzeitig oder
häufig vorhanden ist.
- b)
Zone 1 umfasst Bereiche, in denen
damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre aus
Gasen, Dämpfen oder Nebeln gelegentlich auftritt.
- c)
Zone 2 umfasst Bereiche, in denen
nicht damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre
durch Gase, Dämpfe oder Nebel auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt,
dann aller Wahrscheinlichkeit nach nur selten und während eines kurzen
Zeitraums.
- d)
Zone 20 umfasst Bereiche, in denen
eine explosionsfähige Atmosphäre, die aus Staub/Luftgemischen besteht,
ständig, langzeitig oder häufig vorhanden ist.
- e)
Zone 21 umfasst Bereiche, in denen
damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre aus
Staub/Luft-Gemischen gelegentlich auftritt.
- f)
Zone 22 umfasst Bereiche, in denen
nicht damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre
durch aufgewirbelten Staub auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann
aller Wahrscheinlichkeit nach nur selten und während eines kurzen Zeitraums,
- 18.
Prüfung unter Tage und in
den übertägigen Einrichtungen nach §
35
durch eine Elektro-Aufsichtsperson das eingehende
Besichtigen zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, insbesondere
an allen sicherheitlich wichtigen Teilen, und erforderlichenfalls das Feststellen
der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit einzelner Teile durch
Stichproben einschließlich der dazu erforderlichen Messungen,
- 19.
Prüfung unter Tage und in
den übertägigen Einrichtungen nach §
35
durch eine Elektro-Fachkraft
das Besichtigen zur Feststellung
äußerlich erkennbarer Schäden
oder Mängel und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen
Funktionsfähigkeit durch Stichproben,
- 20.
Verwendung elektrischer Anlagen
oder elektrischer Betriebsmittel
die Errichtung und der Betrieb
dieser Anlagen oder Betriebsmittel,
- 21.
Betrieb elektrischer Anlagen
oder elektrischer Betriebsmittel
das Unterspannungsetzen dieser
Anlagen oder Betriebsmittel, das Bedienen
dieser Anlagen oder Betriebsmittel oder das Arbeiten an diesen Anlagen oder
Betriebsmitteln,
- 22.
Bedienen elektrischer Anlagen
oder elektrischer Betriebsmittel
das Beobachten und das Stellen
(Schalten, Einstellen, Steuern) dieser
Anlagen oder Betriebsmittel,
- 23.
Arbeiten an elektrischen Anlagen
oder elektrischen Betriebsmitteln
das Instandhalten, insbesondere
das Reinigen, Beseitigen von Störungen,
Schmieren, Anstreichen und Auswechseln von Teilen sowie das Instandsetzen,
das Ändern einschließlich des Erweiterns und das Prüfen dieser
Anlagen oder Betriebsmittel; zu den Arbeiten gehört auch das Öffnen
von Gehäusen elektrischer Betriebsmittel,
- 24.
Abschalten
einen Stromkreis spannungsfrei
machen (allpolig ausschalten),
- 25.
Betriebsanweisung
eine schriftliche, an bestimmte
Personen oder Personengruppen gerichtete
allgemeine Anweisung für bestimmte, in dieser Verordnung näher bezeichnete
Tätigkeiten unter Berücksichtigung des sicherheitlich richtigen
Verhaltens der dabei Beschäftigten.
Teil 2 Allgemeine Vorschriften
§ 3
Anwendung der allgemeinen anerkannten
Regeln
der Technik
(1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften und soweit diese
Verordnung
keine Vorschriften enthält, sind elektrische Anlagen und elektrische
Betriebsmittel unter Tage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
so zu errichten und zu betreiben, dass ihr sicherer Zustand gewährleistet
ist. Zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik zählen Anforderungen
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, wenn mit ihnen
das geforderte Schutzniveau gleichermaßen erreicht wird.
(2) Absatz 1 gilt für elektrische Anlagen und elektrische
Betriebsmittel über Tage entsprechend. Von den allgemein anerkannten
Regeln der Technik und den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 darf über
Tage abgewichen werden, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet
ist. Satz 2 gilt nicht für die in §
35
genannten elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel.
§ 4
Anzahl der Elektro-Fachkräfte
Für die Errichtung und den Betrieb der elektrischen Anlagen
und elektrischen Betriebsmittel müssen Elektro-Fachkräfte in solcher
Anzahl zur Verfügung stehen, dass der sichere Zustand der Anlagen und
Betriebsmittel gewährleistet ist.
§ 5
Anforderungen an Elektro-Fachkräfte
(1) Elektro-Fachkräfte, die unter Tage beschäftigt
werden,
müssen die für ihre Tätigkeit erforderlichen bergmännischen
Kenntnisse besitzen. Dies gilt nicht für Elektro-Fachkräfte fremder
Unternehmen, wenn die Elektro-Fachkräfte nur mit der Errichtung elektrischer
Anlagen beschäftigt werden.
(2) Elektro-Fachkräfte, die in Untertagebetrieben mit
mehr
als zwanzig Beschäftigten beschäftigt werden, müssen eine staatlich
anerkannte Fachausbildung in der Elektrotechnik erfolgreich abgeschlossen
haben.
(3) Elektro-Fachkräfte, die in explosionsgefährdeten
Bereichen beschäftigt werden, müssen Kenntnisse auf dem Gebiet des
Explosionsschutzes besitzen.
§ 6
Erste Hilfe und Verhalten bei Unfällen
durch elektrischen Strom
Elektro-Fachkräfte sowie andere regelmäßig
an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln beschäftigte
Personen, die bei ihrer Tätigkeit einer Gefahr durch direktes Berühren
ausgesetzt sein können, müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit
über die Erste Hilfe und das Verhalten bei Unfällen durch elektrischen
Strom belehrt werden. Die Belehrung ist mindestens einmal jährlich zu
wiederholen.
§ 7
Betriebsanweisungen
(1) Der Empfang einer Betriebsanweisung ist schriftlich zu
bestätigen.
Die Empfangsbestätigung ist auch nach Beendigung der entsprechenden Tätigkeit
noch mindestens sechs Monate lang aufzubewahren.
(2) Bestehende Betriebsanweisungen sind anzupassen, wenn sich
die die Sicherheit betreffenden Gegebenheiten ändern.
§ 8
Prüfumfang, Prüfergebnisse,
Aufzeichnungen
(1) Den mit Prüfungen nach §
11 Abs. 2, 4 bis 6, §
13 Abs. 1 bis 4, §
30 Abs. 1, § 31
Abs. 2 und 3
und §
33 Abs. 1 und 2
beauftragten Personen ist vor Aufnahme
ihrer Tätigkeit eine Betriebsanweisung auszuhändigen; dies gilt
nicht für Sachverständige für Elektrotechnik, Werkssachverständige
nach § 36
und den
Hersteller. In der Bestellung von Elektro-Aufsichtspersonen ist auf die Betriebsanweisung
Bezug zu nehmen.
(2) In den Betriebsanweisungen für die mit Prüfungen
nach § 13 Abs. 1 bis 4
und § 33 Abs. 1 und 2
beauftragten Personen
sind insbesondere Art und Umfang der vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen
sowie das Verfahren zur Meldung dabei festgestellter Schäden oder Mängel
festzulegen. Die mit diesen Prüfungen beauftragten Personen sind vor
Aufnahme ihrer Tätigkeit zu belehren.
(3) Die Ergebnisse der in §
11 Abs. 1, 2, 4 bis 7, §
13 Abs. 1, 2 und 4, §§
14,
30 Abs. 3
und § 31 Abs. 1 und 3
vorgeschriebenen Prüfungen
durch Sachverständige für Elektrotechnik, Elektro-Aufsichtspersonen
oder Hersteller sowie die Ergebnisse der in §
30 Abs. 1
und §
33 Abs. 1 und 2
vorgeschriebenen Prüfungen müssen
aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind vom Prüfenden mit Datum
und Namenszeichen zu versehen; sie sind nach der letzten Eintragung mindestens
drei Jahre aufzubewahren.
(4) Bei Prüfungen nach Absatz 2 durch Elektro-Fachkräfte
oder elektrotechnisch unterwiesene Personen festgestellte Schäden oder
Mängel sind den zuständigen verantwortlichen Personen unverzüglich
zu melden.
Teil 3 Verwendung elektrischer Anlagen
und elektrischer Betriebsmittel unter Tage
§ 9
Allgemeine Anforderungen an elektrische
Betriebsmittel
in explosionsgefährdeten Bereichen
In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen nur explosionsgeschützte
elektrische Betriebsmittel verwendet werden. Sie müssen die Anforderungen
der
Explosionsschutzverordnung
vom
12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) erfüllen. Sie dürfen nur in
den Zonen in Betrieb genommen werden, für die sie entsprechend der Zuordnung
in Gerätegruppen und -kategorien gemäß den Bestimmungen der
Explosionsschutzverordnung geeignet sind.
§ 10
Weitergehende Anforderungen
Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
müssen ferner über § 9
hinausgehenden
Anforderungen genügen, wenn dies die zuständige Behörde im
Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder
Dritte verlangt.
§ 11
Prüfung elektrischer Anlagen
und elektrischer Betriebsmittel
vor Inbetriebnahme
(1) Neuerrichtete oder geänderte elektrische Anlagen
müssen
vor der Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen für Elektrotechnik
auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich Montage, Installation
und Betrieb geprüft werden. Diese Prüfung ist bei
- 1.
tragbaren oder fahrbaren elektrischen
Kleingeräten, die nur vorübergehend oder selten eingesetzt werden,
und
- 2.
ortsveränderlichen elektrischen
Betriebsmitteln
nur vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach jeder Änderung erforderlich.
Das Ersetzen eines elektrischen Betriebsmittels durch ein gleichartiges gilt
nicht als Änderung, wenn die elektrischen Verhältnisse dadurch nicht
wesentlich geändert werden.
(2) Die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 von anschlussfertig
zusammengebauten elektrischen Anlagen für nichtexplosionsgefährdete
Bereiche, die in Serie gefertigt werden und bei denen der Zusammenbau nicht
mehr geändert wird und bei denen die Errichtung am Betriebsort aus wenigen,
gleichartig wiederkehrenden Anschlussarbeiten besteht, braucht nur am Baumuster
durchgeführt zu werden. Weitere elektrische Anlagen gleicher Bauart dürfen
vor ihrer Inbetriebnahme auch durch eine besonders qualifizierte Elektro-Fachkraft
geprüft werden.
(3) Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf elektrische
Betriebsmittel
mit eigener eingebauter oder tragbarer Stromquelle.
(4) Das Unterspannungsetzen für einen Probebetrieb vor
der
Prüfung nach Absatz 1 darf nur kurzzeitig und nur in Anwesenheit einer
Elektro-Aufsichtsperson erfolgen, wenn diese die elektrische Anlage oder das
elektrische Betriebsmittel geprüft und sichergestellt hat, dass durch
das Unterspannungsetzen niemand gefährdet wird. Abweichend von Satz 1
ist das Unterspannungsetzen außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche
bei Anlagen mit Nennspannungen bis 1000 V durch eine Elektro-Fachkraft zulässig.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen neuerrichtete
oder
geänderte
- 1.
elektrische Anlagen und elektrische
Betriebsmittel mit Nennspannungen bis 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung
und
- 2.
Kabel und Leitungen einschließlich
Verbindungen und Anschlüsse mit Nennspannungen bis 20 kV
vor der Inbetriebnahme durch Elektro-Aufsichtspersonen geprüft werden,
wenn deren Berechtigung hierzu in der Bestellung ausdrücklich vermerkt
ist; außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche darf diese Prüfung
auch von einer besonders qualifizierten Elektro-Fachkraft durchgeführt
werden.
(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Elektro-Aufsichtspersonen
vorläufige Prüfungen vornehmen an eigensicheren elektrischen Anlagen
sowie an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln mit Nennspannungen
über 1 kV, wenn die Berechtigung hierzu in der Bestellung ausdrücklich
vermerkt ist.
(7) Die endgültige Prüfung der in Absatz 6 genannten
elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel durch einen Sachverständigen
für Elektrotechnik muss innerhalb von drei Monaten, jedoch bei elektrischen
Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln in explosionsgefährdeten Bereichen
innerhalb von zwei Wochen nach der vorläufigen Prüfung vorgenommen
werden.
§ 12
Inbetriebnahme elektrischer Anlagen
und elektrischer Betriebsmittel
Neuerrichtete oder geänderte elektrische Anlagen, die
nach § 11 Abs. 1
geprüft
werden müssen, dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die
für die Prüfung nach §
11 Abs.
1, 2, 5 oder 6
berechtigte Person festgestellt hat, dass
die Vorschriften der §§ 3,
9
und 10
sowie
in zugelassenen Betriebsplänen und sonstigen Verwaltungsakten getroffenen
Festlegungen erfüllt sind.
§ 13
Wiederkehrende Prüfungen
(1) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel müssen
mindestens alle zwei Monate durch Elektro-Fachkräfte und mindestens alle
vier Monate durch Elektro-Aufsichtspersonen geprüft werden. In Grubenbauen,
in denen Abbau umgeht, in die Versatz eingebracht wird oder die sich in der
Auffahrung befinden, müssen abweichend von Satz 1 die Prüfungen
durch Elektro-Fachkräfte mindestens alle zwei Wochen und die Prüfung
durch Elektro-Aufsichtspersonen mindestens monatlich vorgenommen werden. Abweichend
von Satz 2 dürfen bei ortsveränderlichen elektrischen Anlagen mit
Nennspannungen bis 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung sowie bei
ortsfesten elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis 400 V die Prüfungen
durch Elektro-Fachkräfte monatlich und die Prüfung durch Elektro-Aufsichtspersonen
alle zwei Monate vorgenommen werden.
(2) In explosionsgefährdeten Bereichen müssen elektrische
Anlagen und elektrische Betriebsmittel, abgesehen von Tagen der Betriebsruhe,
täglich durch Elektro-Fachkräfte und mindestens wöchentlich
durch Elektro-Aufsichtspersonen geprüft werden.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen
die Prüfungen
der Kabel und Leitungen sowie der zugehörigen Garnituren in Schächten,
soweit sie nicht Elektro-Aufsichtspersonen vorbehalten sind, auch von elektrotechnisch
unterwiesenen Personen vorgenommen werden.
(4) Abweichend von Absatz 2 ist es zulässig, dass
- 1.
nicht fest eingebaute elektrische
Betriebsmittel mit eigener eingebauter oder tragbarer Stromquelle und
- 2.
tragbare oder fahrbare elektrische
Kleingeräte
alle zwei Wochen durch Elektro-Fachkräfte und alle drei Monate durch
Elektro-Aufsichtspersonen geprüft werden.
(5) Zusätzlich zu den Prüfungen nach den Absätzen
1, 2 und 4 hat sich der Benutzer von nicht fest eingebauten elektrischen Betriebsmitteln
mit eigener eingebauter oder tragbarer Stromquelle vor jedem Einsatz von deren
ordnungsgemäßem Zustand zu überzeugen.
§ 14
Jahresrevision
Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel einschließlich
der tragbaren oder fahrbaren elektrischen Kleingeräte müssen jährlich
einmal durch Sachverständige für Elektrotechnik geprüft werden
(Jahresrevision). Der Zeitraum zwischen zwei Prüfungen darf nicht mehr
als fünfzehn Monate betragen. Der Bericht über das Prüfergebnis
ist der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.
§ 15
Instandsetzungen explosionsgeschützter
elektrischer Betriebsmittel
(1) Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel
dürfen
nach Instandsetzungsarbeiten mit Ausnahme solcher Arbeiten, von denen der
Explosionsschutz nicht beeinflusst wird, nur wiederverwendet werden, wenn
sie darauf geprüft worden sind, dass sie hinsichtlich des Explosionsschutzes
den Anforderungen der §§ 9
oder 10
entsprechen.
(2) Die in Absatz 1 genannte Prüfung darf nur
- 1.
vom Hersteller,
- 2.
von einer benannten Stelle im
Sinne von Anhang III oder IX der
Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates
vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen
Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. EG Nr. L 100 S. 1,
berichtigt Abl. EG Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996 S. 44 und Abl. EG Nr. L
021 vom 26. Januar 2000 S. 42),
- 3.
von einem Sachverständigen
für Elektrotechnik oder
- 4.
von einer technischen Überwachungsorganisation
vorgenommen werden.
(3) Über das Ergebnis der in Absatz 1 genannten Prüfung
muss eine Bescheinigung vorliegen. Dies ist nicht erforderlich, wenn das elektrische
Betriebsmittel von dem in Absatz 2 genannten Sachverständigen oder den
dort genannten Stellen mit einem Prüfzeichen versehen worden ist oder
vom Hersteller einer Stückprüfung unterzogen und erneut entsprechend
gekennzeichnet worden ist.
(4) Die Bescheinigungen nach Absatz 3 sind bis zum Ablauf
von
sechs Monaten nach der Außerbetriebnahme der elektrischen Betriebsmittel
aufzubewahren.
§ 16
Sonstige Aufzeichnungen
Für die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel
müssen Kurzschlussberechnungen oder gleichwertige Nachweise sowie für
Hoch- und Niederspannungsnetze Übersichtsschaltpläne vorhanden sein.
Bei explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmitteln mit Fertigungsnummer
müssen Angaben über Hersteller, Bauartbezeichnung, Fertigungsnummer,
Nenndaten und Instandsetzungsarbeiten vorhanden sein. Satz 2 findet keine
Anwendung auf Betriebsmittel kleiner Bauart, an denen Instandsetzungsarbeiten
üblicherweise nicht vorgenommen werden.
§ 17
Arbeiten an elektrischen Anlagen
und elektrischen Betriebsmitteln
(1) Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln
dürfen nur von Elektro-Fachkräften vorgenommen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen auch Hilfskräfte
hinzugezogen werden, wenn von einer Elektro-Aufsichtsperson eine Elektro-Fachkraft
bestimmt ist, welche die vorschriftsmäßige Ausführung der
Arbeiten sicherzustellen hat; die Hilfskräfte haben die Weisungen der
Elektro-Fachkraft zu befolgen.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen auch andere Personen
Arbeiten
an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln ausführen, soweit
sie hierzu im einzelnen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
befugt sind.
(4) Werden Arbeiten an einer elektrischen Anlagen oder einem
elektrischen
Betriebsmittel von mehreren Elektro-Fachkräften gemeinsam durchgeführt,
hat die zuständige Elektro-Aufsichtsperson eine dieser Fachkräfte
als Vormann zu bestimmen, der die vorschriftsmäßige Durchführung
der Arbeiten sicherzustellen hat; seine Weisungen haben die anderen Elektro-Fachkräfte
zu befolgen.
(5) Vor Beginn der Arbeiten hat die zuständige Elektro-Aufsichtsperson
alle von den Arbeiten betroffenen Personen zu verständigen und auf Gefahren
hinzuweisen.
§ 18
Arbeiten an Sicherheits-, Schutz-
und
Überwachungseinrichtungen
(1) Sicherheitseinrichtungen und die für die Sicherheit
erforderlichen
Schutz- und Überwachungseinrichtungen elektrischer Anlagen und elektrischer
Betriebsmittel dürfen weder unwirksam gemacht noch unzulässig verstellt
oder geändert werden. Dies gilt nicht für Eingriffe beim Prüfen,
beim Suchen von Fehlern und bei kurzzeitigen Umschaltungen, sofern anderweitig
ausreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind.
(2) In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen die
in
Absatz 1 Satz 2 genannten Eingriffe nur von Elektro-Aufsichtspersonen oder
von Sachverständigen für Elektrotechnik vorgenommen werden, und
zwar nur dann, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen kurzzeitig
unwirksam gemacht, verstellt oder geändert werden, die Elektro-Aufsichtsperson
oder der Sachverständige für Elektrotechnik während der Dauer
des Eingriffs anwesend bleibt und die elektrischen Anlagen und elektrischen
Betriebsmittel auch im Hinblick auf die Umgebung darauf überwacht werden,
dass durch das Unwirksam machen, Verstellen oder Ändern keine Gefahr
entsteht.
(3) Abweichend von Absatz 1 darf im Einzelfall der Überlastschutz
von Motoren, die kurzzeitig überlastet werden müssen, von einer
Elektro-Fachkraft für die Dauer der Überlastung unwirksam gemacht
werden. In explosionsgefährdeten Bereichen darf dies nur von einer Elektro-Aufsichtsperson
durchgeführt werden. Die Elektro-Fachkraft oder Elektro-Aufsichtsperson
muss hierbei anwesend bleiben und die elektrische Anlage auch im Hinblick
auf die Umgebung darauf überwachen, dass durch die Unwirksamkeit des
Überlastschutzes keine Gefahr entsteht.
(4) Abweichend von Absatz 1 und von §
27 Satz 1
darf der Erdschlussschutz nach der selbsttätigen
Abschaltung des Netzes infolge eines Erdschlusses von einer Elektro-Aufsichtsperson
oder von einem Sachverständigen für Elektrotechnik kurzzeitig unwirksam
gemacht werden, wenn die elektrischen Anlagen der Sicherheit dienen und die
Elektro-Aufsichtsperson oder der Sachverständige für Elektrotechnik
im Bereich des erschlussbehafteten Netzteils anwesend bleibt.
§ 19
Herstellen und Sicherstellen
des spannungsfreien Zustandes vor Arbeitsbeginn
Vor Beginn der Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen
Betriebsmitteln ist der spannungsfreie Zustand herzustellen und sicherzustellen,
soweit diese Arbeiten nach den Vorschriften dieser Verordnung oder nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik nur im spannungsfreien Zustand ausgeführt
werden dürfen. Hierbei hat sich die Elektro-Fachkraft oder der Vormann
über den Schaltzustand anhand eines gültigen Schaltplans oder auf
andere Weise in Verbindung mit dem für die Freischaltung Verantwortlichen
zu unterrichten.
§ 20
Arbeiten in der Nähe von unter
Spannung
stehenden Teilen
(1) In Bereichen, die nicht explosionsgefährdet sind,
darf
in der Nähe unter Spannung stehender Teile mit Nennspannungen über
50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung nur dann gearbeitet werden,
wenn nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik als Maßnahme
gegen direktes Berühren unter Spannung stehender Teile ein Schutz durch
Abdeckung, Abschrankung oder Abstand angewendet wird. Wenn Maßnahmen
nach Satz 1 nicht angewendet werden können, ist für die unter Spannung
stehenden Teile der spannungsfreie Zustand herzustellen und sicherzustellen,
oder es sind die Sicherheitsmaßnahmen nach §
21
anzuwenden.
(2) In explosionsgefährdeten Bereichen darf in der Nähe
unter Spannung stehender Teile nur dann gearbeitet werden, wenn ein Schutz
gegen direktes Berühren der unter Spannung stehenden Teile durch die
Bauart des elektrischen Betriebsmittels gewährleistet ist. Wenn ein Schutz
gegen direktes Berühren nicht vorhanden ist, ist für die unter Spannung
stehenden Teile der spannungsfreie Zustand herzustellen und sicherzustellen.
§ 21
Arbeiten an unter Spannung stehenden
Teilen
in ungefährdeten Bereichen
(1) In Bereichen, die nicht explosionsgefährdet sind,
dürfen
Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen nur durchgeführt werden,
wenn
- 1.
keine Gefährdung durch elektrischen
Schlag oder Lichtbogenbildung auftreten kann oder
- 2.
geeignete Körperschutzmittel,
Schutzvorrichtungen, Werkzeuge und Geräte zum Arbeiten an unter Spannung
stehenden Teilen oder
- 3.
geeignete Geräte zum Betätigen,
Prüfen oder Abschranken unter Spannung stehender elektrischer Betriebsmittel
verwendet werden.
(2) Bei Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen in der
Nähe
eigensicherer Stromkreise oder bei Arbeiten an eigensicheren Stromkreisen
in der Nähe unter Spannung stehender Teile nichteigensicherer Stromkreise
ist über Absatz 1 hinaus zu gewährleisten, dass durch die Bauart
oder durch Abdeckung die Gefahr der Beeinträchtigung der Zündschutzart
Eigensicherheit ausgeschlossen ist.
(3) In brandgefährdeten Bereichen sowie in Sprengmittellagern
ist das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen verboten. Abweichend hiervon
dürfen im Einzelfall nach Weisung einer Elektro-Aufsichtsperson Arbeiten
an unter Spannung stehenden Teilen ausgeführt werden, wenn sichergestellt
ist, dass im Arbeitsbereich keine Brandgefahr oder keine Gefahr der Zündung
von Sprengmitteln besteht.
§ 22
Arbeiten an unter Spannung stehenden
Teilen
in explosionsgefährdeten Bereichen
(1) In explosionsgefährdeten Bereichen ist das Arbeiten
an
unter Spannung stehenden Teilen verboten.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen an unter Spannung
stehenden
Teilen folgende Arbeiten ausgeführt werden:
- 1.
Arbeiten an eigensicheren Stromkreisen,
wenn
- a)
dabei die Zündschutzart
Eigensicherheit
und die bei der Errichtung der eigensicheren elektrischen Anlagen getroffenen
Sicherheitsmaßnahmen nicht aufgehoben werden können,
- b)
dabei kein elektrischer Schlag
oder keine gefährliche Entladungsenergie auftreten kann und
- c)
die für eigensichere Stromkreise
vorgesehenen Anschlussräume zugehöriger elektrischer Betriebsmittel
ausschließlich eigensichere Stromkreise enthalten,
- 2.
Auswechseln von Batterien, soweit
dies nach der Betriebsanleitung des Herstellers nicht untersagt ist,
- 3.
Heranführen von explosionsgeschützten
Prüf- und Messgeräten.
§ 23
Öffnen von Gehäusen in
explosionsgefährdeten
Bereichen
(1) In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen Gehäuse,
in denen sich unter Spannung stehende Teile befinden, nicht geöffnet
werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
für das Heranführen
explosionsgeschützter Prüf- und Messgeräte,
- 2.
für das Betätigen explosionsgeschützter
Trennklemmen,
- 3.
bei den Prüfungen nach §
13 Abs. 2 und 4
durch Elektro-Aufsichtspersonen
und nach § 14
,
- 4.
für das Arbeiten an eigensicheren
Stromkreisen nach § 22 Abs. 2 Nr.
1
oder
- 5.
für das Auswechseln von Batterien,
soweit dies nach der Betriebsanleitung des Herstellers nicht untersagt ist,
wenn bei geöffnetem Gehäuse der Zündschutzart nach durch
die Einbauteile explosionsfähige Atmosphäre nicht gezündet
werden kann.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Gehäuse von
Schaltgeräten
nur geöffnet sowie unverriegelte Steckvorrichtungen nur getrennt werden,
wenn die Einbauten oder die Zuleitungen mit einer Trennvorrichtung spannungsfrei
geschaltet sind und wenn, im Fall eines eingebauten Trennschalters, für
die unter Spannung verbleibenden Teile ein Schutz gegen direktes Berühren
dieser Teile durch die Bauart vorhanden ist.
§ 24
Maßnahmen bei Auftreten
von explosionsfähiger Atmosphäre
In explosionsgefährdeten Bereichen müssen die elektrischen
Anlagen und elektrischen Betriebsmittel abgeschaltet werden, wenn explosionsfähige
Atmosphäre festgestellt wird. Außerdem müssen mit eigener
Stromquelle versehene Fahrzeuge und elektrische Betriebsmittel entfernt werden.
Bei mit Druckluft betriebenen Stromerzeugern müssen die Anschlüsse
an das Druckluftrohrleitungsnetz gelöst oder die Druckluftzufuhr abgesperrt
werden.
§ 25
Messungen in explosionsgefährdeten
Bereichen
Abweichend von §
9 Abs.
1
dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen
Isolationsmessungen mit nichtexplosionsgeschützten Geräten vorgenommen
werden, wenn
- 1.
diese Messungen von Elektro-Aufsichtspersonen
oder Sachverständigen für Elektrotechnik durchgeführt werden
und
- 2.
unmittelbar vor der Messung mit
einem Messgerät festgestellt worden ist, dass der Verwendungsort des
nichtexplosionsgeschützten Gerätes frei von explosionsfähiger
Atmosphäre ist, und
- 3.
die örtlich zuständige
bergrechtlich verantwortliche Person bestätigt hat, dass sie bei der
regelmäßigen Überwachung der Wetter in den Grubenbauen, in
denen die in die Messung einbezogenen elektrischen Betriebsmittel eingebaut
sind, keine explosionsfähige Atmosphäre festgestellt hat.
§ 26
Elektrische Anlagen und elektrische
Betriebsmittel
in sonderbewetterten Bereichen
Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in durch
explosionsfähige Atmosphäre gefährdeten sonderbewetterten Bereichen
dürfen nach Unterbrechung der Energiezufuhr für den Sonderlüfter
von mehr als 20 s Dauer oder nach Stillstand der Sonderbewetterung nur dann
wieder eingeschaltet werden, wenn die Prüfung mit einem Messgerät
ergeben hat, dass in den Wettern explosionsfähige Atmosphäre nicht
vorhanden ist.
§ 27
Wiedereinschalten nach Erdschluss
in explosionsgefährdeten Bereichen
In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen elektrische
Anlagen nach einer Abschaltung infolge eines Erdschlusses erst wieder eingeschaltet
werden, wenn der erdschlussbehaftete Teil der elektrischen Anlage abgetrennt
oder der Fehler beseitigt worden ist. §
18 Abs. 4
findet Anwendung.
§ 28
Belehrung der Elektro-Fachkräfte
über den Explosionsschutz
(1) Elektro-Fachkräfte, die mit Arbeiten an elektrischen
Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln in explosionsgefährdeten Bereichen
beschäftigt werden, sind über die zur Aufrechterhaltung des Explosionsschutzes
notwendigen Maßnahmen bei der Verwendung dieser Anlagen und Betriebsmittel
zu belehren.
(2) Die Belehrungen nach Absatz 1 sind mindestens einmal
jährlich
zu wiederholen. Art und Umfang der Belehrungen sind festzulegen; über
die Durchführung sind Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen
sind mindestens bis zur nächsten Belehrung aufzubewahren.
(3) Das sicherheitlich richtige Verhalten der Elektro-Fachkräfte
bei der Durchführung der notwendigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung
des Explosionsschutzes ist in Betriebsanweisungen festzulegen; die Betriebsanweisungen
sind den Elektro-Fachkräften auszuhändigen.
Teil 4 Verwendung elektrischer Anlagen
und elektrischer Betriebsmittel über Tage
§ 29
Elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten
Bereichen
(1) Auf die Verwendung elektrischer Betriebsmittel in explosionsgefährdeten
Bereichen finden §§ 9
und 10
Anwendung. Dies gilt nicht für die
Verwendung elektrischer Betriebsmittel in den Zonen 2 und 22, wenn die Betriebsmittel
nach dem Stand der Technik für diese Zonen geeignet sind. Zu dem Stand
der Technik zählen Anforderungen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen
erreicht wird.
(2) Werden elektrische Anlagen in einem Bereich verwendet,
in
dem eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann, sollen unter
Anwendung des Standes der Technik Maßnahmen getroffen werden, die die
Bildung explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken.
(3) Auf die Instandsetzung explosionsgeschützter elektrischer
Betriebsmittel findet § 15
Anwendung;
dies gilt nicht für
- 1.
elektrische Betriebsmittel, die
in den Zonen 2 oder 22 verwendet werden dürfen,
- 2.
elektrische Betriebsmittel, in
einem eigensicheren Stromkreis, die dessen Sicherheit nicht beeinträchtigen,
- 3.
Kabel und Leitungen und deren
Garnituren, ausgenommen Heizkabel und Heizleitungen,
- 4.
elektrische Betriebsmittel, bei
denen keiner der Werte 1,2 Volt, 0,1 Ampere, 20 Mikrojoule oder 25 Milliwatt
überschritten werden kann.
§ 30
Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen
elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel
(1) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel sind
- 1.
vor der erstmaligen Inbetriebnahme
und vor der Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder Instandsetzung
sowie
- 2.
in festgelegten Zeitabständen
durch Elektro-Fachkräfte auf ihren ordnungsgemäßen Zustand
hinsichtlich Montage, Installation und Betrieb zu prüfen. Eine Prüfung
ist nicht erforderlich, wenn ein elektrisches Betriebsmittel durch ein gleichartiges
ersetzt wird und die elektrischen Verhältnisse dadurch nicht wesentlich
geändert werden. Die Fristen nach Satz 1 Nr. 2 sind so zu bemessen, dass
Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden
können.
(2) Die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach
Absatz
1 ist nicht erforderlich, wenn der Hersteller oder Errichter dem Unternehmer
bestätigt hat, dass die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel
den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend beschaffen sind.
(3) In explosionsgefährdeten Bereichen müssen die
Prüfungen
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 mindestens alle drei Jahre von einem Sachverständigen
für Elektrotechnik durchgeführt werden; sie können entfallen,
wenn die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel ständig
nach Weisung einer Elektro-Aufsichtsperson geprüft werden.
§ 31
Prüfung elektrischer Anlagen
und elektrischer Betriebsmittel
vor Inbetriebnahme in besonderen Betrieben
und Bereichen
(1) Neuerrichtete oder geänderte elektrische Anlagen
in Betrieben
und Bereichen nach § 35 Abs. 2
müssen
vor der Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen für Elektrotechnik
auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich Montage, Installation
und Betrieb geprüft werden. Das Ersetzen eines elektrischen Betriebsmittels
durch ein gleichartiges gilt nicht als Änderung, wenn die elektrischen
Verhältnisse dadurch nicht wesentlich geändert werden.
(2) Auf das Unterspannungsetzen elektrischer Anlagen nach
Absatz
1 für einen Probebetrieb findet §
11 Abs. 4 Satz 1
Anwendung.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Prüfungen vor
der
Inbetriebnahme von Elektro-Aufsichtspersonen vorgenommen werden bei
- 1.
neuerrichteten elektrischen Anlagen
und elektrischen Betriebsmitteln, die bereits an einem anderen Betriebsort
eingebaut waren, in unveränderter Anordnung erneut aufgestellt werden
und mit deren Zusammenbau und Betrieb an einem früheren Aufstellungsort
die Elektro-Aufsichtsperson vertraut ist,
- 2.
elektrischen Betriebsmitteln an
Erdölbohrungen und an Pumpen zur Fortleitungen von Erdöl, wenn die
Berechtigung hierzu in der Bestellung ausdrücklich vermerkt ist.
§ 32
Inbetriebnahme elektrischer Anlagen
und elektrischer Betriebsmittel
in besonderen Betrieben und Bereichen
Neuerrichtete oder geänderte elektrische Anlagen in
Betrieben
und Bereichen nach § 35 Abs. 2
dürfen
erst in Betrieb genommen werden, wenn die für die Prüfung nach § 31 Abs. 1 oder 3
berechtigte Person
festgestellt hat, dass die Vorschriften der §§
3
und 29
sowie
in zugelassenen Betriebsplänen und sonstigen Verwaltungsakten getroffene
Festlegungen erfüllt sind.
§ 33
Wiederkehrende Prüfungen
in besonderen Betrieben und Bereichen
(1) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in
Betrieben
und Bereichen nach § 35 Abs. 2
müssen
mindestens alle zwei Monate durch Elektro-Fachkräfte geprüft werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Prüfungen
in
explosionsgefährdeten Bereichen von Erdöl-, Erdgas- und Untergrundspeicherbohrungen
in Abständen von sechs Monaten von Elektro-Aufsichtspersonen oder besonders
qualifizierten Elektro-Fachkräften durchgeführt werden.
(3) Zusätzlich zu den Prüfungen nach den Absätzen
1 und 2 hat sich der Benutzer von nicht fest eingebauten elektrischen Betriebsmitteln
mit eigener eingebauter oder tragbarer Stromquelle vor jedem Einsatz von deren
ordnungsgemäßem Zustand zu überzeugen.
§ 34
Arbeiten an elektrischen Anlagen
und elektrischen Betriebsmitteln
(1) Auf das Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen
Betriebsmitteln finden § 17 Abs.
1 bis
4
und §§ 19
bis 21
entsprechende Anwendung.
(2) In explosionsgefährdeten Bereichen darf an unter
Spannung
stehenden Teilen nur gearbeitet werden, wenn die Energie des Stromkreises
so gering gehalten ist, dass zündfähige Funken, Lichtbögen
oder Temperaturen nicht entstehen können, oder wenn explosionsfähige
Atmosphähre nicht entstehen kann.
§ 35
Elektrische Anlagen und elektrische
Betriebsmittel
in besonderen Betrieben und Bereichen
(1) Auf elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel
über
Tage, die bei Untrennbarkeit der Arbeits- und Betriebsvorgänge funktionell
und sicherheitstechnisch mit dem Untertagebetrieb oder mit den untertägigen
Einrichtungen im Sinne des
§ 126
des Bundesberggesetzes
unmittelbar
zusammenhängen, finden an Stelle der §§
30
und 34
die §§ 11
bis 28
Anwendung.
(2) Auf elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel
von
Bohranlagen, wenn bei ihrem Einsatz ein explosionsgefährdeter Bereich
festzulegen ist, und in explosionsgefährdeten Bereichen von Erdöl-,
Erdgas- und Untergrundspeicherbohrungen einschließlich der mit diesen
Bohrungen funktionell und sicherheitstechnisch zusammenhängenden Einrichtungen
finden zusätzlich die §§ 14
und 16
und an Stelle des § 30
die §§
31
bis 33
sowie
zusätzlich zu § 34
der § 18 Abs. 1, 3 und 4,
die §§ 22, 23, 25, 27
und 28
Anwendung.
Teil 5 Schlussvorschriften
§ 36
Prüfung durch Werkssachverständige
(1) Der Unternehmer darf Prüfungen nach § 11 Abs. 1, §
15 Abs. 1, §§
25, 30 Abs. 3
und § 31 Abs. 1
sowie Eingriffe nach § 18 Abs. 2
und 4
statt von Sachverständigen
auch von besonders bestimmten verantwortlichen Personen durchführen lassen,
deren Bestellung diese Prüfungen und Eingriffe zum Gegenstand hat (Werkssachverständige).
Die Personen müssen
- 1.
eine in der Bundesrepublik Deutschland
anerkannte Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnik an einer
Universität, Technischen Hochschule, Technischen Fachhochschule oder
Ingenieurschule erfolgreich abgelegt haben,
- 2.
durch eine mindestens fünfjährige
praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Elektrotechnik, davon mindestens
drei Jahre im einschlägigen Bergbauzweig, besondere Fachkunde erworben
haben und
- 3.
die maßgebenden Sicherheitsvorschriften
und Regeln der Technik kennen.
(2) Die Werkssachverständigen sind bei der Ausübung
ihrer Prüftätigkeit weisungsfrei. Der Unternehmer hat die zur Ausübung
der Prüftätigkeit erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung
zu stellen.
(3) Der Unternehmer hat das Vorliegen der Voraussetzungen
nach
Absatz 1 Satz 2 der zuständigen Behörde durch geeignete Unterlagen
nachzuweisen. Die Werkssachverständigen dürfen ihre Prüftätigkeit
erst aufnehmen, wenn die zuständige Behörde dem Unternehmen das
Vorliegen der Voraussetzungen schriftlich bestätigt hat.
§ 37
Bekanntmachung der Verordnung
In jedem Betrieb ist an geeigneter Stelle ein Abdruck der
Verordnung zur Einsichtnahme auszuhängen oder auszulegen. Darüber
hinaus hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass alle Beschäftigten
unverzüglich von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten.
§ 38
Ausnahmegenehmigungen
Die zuständige Behörde kann in begründeten
Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen,
wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Eine Ausnahme
von der Anwendung von Teilen dieser Verordnung oder ganz von dieser Verordnung
ist immer dann zu gewähren, wenn eine andere anwendbare Rechtsvorschrift
mindestens einen gleichwertigen Sicherheitsstandard gewährleistet.
§ 39
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§
145
Abs.
3
Nr. 2
des
Bundesberggesetzes
handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen §
6
die Belehrung nicht durchführt oder die Belehrung
nicht jährlich wiederholt,
- 2.
entgegen §
8 Abs. 1
die Betriebsanweisungen nicht aushändigt,
- 3.
entgegen §
8 Abs. 2
Art und Umfang der Prüfungen sowie das
Verfahren der Meldung festgestellter Schäden oder Mängel in Betriebsanweisungen
nicht festlegt oder die mit den Prüfungen beauftragten Personen vor Aufnahme
ihrer Tätigkeit nicht belehrt,
- 4.
entgegen §
8 Abs. 3
die Ergebnisse der Prüfungen nicht aufzeichnet,
die Aufzeichnungen nicht mit Datum und Namenszeichen versieht oder die Aufzeichnungen
nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
- 5.
entgegen §
8 Abs. 4
die bei den Prüfungen festgestellten Schäden
oder Mängel nicht unverzüglich der zuständigen verantwortlichen
Person meldet,
- 6.
einer Vorschrift der §§
9
oder 10
auch
in Verbindung mit § 29 Abs. 1
über
die Verwendung elektrischer Betriebsmittel und eigensicherer elektrischer
Anlagen zuwiderhandelt,
- 7.
einer Vorschrift des §
11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 oder 7, des §
13 Abs. 1 oder 2, der §§
14, 30
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3, des §
31 Abs. 1 Satz 1
oder des § 33 Abs. 1 und 2
über die Prüfung
zuwiderhandelt,
- 8.
einer Vorschrift des §
12
oder des §
32
über die Inbetriebnahme elektrischer Anlagen
oder elektrischer Betriebsmittel zuwiderhandelt,
- 9.
entgegen §
15 Abs. 1
auch in Verbindung mit § 29 Abs.
3
elektrische Betriebsmittel
ohne Prüfung wiederverwendet,
- 10.
entgegen § 17 Abs. 1
auch in Verbindung mit § 34 Abs.
1
arbeitet, ohne Elektro-Fachkraft
zu sein, oder Personen arbeiten lässt, die keine Elektro-Fachkräfte
sind,
- 11.
entgegen § 17 Abs. 4
auch in Verbindung mit § 34 Abs.
1
keinen Vormann bestimmt,
- 12.
entgegen § 17 Abs. 5
die Verständigung nicht
vornimmt oder die Hinweise nicht gibt,
- 13.
einer Vorschrift des §
18
über das Unwirksammachen,
Verstellen oder Ändern zuwiderhandelt,
- 14.
entgegen § 19 Satz 1
auch in Verbindung mit § 34 Abs.
1
den spannungsfreien Zustand
nicht herstellt oder nicht sicherstellt,
- 15.
entgegen § 19 Satz 2
auch in Verbindung mit § 34 Abs.
1
sich nicht unterrichtet,
- 16.
entgegen § 20 Abs. 1
auch in Verbindung mit § 34 Abs.
1
einen Schutz durch Abdeckung,
Abschrankung oder Abstand nicht anwendet oder den spannungsfreien Zustand
nicht herstellt oder nicht sicherstellt,
- 17.
entgegen § 20 Abs. 2
auch in Verbindung mit § 34 Abs.
1
in der Nähe unter Spannung
stehender Teile arbeitet,
- 18.
einer Vorschrift des §
21
auch in Verbindung mit § 34 Abs.
1, des § 22 Abs. 1
oder § 34 Abs. 2
über das Arbeiten an
unter Spannung stehenden Teilen zuwiderhandelt,
- 19.
entgegen § 23
Gehäuse öffnet,
- 20.
entgegen § 24
elektrische Anlagen oder elektrische
Betriebsmittel nicht abschaltet oder Fahrzeuge nicht entfernt oder die Anschlüsse
an das Druckluftrohrleitungsnetz nicht löst oder die Druckluftzufuhr
nicht absperrt,
- 21.
einer Vorschrift des §
25
über das Messen zuwiderhandelt,
- 22.
einer Vorschrift der §§
26
oder 27 Satz 1
über das Wiedereinschalten
zuwiderhandelt,
- 23.
entgegen § 28 Abs. 1
Elektro-Fachkräfte
nicht belehrt,
- 24.
entgegen § 40 Abs. 4
elektrische Betriebsmittel
oder eigensichere elektrische Anlagen ohne Vorliegen der Abdrucke der Bescheinigungen
oder Bescheide oder ohne Beachtung der darin enthaltenen Hinweise verwendet,
- 25.
entgegen § 40 Abs. 5
elektrische Betriebsmittel
oder eigensichere Anlagen ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung verwendet,
- 26.
entgegen § 40 Abs. 6
explosionsgeschützte
elektrische Betriebsmittel ohne Prüfung wiederverwendet.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1
- 1.
Nr. 7 bis 25 gelten auch für
elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel nach § 35 Abs. 1
,
- 2.
Nr. 8, 13, 18, 19, 21, 22 und
23 gelten auch für elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel
nach § 35 Abs. 2
.
§ 40
Übergangsvorschriften
(1) Betriebsplanzulassungen, Genehmigungen und sonstige Zulassungen,
die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnungen erteilt worden sind, behalten
ihre Gültigkeit.
(2) Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel
und eigensichere
elektrische Anlagen, die bis zum 30. Juni 2003 nach den Vorschriften der
Elektrozulassungs-Bergverordnung
in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1993 (BGBl. I S. 316), geändert
durch Artikel 35 des Markengesetzes vom 25. Februar 1994 (BGBl. I S. 3082),
allgemein zugelassen sind, dürfen weiterhin verwendet werden.
(3) Kabel, Leitungen und deren Garnituren sowie die in Absatz
4 Satz 3 genannten Betriebsmittel dürfen in explosionsgefährdeten
Bereichen verwendet werden, auch wenn sie nicht die Anforderungen der Explosionsschutzverordnungen
erfüllen.
(4) Die Verwendung der in Absatz 2 genannten Betriebsmittel
und
Anlagen setzt voraus, dass dem Unternehmer Bescheinigungen nach den §§ 5
oder 6
oder
Bescheide nach den §§ 10,
11
oder 14
Abs. 1
der Elektrozulassungs-Bergverordnung vorliegen.
Die in den Bescheinigungen und Bescheiden enthaltenen Hinweise sind zu beachten.
Dies gilt nicht für
- 1.
Zubehör und andere für
eigensichere Anlagen bestimmte elektrische Betriebsmittel, die die Zündschutzart-Eigensicherheit
nicht beeinträchtigen, sowie
- 2.
elektrische Betriebsmittel, bei
denen nach Angaben des Herstellers keiner der Werte 1,2 Volt, 0,1 Ampere,
20 Mikrojoule oder 25 Milliwatt überschritten werden kann.
(5) Die Verwendung der in Absatz 2 genannten Betriebsmitteln
und
Anlagen setzt ferner voraus, dass an diesen Betriebsmittel oder eigensicheren
elektrischen Anlagen eine den Vorschriften des
§
7
der Elektrozulassungs-Bergverordnung
entsprechende
Kennzeichnung vorhanden ist.
(6) Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel,
die
nach den Vorschriften der Elektrozulassungs-Bergverordnung zugelassen sind,
dürfen nach Änderungen mit Ausnahme solcher Änderungen, von
denen der Explosionsschutz nicht beeinflusst wird, nur wiederverwendet werden,
wenn sie von einer in §
15 Abs. 2
dieser Verordnung genannten Stelle darauf geprüft
worden sind, dass sie in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen
nach Bauart und Ausführung den Bescheinigungen nach den
§§ 5
oder
6
der Elektrozulassungs-Bergverordnung
oder
den Bescheiden nach den
§§ 10
,
11
oder
14 Abs. 1
der
Elektrozulassungs-Bergverordnung
entsprechen. Eigensichere
elektrische Betriebsmittel und zugehörige elektrische Betriebsmittel
dürfen nicht geändert werden; hierfür gilt das Bescheinigungserfordernis
nach Absatz 4.
§ 41
Zuständige Behörde
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist
das zuständige Bergamt.
§ 42
In-Kraft-Treten
Diese Bergverordnung tritt am 1. Dezember 2001 in Kraft.
Magdeburg, den 27. November 2001.
Die Ministerin für Wirtschaft
und Technologie
des
Landes Sachsen-Anhalt
In
Vertretung
Maas
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