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7824-2 Thüringer Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde und zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes (- ThürTierZDVO -) Vom 30. Juni 1994 Fundstelle: GVBl 1994, S. 937
Änderungen:
- 1.
§ 1 geändert, § 16a neu (Vo vom 19.11.1999, GVBl. 667)
- 2.
§§ 1 und 10 geändert (Artikel 2, § 17 der VO vom 20.02.2001, GVBl. S. 17)
ThürGVBl. 26 1994 S. 937
Aufgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 1,
2 und 3
, des § 13
Abs. 2 und 3
Nr. 1
bis
3
und des § 15
Abs. 2
Nr. 1
des
Tierzuchtgesetzes
in der Fassung vom 22. März 1994 (BGBl. S. 601),
der
§§ 1
und
2
der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen nach
dem Tierzuchtgesetz vom 30. Oktober 1991 (GVBl. S. 602) sowie
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1
des Verkündungsgesetzes
vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2)
verordnet der Minister für Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich der §§ 1 bis 3, 8, 10,
12 bis 15
im Einvernehmen mit dem Minister für Soziales und Gesundheit:
§ 1
Zuständigkeiten
(1) Zuständige Behörde nach § 7 Abs. 1, 5 und 6
, § 9 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6
und 7
, § 12 Abs. 1 und 3
, § 14 Abs. 4 und 5
, § 17 Abs. 2
, § 18
des Tierzuchtgesetzes
ist das für die landwirtschaftliche Tierzucht zuständige Ministerium.
(2) Zuständige Behörde nach § 19 Abs. 1 Nr. 2
des Tierzuchtgesetzes
ist das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz, soweit
veterinärhygienische Belange betroffen sind.
(3) Im Übrigen ist zuständige Behörde nach
dem Tierzuchtgesetz und dieser Verordnung die Landesanstalt für Landwirtschaft,
soweit nicht andere Regelungen über die Zuständigkeiten bestehen."
§ 2
Festsetzung weiterer Leistungsmerkmale
(1) Bei der Beurteilung der äußeren Erscheinung
von Bullen, Hengsten, Ebern, Schaf- und Ziegenböcken sind mindestens die Merkmale
Rahmen und Form zu berücksichtigen.
(2) Bei den Töchtern eines Bullen, der in der Besamung
zu amtlichen Prüfungen eingesetzt wurde, ist die äußere Erscheinung
innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Kalbung nach einem linearen Bewertungssystem
zu beurteilen.
(3) Die Merkmale äußere Erscheinung, Bemuskelung
und Wollqualität werden nach einem Notensystem von 1 bis 9 bewertet. Als Mittel
der Leistungen wird bei der Eigenleistungsprüfung für die äußere
Erscheinung, die Bemuskelung und die Wollqualität die Note 5 (durchschnittlich)
festgelegt. Die Note 9 stellt den besten Wert dar. Bei Pferden werden die Merkmale
der äußeren Erscheinung nach einem Notensystem von 1 bis 10 bewertet,
wobei die Note 10 den besten Wert darstellt.
(4) Bei den Töchtern eines Bullen, der in der Besamung
zu amtlichen Prüfungen eingesetzt wurde, ist das Leistungsmerkmal Melkbarkeit
in der ersten Laktation der Töchter zu ermitteln und für den Bullen ein
Zuchtwert festzustellen.
(5) Bei Ziegen der Zuchtrichtung Wolle wird auch der Zuchtwert
Wollqualität festgestellt.
§ 3
Zuchtverwendung männlicher
Tiere
(1) Männliche Tiere dürfen zur Erzeugung von Nachkommen
nur verwendet werden, wenn sie Zuchttiere nach §
2
Nr. 1
des
Tierzuchtgesetzes
sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das männliche Tier zum
Decken weiblicher Tiere desselben Halters verwendet wird und die im Bestand regelmäßig
gehaltenen weiblichen Tiere im deckfähigen Alter folgende Anzahl nicht überschreiten:
- 1.
bei Rindern, Schweinen, Ziegen 5 Tiere,
- 2.
bei Schafen 15 Tiere,
- 3.
bei Pferden 2 Tiere.
(3) Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen
zulassen, wenn der in § 1
Abs. 2
des
Tierzuchtgesetzes
genannte Zweck nicht beeinträchtigt wird.
§ 4
Antrag auf Besamungserlaubnis
(1) Der Antrag auf Besamungserlaubnis ist schriftlich einzureichen
und muß außer den in §
11
Abs. 2
des
Tierzuchtgesetzes
genannten Anlagen enthalten:
- 1.
die Anschrift der Besamungsstationen und
- 2.
den Standort des Vatertieres zum Zeitpunkt der Samengewinnung.
(2) Die zuständige Behörde kann die Vorstellung
des Vatertieres verlangen.
§ 5
Erteilung der Besamungserlaubnis
(1) Für die Erteilung der Besamungserlaubnis werden in
der Anlage 1
zu dieser Verordnung Anforderungen hinsichtlich des Zuchtwertes festgesetzt.
(2) Der Besamungsstation gemeldete Beobachtungen, die mögliche
Erbfehler der in der künstlichen Besamung eingesetzten Vatertiere erkennen lassen,
sind der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.
§ 6
Mitteilungspflicht der Besamungsstationen
Die Besamungsstationen teilen der für die Erteilung der
Besamungserlaubnis zuständigen Behörde unverzüglich unter Vorlage
der Zucht- und Herkunftsbescheinigung, der Bluttypkarte und des Nachweises der Besamungserlaubnis
mit, wenn sie Samen von männlichen Tieren anbieten oder abgeben, für die
von einer Behörde außerhalb des Landes eine Besamungserlaubnis erteilt
wurde.
§ 7
Besamungen für amtliche Prüfungen
(1) Bei Bullen wird die Anzahl der Erstbesamungen für
amtliche Prüfungen auf mindestens 300 und höchstens 1.000 festgesetzt.
(2) Bei Ebern wird die Anzahl der Besamungen für amtliche
Prüfungen auf mindestens 30 festgesetzt.
(3) Bei Schaf- und Ziegenböcken wird die Anzahl der Besamungen
für amtliche Prüfungen auf mindestens 100 festgesetzt.
§ 8
Aufzeichnungen über Gewinnung,
Lagerung und Abgabe von Samen
(1) Jede Samenportion ist während oder unmittelbar nach
ihrer Herstellung durch Aufdruck auf die Paillette so zu kennzeichnen, daß
ihre Identifizierung jederzeit möglich ist.
(2) In der Besamungsstation sind getrennt für jedes Vatertier
folgende Aufzeichnungen vorzunehmen:
- 1.
Datum der Samenentnahme,
- 2.
Menge und Qualität des Ejakulats,
- 3.
Art, Anzahl, Kennzeichnung und Aufbewahrung der aus dem Ejakulat gewonnenen
Samenportionen,
- 4.
Anzahl, Kennzeichnung und Empfänger der abgegebenen und von der Besamungsstation
verwendeten sowie Anzahl und Kennzeichnung der vernichteten Samenportionen mit Angabe
des Datums der Abgabe, Verwendung oder Vernichtung,
- 5.
Bemerkungen über das Deckverhalten des Vatertieres und andere für
die künstliche Besamung erhebliche Beobachtungen.
(3) Für erworbenen Samen hat die Besamungsstation getrennt
für jedes Vatertier Aufzeichnungen über Art, Anzahl, Kennzeichnung, Aufbewahrung
und Datum des Erwerbs der Samenportionen sowie Aufzeichnungen nach Absatz 2 Nr. 4
vorzunehmen.
(4) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind
fünf Jahre aufzubewahren.
§ 9
Abgabe und Verwendung des Samens
(1) Die Besamungsstation darf nur an ihre Mitglieder oder
an diejenigen, mit denen sie einen schriftlichen Besamungsvertrag abgeschlossen hat,
sowie an andere Besamungsstationen Samen abgeben.
(2) Die Tierhalter (Besamer) bescheinigen den Empfang und
sind verpflichtet,
- 1.
Art, Anzahl und Kennzeichnung der erhaltenen, zur Besamung
verwendeten, unbrauchbar gewordenen oder an die Besamungsstation zurückgegebenen
Samenportionen fortlaufend nachzuweisen,
- 2.
bei Verwendung des Samens einen Besamungsschein in dreifacher Ausfertigung
(bei ausschließlicher Eigenbestandsbesamung in zweifacher Ausfertigung) auszustellen
und zu unterzeichnen, der mindestens folgende Angaben enthalten muß:
- a)
den Namen und
die Anschrift des Tierhalters,
- b)
das Kennzeichen des besamten Tieres,
- c)
das Datum der Besamung,
- d)
das Kennzeichen des Tieres, von dem der Samen stammt,
- e)
den Namen oder die Kennummer der Besamungsstation, die den Samen ausgeliefert
hat,
- f)
einen Vermerk, zum wievielten Mal das Tier in aufeinanderfolgenden Brunstperioden
besamt worden ist;
- 3.
die Angaben nach Nummer 2 Buchst. b, c und d in der Kartei des Tierhalters
zu dokumentieren,
- 4.
Beobachtungen, die mögliche Erbfehler der in der künstlichen
Besamung eingesetzten männlichen Tiere erkennen lassen, der Besamungsstation
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Je eine Ausfertigung des Besamungsscheins verbleibt bei
dem Besamer, der Besamungsstation und dem Tierhalter. Der Besamer hat sie zwei Jahre,
die Besamungsstation fünf Jahre aufzubewahren.
(4) Der Tierhalter, der bei Tieren im eigenen Bestand Besamungen
durchführt, hat eine Bestandskartei zu führen, in die die Angaben nach
Absatz 2 Nummer 2 Buchst. b, c und d einzutragen sind.
§ 10
Gewinnung von Samen außerhalb
einer Besamungsstation
Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit
dem Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz zulassen, daß
von Einzeltieren Samen über §
3
Abs. 2
Nr. 1
des
Tierzuchtgesetzes
hinaus auch außerhalb einer Besamungsstation von einem Beauftragten der Besamungsstation
gewonnen wird, wenn gewährleistet ist, daß die Bestimmungen des § 10
Abs. 2
Nr. 2
und
3
des
Tierzuchtgesetzes
eingehalten werden.
§ 11
Kennzeichnung der weiblichen Tiere
Alle künstlich zu besamenden Tiere sind dauerhaft und
unverwechselbar durch Ohrmarke oder auf andere Art zu kennzeichnen. Bei Pferden genügt
eine eingehende Beschreibung. Nicht gekennzeichnete Tiere dürfen nicht besamt
werden.
§ 12
Tätigkeit des Stationstierarztes
oder des Vertragstierarztes
(1) Der Betreiber der Besamungsstation hat den Verantwortungsbereich
des Stationstierarztes oder des Vertragstierarztes und des Vertreters schriftlich
festzulegen. Dem Tierarzt sind mindestens folgende Aufgaben zu übertragen:
- 1.
Überwachung der Vatertiere auf das Vorhandensein der
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Besamungserlaubnis nach § 10
Abs. 2
Nr. 2
des
Tierzuchtgesetzes
,
- 2.
Überwachung der Einhaltung der hygienischen Anforderungen,
- 3.
Überwachung der Gewinnung, Prüfung, Behandlung und Verwendung
des Samens in der Besamungsstation sowie deren Dokumentation,
- 4.
Überwachung der im Auftrag der Besamungsstation tätigen Besamer
in veterinärhygienischer Hinsicht.
(2) Bei erheblich unter dem Durchschnitt liegenden Besamungsergebnissen
sind die betreffenden Vatertiere, die Gewinnung, Behandlung und Verwendung des Samens
und die Besamung zu überprüfen und gegebenenfalls Maßnahmen einzuleiten.
§ 13
Anforderungen an die Einrichtung
und den Betrieb einer Embryotransferstation
(1) Eine Embryotransfereinrichtung (Embryotransferstation)
muß über geeignete Einrichtungen zur Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung
von Embryonen verfügen. Embryotransferstationen müssen so ausgerüstet
sein, daß sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind; sie können
ortsfest oder mobil betrieben werden.
(2) Ortsfeste Stationen müssen mindestens über
einen Raum verfügen, in dem die Embryonen untersucht und behandelt werden können
und der von dem Aufenthaltsort der Spendertiere während der Entnahme getrennt
ist. Außerdem muß ein Raum oder Platz für die Reinigung und Sterilisation
der Instrumente und des Materials, das bei der Entnahme und bei der Behandlung der
Embryonen verwendet wurde, vorhanden sein.
(3) Geräte und Ausrüstungsgegenstände, die
für die Gewinnung, die Aufbereitung, das Einfrieren und für die Lagerung
von Embryonen verwendet werden, müssen entweder nach Gebrauch beseitigt oder
vor neuer Verwendung fachgerecht desinfiziert oder sterilisiert werden.
(4) Sterilisation und Lagerung der für den ordnungsgemäßen
Betrieb einer Embryotransferstation notwendigen Gerätschaften, sonstigen Materialien
und Medikamente, die für die Entnahme und Behandlung der Embryonen notwendig
sind, müssen in ortsfesten Einrichtungen erfolgen.
§ 14
Anbieten und Abgeben von Embryonen
(1) Räume, in denen zum Anbieten oder zur Abgabe bestimmte
Embryonen gelagert werden, dürfen ausschließlich für diesen Zweck
verwendet werden. Die Räume müssen leicht zu säubern und zu desinfizieren
sein. Sie unterstehen der Aufsicht des zugelassenen Personals.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann in den Räumen auch
Samen gelagert werden, der den Anforderungen der
Richtlinie 88/407/EWG
des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen
an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und
dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
(3) Spendertiere, deren Embryonen zum Anbieten oder Abgeben
bestimmt sind, müssen frei von Geschlechtskrankheiten sein und am Tag der Embryoentnahme
- 1.
einem Tierbestand angehören, der keinen veterinärbehördlichen
Sperrmaßnahmen oder der Quarantäne unterliegt und
- 2.
frei von anzeigepflichtigen Tierseuchen und meldepflichtigen Tierkrankheiten
sein.
(4) Darüber hinaus richten sich die hygienischen Anforderungen
für Spendertiere sowie für Empfängertiere nach den tierseuchenrechtlichen
Regelungen, die sich aus Anlage B der
Richtlinie 89/556/EWG
des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen
Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl.
EG Nr. L 302/1) in der jeweils geltenden Fassung ergeben.
(5) Vor Einleitung der Superovulation muß sich die
Embryotransferstation die Bluttypkarte des Spendertieres und bei Mitgliedern von
Zuchtorganisationen außerdem die Anzeige des Embryotransfers an die für
das Mitglied zuständige Zuchtorganisation vorlegen lassen.
§ 15
Aufzeichnungen
(1) Die Embryotransferstation hat jeden Embryo oder Embryoteil
während oder unmittelbar nach seiner Gewinnung durch Etiketten oder auf andere
Art so zu kennzeichnen, daß durch das Kennzeichen seine Identität mit
Sicherheit festgestellt werden kann.
(2) Die Embryotransferstation hat getrennt für jede
Entnahme von Embryonen folgende Aufzeichnungen zu machen:
- 1.
Ort und Datum der Entnahme sowie
- 2.
Anzahl, Kennzeichen, Qualität, Aufbereitung und Aufbewahrung der entnommenen
Embryonen.
(3) Wer Embryonen anbietet oder abgibt, hat Aufzeichnungen
über
- 1.
Anzahl und Kennzeichen der zur Übertragung vorgesehenen
Embryonen,
- 2.
Anzahl, Kennzeichen und Empfänger der abgegebenen, der übertragenen
sowie Anzahl und Kennzeichen der vernichteten Embryonen mit Angabe des Datums der
Abgabe, Übertragung und Vernichtung sowie über
- 3.
Kennzeichen, Qualität, Aufbewahrung für jeden erworbenen Embryo
mit Angabe des Datums des Erwerbs zu machen.
(4) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind
fünf Jahre aufzubewahren.
§ 16
Auslieferung und Übertragung
von Embryonen
(1) Werden Embryonen an Tierärzte oder Besamungsbeauftragte
nach § 14
Abs. 7
des
Tierzuchtgesetzes
ausgeliefert, so bescheinigen diese den Empfang. Sie sind verpflichtet,
- 1.
Anzahl, Qualität und Kennzeichen der erhaltenen, übertragenen,
unbrauchbar gewordenen oder an den Abgeber zurückgegebenen Embryonen fortlaufend
nachzuweisen,
- 2.
bei Übertragung des Embryos einen Embryotransferschein nach der Anlage 2
zu dieser Verordnung in dreifacher Ausfertigung auszustellen und zu unterzeichnen,
der mindestens folgende Angaben enthalten muß:
- a)
den Namen und
die Anschrift des Halters des Empfängertieres und bei Mitgliedschaft des Halters
in einer Zuchtorganisation deren Namen,
- b)
das amtliche Kennzeichen des Empfängertieres,
- c)
das Datum der Übertragung,
- d)
den Namen und das Kennzeichen der Eltern des Embryos
sowie
- e)
den Namen oder die Kennzeichnung der Embryotransferstation, die den Embryo
ausgeliefert hat.
(2) Die Bestimmungen des Absatz 1 Nr. 2 gelten für die
Übertragung von Embryonen durch Embryotransferstationen entsprechend.
(3) Je eine Ausfertigung des Embryotransferscheins verbleibt
bei dem Übertragenden, der Embryotransferstation und dem Halter des Empfängertieres.
Der Übertragende und der Halter haben sie zwei Jahre, die Embryotransferstation
fünf Jahre aufzubewahren.
(4) Die Embryotransferstation hat eine Übertragung von
Embryonen auf Tiere, deren Halter Mitglieder einer Zuchtorganisation sind, dieser
innerhalb von drei Monaten zu melden.
§ 16a
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 2
des Tierzuchtgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen §
3
männliche Tiere zur Erzeugung von Nachkommen verwendet, die keine Zuchttiere
im Sinne von § 2 Nr. 1
des Tierzuchtgesetzes
sind;
- 2.
entgegen § 8
Samenportionen nicht oder nicht richtig kennzeichnet oder Aufzeichnungen nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht aufbewahrt;
- 3.
entgegen § 9 Abs. 2
Nr. 1 oder 3
Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht;
- 4.
entgegen § 11 Satz
3
nicht gekennzeichnete Tiere besamt;
- 5.
entgegen § 15
Embryonen nicht oder nicht richtig kennzeichnet oder Aufzeichnungen nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig macht oder nicht aufbewahrt oder
- 6.
entgegen § 16 Abs.
1
Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.
§ 17
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung zur
Bestimmung der zuständigen Behörde nach dem Tierzuchtgesetz vom 10. Dezember
1992 (GVBl. S. 615) außer Kraft.
Erfurt, den 30. Juni 1994
Der Minister für Landwirtschaft und Forsten
Dr. Sklenar
Anlage 1
§ 5
Festsetzung von Anforderungen für
die Erteilung der Besamungserlaubnis
- 1.
Bullen
Der Zuchtwert (Index) muß
mindestens 101 Punkte betragen.
- 1.1
Bullen der Zuchtrichtung Milch und Fleisch für die Zulassung zu amtlichen
Prüfungen
- 1.1.1
Der Zuchtwert setzt sich aus den Zuchtwertteilen Milch-
und Fleischleistung zusammen. Der Zuchtwertteil Fleischleistung muß mindestens
auf einer Eigenleistungsprüfung im Feld beruhen.
- 1.1.2
Die äußere Erscheinung muß mindestens mit
der Note 6 beurteilt sein.
- 1.2
Bullen der Zuchtrichtung Milch und Fleisch mit Ergebnissen aus der Nachkommenprüfung
- 1.2.1
Der Zuchtwert setzt sich aus den Zuchtwertteilen Milch-,
Fleisch- und Zuchtleistung sowie dem Zuchtwertteil Melkbarkeit zusammen. Die Zuchtwertteile
Milchleistung und Melkbarkeit müssen mindestens eine Genauigkeit von 50 v. H.
aufweisen. Außerdem muß das Ergebnis der Beurteilung der äußeren
Erscheinung von mindestens 20 Töchtern vorliegen.
- 1.2.2
Abweichend von Nummer 1.2.1 kann der Zuchtwert auch nur
im Zuchtwertteil Fleischleistung ermittelt werden. Er muß mindestens 112 Punkte
betragen.
- 1.2.3
Abweichend von Nummer 1.2.1 kann der Zuchtwert auch nur
in den Zuchtwertteilen Milch- und Zuchtleistung sowie Melkbarkeit ermittelt werden.
- 1.3
Bullen der Zuchtrichtung Fleisch
- 1.3.1
Der Zuchtwertteil Fleischleistung muß mindestens auf
einer Eigenleistungsprüfung im Feld beruhen.
- 1.3.2
Die äußere Erscheinung muß mindestens mit
der Note 6 beurteilt sein.
- 2.
Eber
Der Zuchtwert setzt sich aus
den Zuchtwertteilen Fleischleistung und Zuchtleistung zusammen und muß mindestens
101 Punkte betragen.
- 2.1
Eber für die Zulassung zu amtlichen Prüfungen
Die äußere Erscheinung
muß mindestens mit der Note 6 beurteilt werden.
- 2.2
Eber mit Nachkommen
- 2.2.1
in der Reinzucht
Der Zuchtwertteil Fleischleistung muß auf dem Ergebnis der Nachkommenprüfung
von mindestens vier Gruppen zu je zwei Tieren beruhen;
- 2.2.2
in der Kreuzung
Der Zuchtwertteil Fleischleistung muß auf dem Ergebnis der Nachkommenprüfung
- 2.2.2.1
auf Station von mindestens vier Gruppen zu je zwei Tieren
oder
- 2.2.2.2
im Feld von mindestens 20 Tieren aus zehn Würfen beruhen.
- 3.
Hengste
- 3.1
Hengste für die Zulassung zu amtlichen Prüfungen
- 3.1.1
Das Ergebnis der Eigenleistungsprüfung muß über
dem Durchschnitt vergleichbarer Tiere liegen.
- 3.1.2
Die äußere Erscheinung muß mindestens mit
der Gesamtnote 7 beurteilt sein.
- 3.2
Hengste mit Nachkommen
- 3.2.1
Die Nachkommen dürfen keine die Wirtschaftlichkeit
erheblich einschränkenden Mängel aufweisen.
- 3.2.2
Hengste, deren älteste Nachkommen höchstens dreijährig
sind, müssen ein überdurchschnittliches Ergebnis der Beurteilung von mindestens
20, bei Kleinpferden und Kaltblütern mindestens zehn Fohlen in den Merkmalen
der äußeren Erscheinung unter Berücksichtigung des Bewegungsablaufs
aufweisen.
- 3.2.3
Hengste, deren älteste Nachkommen mindestens vierjährig
sind, müssen ein überdurchschnittliches Ergebnis aufweisen, das bei Turniersportprüfungen
auf den Leistungen von mindestens fünf Nachkommen beruht oder das in den Merkmalen
der äußeren Erscheinung unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungsablaufs
auf der Beurteilung von mindestens 15, bei Kleinpferden und Kaltblütern mindestens
fünf Nachkommen im Alter nicht unter zwei Jahre beruht.
- 4.
Schafböcke
Der Zuchtwert muß ein
positives Ergebnis aufweisen. Er setzt sich aus den Teilen Fleischleistung, Wollqualität,
Zuchtleistung und äußere Erscheinung sowie bei der Zuchtrichtung Milch
zusätzlich aus dem Zuchtwertteil Milchleistung zusammen.
Die Merkmale Bemuskelung,
äußere Erscheinung und Wollqualität müssen mindestens mit der
Note 6 beurteilt sein. Der Zuchtwertteil Fleischleistung muß auf Ergebnissen
der Eigenleistungs-, der Nachkommen- oder Geschwisterprüfung auf Station beruhen.
- 5.
Ziegenböcke
Der Zuchtwert muß ein
positives Ergebnis aufweisen. Die äußere Erscheinung muß mindestens
mit der Note 6 beurteilt sein.
Anlage 2
Embryotransferschein
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