7824-2

Thüringer Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde und zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes (- ThürTierZDVO -)

Vom 30. Juni 1994

Fundstelle: GVBl 1994, S. 937



Änderungen:

1.

§ 1 geändert, § 16a neu (Vo vom 19.11.1999, GVBl. 667)

2.

§§ 1 und 10 geändert (Artikel 2, § 17 der VO vom 20.02.2001, GVBl. S. 17)

ThürGVBl. 26 1994 S. 937

Aufgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 , des § 13 Abs. 2 und 3 Nr. 1 bis 3 und des § 15 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes in der Fassung vom 22. März 1994 (BGBl. S. 601),

der §§ 1 und 2 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen nach dem Tierzuchtgesetz vom 30. Oktober 1991 (GVBl. S. 602) sowie

des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2)

verordnet der Minister für Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich der §§ 1 bis 3, 8, 10, 12 bis 15 im Einvernehmen mit dem Minister für Soziales und Gesundheit:

§ 1

Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörde nach § 7 Abs. 1, 5 und 6 , § 9 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 und 7 , § 12 Abs. 1 und 3 , § 14 Abs. 4 und 5 , § 17 Abs. 2 , § 18 des Tierzuchtgesetzes ist das für die landwirtschaftliche Tierzucht zuständige Ministerium.

(2) Zuständige Behörde nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes ist das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz, soweit veterinärhygienische Belange betroffen sind.

(3) Im Übrigen ist zuständige Behörde nach dem Tierzuchtgesetz und dieser Verordnung die Landesanstalt für Landwirtschaft, soweit nicht andere Regelungen über die Zuständigkeiten bestehen."

§ 2

Festsetzung weiterer Leistungsmerkmale

(1) Bei der Beurteilung der äußeren Erscheinung von Bullen, Hengsten, Ebern, Schaf- und Ziegenböcken sind mindestens die Merkmale Rahmen und Form zu berücksichtigen.

(2) Bei den Töchtern eines Bullen, der in der Besamung zu amtlichen Prüfungen eingesetzt wurde, ist die äußere Erscheinung innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Kalbung nach einem linearen Bewertungssystem zu beurteilen.

(3) Die Merkmale äußere Erscheinung, Bemuskelung und Wollqualität werden nach einem Notensystem von 1 bis 9 bewertet. Als Mittel der Leistungen wird bei der Eigenleistungsprüfung für die äußere Erscheinung, die Bemuskelung und die Wollqualität die Note 5 (durchschnittlich) festgelegt. Die Note 9 stellt den besten Wert dar. Bei Pferden werden die Merkmale der äußeren Erscheinung nach einem Notensystem von 1 bis 10 bewertet, wobei die Note 10 den besten Wert darstellt.

(4) Bei den Töchtern eines Bullen, der in der Besamung zu amtlichen Prüfungen eingesetzt wurde, ist das Leistungsmerkmal Melkbarkeit in der ersten Laktation der Töchter zu ermitteln und für den Bullen ein Zuchtwert festzustellen.

(5) Bei Ziegen der Zuchtrichtung Wolle wird auch der Zuchtwert Wollqualität festgestellt.

§ 3

Zuchtverwendung männlicher Tiere

(1) Männliche Tiere dürfen zur Erzeugung von Nachkommen nur verwendet werden, wenn sie Zuchttiere nach § 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das männliche Tier zum Decken weiblicher Tiere desselben Halters verwendet wird und die im Bestand regelmäßig gehaltenen weiblichen Tiere im deckfähigen Alter folgende Anzahl nicht überschreiten:

1.

bei Rindern, Schweinen, Ziegen 5 Tiere,

2.

bei Schafen 15 Tiere,

3.

bei Pferden 2 Tiere.

(3) Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen zulassen, wenn der in § 1 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes genannte Zweck nicht beeinträchtigt wird.

§ 4

Antrag auf Besamungserlaubnis

(1) Der Antrag auf Besamungserlaubnis ist schriftlich einzureichen und muß außer den in § 11 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes genannten Anlagen enthalten:

1.

die Anschrift der Besamungsstationen und

2.

den Standort des Vatertieres zum Zeitpunkt der Samengewinnung.

(2) Die zuständige Behörde kann die Vorstellung des Vatertieres verlangen.

§ 5

Erteilung der Besamungserlaubnis

(1) Für die Erteilung der Besamungserlaubnis werden in der Anlage 1 zu dieser Verordnung Anforderungen hinsichtlich des Zuchtwertes festgesetzt.

(2) Der Besamungsstation gemeldete Beobachtungen, die mögliche Erbfehler der in der künstlichen Besamung eingesetzten Vatertiere erkennen lassen, sind der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.

§ 6

Mitteilungspflicht der Besamungsstationen

Die Besamungsstationen teilen der für die Erteilung der Besamungserlaubnis zuständigen Behörde unverzüglich unter Vorlage der Zucht- und Herkunftsbescheinigung, der Bluttypkarte und des Nachweises der Besamungserlaubnis mit, wenn sie Samen von männlichen Tieren anbieten oder abgeben, für die von einer Behörde außerhalb des Landes eine Besamungserlaubnis erteilt wurde.

§ 7

Besamungen für amtliche Prüfungen

(1) Bei Bullen wird die Anzahl der Erstbesamungen für amtliche Prüfungen auf mindestens 300 und höchstens 1.000 festgesetzt.

(2) Bei Ebern wird die Anzahl der Besamungen für amtliche Prüfungen auf mindestens 30 festgesetzt.

(3) Bei Schaf- und Ziegenböcken wird die Anzahl der Besamungen für amtliche Prüfungen auf mindestens 100 festgesetzt.

§ 8

Aufzeichnungen über Gewinnung, Lagerung und Abgabe von Samen

(1) Jede Samenportion ist während oder unmittelbar nach ihrer Herstellung durch Aufdruck auf die Paillette so zu kennzeichnen, daß ihre Identifizierung jederzeit möglich ist.

(2) In der Besamungsstation sind getrennt für jedes Vatertier folgende Aufzeichnungen vorzunehmen:

1.

Datum der Samenentnahme,

2.

Menge und Qualität des Ejakulats,

3.

Art, Anzahl, Kennzeichnung und Aufbewahrung der aus dem Ejakulat gewonnenen Samenportionen,

4.

Anzahl, Kennzeichnung und Empfänger der abgegebenen und von der Besamungsstation verwendeten sowie Anzahl und Kennzeichnung der vernichteten Samenportionen mit Angabe des Datums der Abgabe, Verwendung oder Vernichtung,

5.

Bemerkungen über das Deckverhalten des Vatertieres und andere für die künstliche Besamung erhebliche Beobachtungen.

(3) Für erworbenen Samen hat die Besamungsstation getrennt für jedes Vatertier Aufzeichnungen über Art, Anzahl, Kennzeichnung, Aufbewahrung und Datum des Erwerbs der Samenportionen sowie Aufzeichnungen nach Absatz 2 Nr. 4 vorzunehmen.

(4) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind fünf Jahre aufzubewahren.

§ 9

Abgabe und Verwendung des Samens

(1) Die Besamungsstation darf nur an ihre Mitglieder oder an diejenigen, mit denen sie einen schriftlichen Besamungsvertrag abgeschlossen hat, sowie an andere Besamungsstationen Samen abgeben.

(2) Die Tierhalter (Besamer) bescheinigen den Empfang und sind verpflichtet,

1.

Art, Anzahl und Kennzeichnung der erhaltenen, zur Besamung verwendeten, unbrauchbar gewordenen oder an die Besamungsstation zurückgegebenen Samenportionen fortlaufend nachzuweisen,

2.

bei Verwendung des Samens einen Besamungsschein in dreifacher Ausfertigung (bei ausschließlicher Eigenbestandsbesamung in zweifacher Ausfertigung) auszustellen und zu unterzeichnen, der mindestens folgende Angaben enthalten muß:

a)

den Namen und die Anschrift des Tierhalters,

b)

das Kennzeichen des besamten Tieres,

c)

das Datum der Besamung,

d)

das Kennzeichen des Tieres, von dem der Samen stammt,

e)

den Namen oder die Kennummer der Besamungsstation, die den Samen ausgeliefert hat,

f)

einen Vermerk, zum wievielten Mal das Tier in aufeinanderfolgenden Brunstperioden besamt worden ist;

3.

die Angaben nach Nummer 2 Buchst. b, c und d in der Kartei des Tierhalters zu dokumentieren,

4.

Beobachtungen, die mögliche Erbfehler der in der künstlichen Besamung eingesetzten männlichen Tiere erkennen lassen, der Besamungsstation unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Je eine Ausfertigung des Besamungsscheins verbleibt bei dem Besamer, der Besamungsstation und dem Tierhalter. Der Besamer hat sie zwei Jahre, die Besamungsstation fünf Jahre aufzubewahren.

(4) Der Tierhalter, der bei Tieren im eigenen Bestand Besamungen durchführt, hat eine Bestandskartei zu führen, in die die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 Buchst. b, c und d einzutragen sind.

§ 10

Gewinnung von Samen außerhalb einer Besamungsstation

Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz zulassen, daß von Einzeltieren Samen über § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes hinaus auch außerhalb einer Besamungsstation von einem Beauftragten der Besamungsstation gewonnen wird, wenn gewährleistet ist, daß die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Tierzuchtgesetzes eingehalten werden.

§ 11

Kennzeichnung der weiblichen Tiere

Alle künstlich zu besamenden Tiere sind dauerhaft und unverwechselbar durch Ohrmarke oder auf andere Art zu kennzeichnen. Bei Pferden genügt eine eingehende Beschreibung. Nicht gekennzeichnete Tiere dürfen nicht besamt werden.

§ 12

Tätigkeit des Stationstierarztes oder des Vertragstierarztes

(1) Der Betreiber der Besamungsstation hat den Verantwortungsbereich des Stationstierarztes oder des Vertragstierarztes und des Vertreters schriftlich festzulegen. Dem Tierarzt sind mindestens folgende Aufgaben zu übertragen:

1.

Überwachung der Vatertiere auf das Vorhandensein der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Besamungserlaubnis nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes ,

2.

Überwachung der Einhaltung der hygienischen Anforderungen,

3.

Überwachung der Gewinnung, Prüfung, Behandlung und Verwendung des Samens in der Besamungsstation sowie deren Dokumentation,

4.

Überwachung der im Auftrag der Besamungsstation tätigen Besamer in veterinärhygienischer Hinsicht.

(2) Bei erheblich unter dem Durchschnitt liegenden Besamungsergebnissen sind die betreffenden Vatertiere, die Gewinnung, Behandlung und Verwendung des Samens und die Besamung zu überprüfen und gegebenenfalls Maßnahmen einzuleiten.

§ 13

Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb einer Embryotransferstation

(1) Eine Embryotransfereinrichtung (Embryotransferstation) muß über geeignete Einrichtungen zur Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung von Embryonen verfügen. Embryotransferstationen müssen so ausgerüstet sein, daß sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind; sie können ortsfest oder mobil betrieben werden.

(2) Ortsfeste Stationen müssen mindestens über einen Raum verfügen, in dem die Embryonen untersucht und behandelt werden können und der von dem Aufenthaltsort der Spendertiere während der Entnahme getrennt ist. Außerdem muß ein Raum oder Platz für die Reinigung und Sterilisation der Instrumente und des Materials, das bei der Entnahme und bei der Behandlung der Embryonen verwendet wurde, vorhanden sein.

(3) Geräte und Ausrüstungsgegenstände, die für die Gewinnung, die Aufbereitung, das Einfrieren und für die Lagerung von Embryonen verwendet werden, müssen entweder nach Gebrauch beseitigt oder vor neuer Verwendung fachgerecht desinfiziert oder sterilisiert werden.

(4) Sterilisation und Lagerung der für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Embryotransferstation notwendigen Gerätschaften, sonstigen Materialien und Medikamente, die für die Entnahme und Behandlung der Embryonen notwendig sind, müssen in ortsfesten Einrichtungen erfolgen.

§ 14

Anbieten und Abgeben von Embryonen

(1) Räume, in denen zum Anbieten oder zur Abgabe bestimmte Embryonen gelagert werden, dürfen ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden. Die Räume müssen leicht zu säubern und zu desinfizieren sein. Sie unterstehen der Aufsicht des zugelassenen Personals.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann in den Räumen auch Samen gelagert werden, der den Anforderungen der Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

(3) Spendertiere, deren Embryonen zum Anbieten oder Abgeben bestimmt sind, müssen frei von Geschlechtskrankheiten sein und am Tag der Embryoentnahme

1.

einem Tierbestand angehören, der keinen veterinärbehördlichen Sperrmaßnahmen oder der Quarantäne unterliegt und

2.

frei von anzeigepflichtigen Tierseuchen und meldepflichtigen Tierkrankheiten sein.

(4) Darüber hinaus richten sich die hygienischen Anforderungen für Spendertiere sowie für Empfängertiere nach den tierseuchenrechtlichen Regelungen, die sich aus Anlage B der Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 302/1) in der jeweils geltenden Fassung ergeben.

(5) Vor Einleitung der Superovulation muß sich die Embryotransferstation die Bluttypkarte des Spendertieres und bei Mitgliedern von Zuchtorganisationen außerdem die Anzeige des Embryotransfers an die für das Mitglied zuständige Zuchtorganisation vorlegen lassen.

§ 15

Aufzeichnungen

(1) Die Embryotransferstation hat jeden Embryo oder Embryoteil während oder unmittelbar nach seiner Gewinnung durch Etiketten oder auf andere Art so zu kennzeichnen, daß durch das Kennzeichen seine Identität mit Sicherheit festgestellt werden kann.

(2) Die Embryotransferstation hat getrennt für jede Entnahme von Embryonen folgende Aufzeichnungen zu machen:

1.

Ort und Datum der Entnahme sowie

2.

Anzahl, Kennzeichen, Qualität, Aufbereitung und Aufbewahrung der entnommenen Embryonen.

(3) Wer Embryonen anbietet oder abgibt, hat Aufzeichnungen über

1.

Anzahl und Kennzeichen der zur Übertragung vorgesehenen Embryonen,

2.

Anzahl, Kennzeichen und Empfänger der abgegebenen, der übertragenen sowie Anzahl und Kennzeichen der vernichteten Embryonen mit Angabe des Datums der Abgabe, Übertragung und Vernichtung sowie über

3.

Kennzeichen, Qualität, Aufbewahrung für jeden erworbenen Embryo mit Angabe des Datums des Erwerbs zu machen.

(4) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind fünf Jahre aufzubewahren.

§ 16

Auslieferung und Übertragung von Embryonen

(1) Werden Embryonen an Tierärzte oder Besamungsbeauftragte nach § 14 Abs. 7 des Tierzuchtgesetzes ausgeliefert, so bescheinigen diese den Empfang. Sie sind verpflichtet,

1.

Anzahl, Qualität und Kennzeichen der erhaltenen, übertragenen, unbrauchbar gewordenen oder an den Abgeber zurückgegebenen Embryonen fortlaufend nachzuweisen,

2.

bei Übertragung des Embryos einen Embryotransferschein nach der Anlage 2 zu dieser Verordnung in dreifacher Ausfertigung auszustellen und zu unterzeichnen, der mindestens folgende Angaben enthalten muß:

a)

den Namen und die Anschrift des Halters des Empfängertieres und bei Mitgliedschaft des Halters in einer Zuchtorganisation deren Namen,

b)

das amtliche Kennzeichen des Empfängertieres,

c)

das Datum der Übertragung,

d)

den Namen und das Kennzeichen der Eltern des Embryos

sowie

e)

den Namen oder die Kennzeichnung der Embryotransferstation, die den Embryo ausgeliefert hat.

(2) Die Bestimmungen des Absatz 1 Nr. 2 gelten für die Übertragung von Embryonen durch Embryotransferstationen entsprechend.

(3) Je eine Ausfertigung des Embryotransferscheins verbleibt bei dem Übertragenden, der Embryotransferstation und dem Halter des Empfängertieres. Der Übertragende und der Halter haben sie zwei Jahre, die Embryotransferstation fünf Jahre aufzubewahren.

(4) Die Embryotransferstation hat eine Übertragung von Embryonen auf Tiere, deren Halter Mitglieder einer Zuchtorganisation sind, dieser innerhalb von drei Monaten zu melden.

§ 16a

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 3 männliche Tiere zur Erzeugung von Nachkommen verwendet, die keine Zuchttiere im Sinne von § 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes sind;

2.

entgegen § 8 Samenportionen nicht oder nicht richtig kennzeichnet oder Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht aufbewahrt;

3.

entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht;

4.

entgegen § 11 Satz 3 nicht gekennzeichnete Tiere besamt;

5.

entgegen § 15 Embryonen nicht oder nicht richtig kennzeichnet oder Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht aufbewahrt oder

6.

entgegen § 16 Abs. 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.

§ 17

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach dem Tierzuchtgesetz vom 10. Dezember 1992 (GVBl. S. 615) außer Kraft.

Erfurt, den 30. Juni 1994

Der Minister für Landwirtschaft und Forsten

Dr. Sklenar

Anlage 1

§ 5

Festsetzung von Anforderungen für die Erteilung der Besamungserlaubnis

1.

Bullen

Der Zuchtwert (Index) muß mindestens 101 Punkte betragen.

1.1

Bullen der Zuchtrichtung Milch und Fleisch für die Zulassung zu amtlichen Prüfungen

1.1.1

Der Zuchtwert setzt sich aus den Zuchtwertteilen Milch- und Fleischleistung zusammen. Der Zuchtwertteil Fleischleistung muß mindestens auf einer Eigenleistungsprüfung im Feld beruhen.

1.1.2

Die äußere Erscheinung muß mindestens mit der Note 6 beurteilt sein.

1.2

Bullen der Zuchtrichtung Milch und Fleisch mit Ergebnissen aus der Nachkommenprüfung

1.2.1

Der Zuchtwert setzt sich aus den Zuchtwertteilen Milch-, Fleisch- und Zuchtleistung sowie dem Zuchtwertteil Melkbarkeit zusammen. Die Zuchtwertteile Milchleistung und Melkbarkeit müssen mindestens eine Genauigkeit von 50 v. H. aufweisen. Außerdem muß das Ergebnis der Beurteilung der äußeren Erscheinung von mindestens 20 Töchtern vorliegen.

1.2.2

Abweichend von Nummer 1.2.1 kann der Zuchtwert auch nur im Zuchtwertteil Fleischleistung ermittelt werden. Er muß mindestens 112 Punkte betragen.

1.2.3

Abweichend von Nummer 1.2.1 kann der Zuchtwert auch nur in den Zuchtwertteilen Milch- und Zuchtleistung sowie Melkbarkeit ermittelt werden.

1.3

Bullen der Zuchtrichtung Fleisch

1.3.1

Der Zuchtwertteil Fleischleistung muß mindestens auf einer Eigenleistungsprüfung im Feld beruhen.

1.3.2

Die äußere Erscheinung muß mindestens mit der Note 6 beurteilt sein.

2.

Eber

Der Zuchtwert setzt sich aus den Zuchtwertteilen Fleischleistung und Zuchtleistung zusammen und muß mindestens 101 Punkte betragen.

2.1

Eber für die Zulassung zu amtlichen Prüfungen

Die äußere Erscheinung muß mindestens mit der Note 6 beurteilt werden.

2.2

Eber mit Nachkommen

2.2.1

in der Reinzucht

Der Zuchtwertteil Fleischleistung muß auf dem Ergebnis der Nachkommenprüfung von mindestens vier Gruppen zu je zwei Tieren beruhen;

2.2.2

in der Kreuzung

Der Zuchtwertteil Fleischleistung muß auf dem Ergebnis der Nachkommenprüfung

2.2.2.1

auf Station von mindestens vier Gruppen zu je zwei Tieren oder

2.2.2.2

im Feld von mindestens 20 Tieren aus zehn Würfen beruhen.

3.

Hengste

3.1

Hengste für die Zulassung zu amtlichen Prüfungen

3.1.1

Das Ergebnis der Eigenleistungsprüfung muß über dem Durchschnitt vergleichbarer Tiere liegen.

3.1.2

Die äußere Erscheinung muß mindestens mit der Gesamtnote 7 beurteilt sein.

3.2

Hengste mit Nachkommen

3.2.1

Die Nachkommen dürfen keine die Wirtschaftlichkeit erheblich einschränkenden Mängel aufweisen.

3.2.2

Hengste, deren älteste Nachkommen höchstens dreijährig sind, müssen ein überdurchschnittliches Ergebnis der Beurteilung von mindestens 20, bei Kleinpferden und Kaltblütern mindestens zehn Fohlen in den Merkmalen der äußeren Erscheinung unter Berücksichtigung des Bewegungsablaufs aufweisen.

3.2.3

Hengste, deren älteste Nachkommen mindestens vierjährig sind, müssen ein überdurchschnittliches Ergebnis aufweisen, das bei Turniersportprüfungen auf den Leistungen von mindestens fünf Nachkommen beruht oder das in den Merkmalen der äußeren Erscheinung unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungsablaufs auf der Beurteilung von mindestens 15, bei Kleinpferden und Kaltblütern mindestens fünf Nachkommen im Alter nicht unter zwei Jahre beruht.

4.

Schafböcke

Der Zuchtwert muß ein positives Ergebnis aufweisen. Er setzt sich aus den Teilen Fleischleistung, Wollqualität, Zuchtleistung und äußere Erscheinung sowie bei der Zuchtrichtung Milch zusätzlich aus dem Zuchtwertteil Milchleistung zusammen.

Die Merkmale Bemuskelung, äußere Erscheinung und Wollqualität müssen mindestens mit der Note 6 beurteilt sein. Der Zuchtwertteil Fleischleistung muß auf Ergebnissen der Eigenleistungs-, der Nachkommen- oder Geschwisterprüfung auf Station beruhen.

5.

Ziegenböcke

Der Zuchtwert muß ein positives Ergebnis aufweisen. Die äußere Erscheinung muß mindestens mit der Note 6 beurteilt sein.

Anlage 2

Embryotransferschein